Suche löschen...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 54.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193000003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19300000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19300000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen die Seiten 529-530, 821-822, 827-828.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (8. März 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 54.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1930) 21
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1930) 37
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1930) 55
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1930) 75
- AusgabeNr. 6 95
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1930) 113
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1930) 123
- AusgabeNr. 9 (1. März 1930) 143
- AusgabeNr. 10 (8. März 1930) 161
- ArtikelBetrachtungen zum Verkauf elektrischer Uhrenanlagen 161
- ArtikelNeue Meisterwerke der Uhrmacherkunst 163
- ArtikelHöhere Schwingungszahlen bei Armbanduhren 164
- ArtikelVon den alten Turmuhren zu Breslau 165
- ArtikelDie Uhr an der Helene Lange-Schule in Danzig 167
- ArtikelLeitfaden für den Fachunterricht an Uhrmacher-Fachschulen und ... 168
- ArtikelSprechsaal 169
- ArtikelVermischtes 170
- ArtikelUnterhaltung 171
- ArtikelHandels-Nachrichten 173
- ArtikelMeister-Vereinigungen 175
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 176
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 177
- ArtikelBriefkasten 177
- ArtikelPatent-Nachrichten 178
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 178
- AusgabeNr. 11 (15. März 1930) 179
- AusgabeNr. 12 (22. März 1930) 195
- AusgabeNr. 13 (29. März 1930) 213
- AusgabeNr. 14 (5. April 1930) 231
- AusgabeNr. 15 (12. April 1930) 249
- AusgabeNr. 16 (19.April 1930) 267
- AusgabeNr. 17 279
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1930) 297
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1930) 321
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1930) 339
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1930) 357
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1930) 375
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1930) 393
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1930) 413
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1930) 427
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1930) 441
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1930) 453
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1930) 469
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1930) 493
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1930) 511
- AusgabeNr. 31 (2. August 1930) 527
- AusgabeNr. 32 (9. August 1930) 545
- AusgabeNr. 33 (16. August 1930) 561
- AusgabeNr. 34 (23. August 1930) 577
- AusgabeNr. 35 (30. August 1930) 593
- AusgabeNr. 36 (6. September 1930) 607
- AusgabeNr. 37 (13. September 1930) 621
- AusgabeNr. 38 (20. September 1930) 637
- AusgabeNr. 39 (27. September 1930) 653
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1930) 665
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1930) 679
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1930) 697
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1930) 715
- AusgabeNr. 44 (1. November 1930) 729
- AusgabeNr. 45 (8. November 1930) 745
- AusgabeNr. 46 (15. November 1930) 759
- AusgabeNr. 47 (22. November 1930) 777
- AusgabeNr. 48 (29. November 1930) 793
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1930) 815
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1930) 835
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1930) 853
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1930) 869
- BandBand 54.1930 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG unmittelbar, da die Außenseiterlieferanten dann um so länger ihr Treiben fortsetzen können, an fachfremde Geschäfte und auch an Privatleute zu verkaufen. Ein weiterer schwerer Übelstand ist das Zugabewesen. In einem der mir bekannten Fälle wird an Schuhmacher und Schuhgeschäfte bei Abnahme von Schuhcreme im Betrage von 360 RM eine Plaque-Uhr mit zehnjähriger Garantie als Zugabe geliefert. Der Käufer verzichtet auf 10 % Skonto; die Uhr wird demnach mit 36 RM bewertet. Wo bleiben nun alle diese Uhren? Der Kaufmann oder der Schuhmacher braucht für sich doch nur eine Uhr; die übrigen werden dann an Familienmitglieder ge geben oder an Bekannte abgesetzt. Man wende nicht ein, es handle sich ja nur um billige Ramschware; vielmehr blüht dieser gefährliche Unfug vom einfachsten Wecker bis zur eleganten goldenen Armband- und Herrenuhr sowie zur Standuhr. Viele Tausende von Uhren werden dadurch ins Publikum gebracht. Von den Ungehöngkeiten, deren sich unsere eigenen Kollegen so oft schuldig machen, seien nur der G a r a n t i e u n f u g , das leichtfertige Taxieren und die Preisschleuderei erwähnt, abermals erwähnt! Kollegen, schenkt einander Vertrauen, trefft Euch nicht nur einmal vierteljährlich bei der Innungsversammlung, sondern be sprecht in zwanglosen Zusammenkünften weit häufiger Eure ge meinsamen Sorgen miteinander! Ausschlaggebend sind aber nicht die schonen Worte, sondern die guten Taten. Kauft nur die Waren solcher Lieferanten, die Eure Interessen und die des ge samten regulären Uhrmacher- und Juweliergewerbes nach Kräften schützen. Unbedingt zu erstreben sind die Beseitigung des Zu gabewesens auf gesetzlichem Wege, die Einbeziehung von Groß uhren aller Art in das Verbot des Hausierhandels, Aufklärung des Publikums in der Werbung und durch Zeitungsaufsätze sowie durch die Verteilung von Broschüren durch die Fachgeschäfte. M. Vermischtes Vor der Aufhebung der Übergangsbestimmungen über die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen und die Führung des Meistertitels Die Handwerkskammer zu Stettin gibt amtlich fol gendes bekannt: Die Aufhebung des Artikels II der Übergangs bestimmungen zum Gesetz vom 30. Mai 1908 steht in Kürze bevor. Dann haben Handwerker, die eine Meisterprüfung vor einer ge mäß § 133 RGO. eingerichteten Meisterprüfungskommission nicht abgelegt und bestanden haben, keine Möglichkeit mehr, sich den kleinen Befähigungsnachweis zu verschaffen. Wir wollen deshalb noch einmal auf die geltenden Bestimmungen hinweisen. Das Recht zur Lehrlingsausbildung im Handwerk besitzen diejenigen Personen, welche 1. eine Meisterprüfung vor einer gemäß § 133 RGO, eingerichteten Meisterprüfungskommis sion bestanden und das 24. Lebensjahr vollendet haben, oder 2. im Besitze des Befugnisscheines zur Anleitung von Lehrlingen (kleiner Befähigungsnachweis) sind, welcher von einer unteren Verwaltungsbehörde ausgestellt ist. (Gesetz vom 30. Mai 1938.) Nach dem Gesetz vom 30. Mai 1908, betreffend die Abände rung der Gewerbeordnung, hat nur derjenige die Befugnis zur An leitung von Lehrlingen (Lehrmädchen), welcher die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, das 24. Lebensjahr vollendet und eine Meister prüfung vor einer von der höheren Verwaltungsbehörde errich teten Meisterprüfungskommission bestanden hat (die vor einer Innung abgelegte Aufnahmeprüfung gilt nicht als Meisterprüfung). Wer eine solche Meisterprüfung nicht abgelegt hat, darf nur dann noch Lehrlinge anleiten, wenn ihm die Befugnis hierzu von der unteren Verwaltungsbehörde (Magistrat bezw. Landrat) ver liehen und ein Ausweis darüber ausgestellt worden ist. Nach den Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 30. Mai 1908 muß allen denjenigen Handwerkern, die beim Inkrafttreten obiger Bestim mungen (am 1. Oktober 1908) fünf Jahre lang mit der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nach altem Recht tätig waren, die Befugnis weiterverliehen werden. Nach den alten Bestimmungen besaß am 1. Oktober 1908 der jenige das Recht der Lehrlingsanleitung, der nach einer ordnungs mäßigen Lehrzeit von drei Jahren die Gesellenprüfung abgelegt und bestanden hatte, nach Vollendung des 24. Lebensjahres. Lag die Lehrzeit vor dem 1. April 1901, so ist nur der Nachweis einer zweijährigen Lehrzeit ohne Gesellenprüfung erforderlich. Wer also hiernach am 1. Oktober 1903 schon 24 Jahre alt war (geboren vor dem 1. Oktober 1879), vor dem 1. Oktober 1903 drei Jahre gelernt und die Gesellenprüfung gemacht hat, oder wer vor dem 1. April 1901 zwei Jahre gelernt hat, hat ein Anrecht auf die Weiterverleihung. Kann deT Nachweis einer Lehrzeit nicht erbracht werden, so ist nachzuweisen, daß der Antragsteller am 1. Oktober 1903 min destens fünf Jahre lang selbständig oder als Werkführer oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen ist. Denjenigen, die am 1. Oktober 1908 noch nicht fünf Jahre lang mit der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen tätig waren (ge boren zwischen dem 1. Oktober 1879 und 1. Oktober 1884) kann diese Befugnis weiterverliehen werden; ein Recht darauf besteht jedoch nicht. ,^ as Recht zur Führung des Meistertitels in Ver bindung mit einem Handwerk besitzen diejenigen, welche 1. eine Meisterprüfung vor einer gemäß § 133 RGO. eingerichteten Meister- prüfungskommission bestanden und das 24. Lebensjahr vollendet haben, oder 2. am 1, Oktober 1901 das Handwerk selbständig ausübten und an diesem Tage schon das Recht der Lehrlings anleitung besaßen (Gesetz vom 26. Juli 1927). — Die vor Innungen °d er Verbänden abgelegten Meisterprüfungen berechtigen nicht zur Führung des Meistertitels und zur Anleitung von Lehrlingen. Der hier erwähnte § 133 der Gewerbeordnung lautet: „Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks dürfen nur Handwerker führen, welche für dieses Handwerk die Meisterprüfung bestanden und das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben.“ Die Übergangsbestimmungen zu § 133 RGO. besagen in Ar tikel 8 der Novelle vom 26. Juli 1897 folgendes: „Wer beim In krafttreten dieser Bestimmungen persönlich ein Handwerk selb ständig ausübt, ist befugt, den Meistertitel (§ 133) zu führen, wenn er in diesem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzt." Auf Grund dieser Übergangsbestimmungen können also ohne Meisterprüfung den Meistertitel führen diejenigen Handwerker, welche vor dem 1. Oktober 1877 geboren sind, am 1. Oktober 1901 also 24 Jahre alt waren, und 2. eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren vor dem 1. April 1901 zurückgelegt haben oder vor dem 1. Oktober 1901 mindestens fünf Jahre lang selbständig oder als Werkmeister oder in ähnlicher Eigenschaft tätig gewesen sind, und 3. am 1. Oktober 1901 persönlich ihr Handwerk selbständig, d. h. auf eigenen Namen, eigene Rechnung und Gefahr betrieben haben. Wer nur eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt, ist zur Führung des Meistertitels ohne Meisterprüfung nicht berechtigt, es müssen vielmehr alle drei Voraussetzungen erfüllt sein. Diejenigen Uhrmacher, Juweliere und Optiker, auf welche die angeführten Übergangsbestimmungen zutreffen, tun gut daran, unverzüglich bei der unteren Verwaltungsbehörde die Verleihung des Rechtes zur Ausbildung von Lehrlingen zu beantragen, falls sie es noch nicht besitzen, aber Wert darauf legen, es ohne Ablegung der Meisterprüfung zu erhalten. Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Feingehaltsgesetz. Der Kaufmann B., der in Hamburg mit seinem Bruder ein Laden geschäft in Silber- und Nickelwaren u. ä. m. betreibt, hatte im März 1927 im Schaufenster Eßbestecke ausgestellt mit den Auf schriften „Echt Silber 800“, „90 Silber" und ,,800 Silber", „Ganz Hamburg staunt über diese fabelhaft billigen Preise“. Eine wegen unlauteren Wettbewerbs erhobene Anklage führte zu einem Frei spruch. Dagegen wurde der Kaufmann B. vom Landgericht Hamburg wegen Vergehens gegen § 9 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1884 über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren zu 50 RM Geldstrafe verurteilt. In diesem Gesetz ist vorgeschrieben, daß die Bestempelung von goldenen und silbernen Geräten in der Weise zu geschehen hat, daß der Stempel die Krone und das Sonnenzeichen für Gold oder das Mondsichelzeichen für Silber, die Tausendteile und den Namen oder die eingetragene Schutz marke der die Bestempelung vornehmenden Firma enthält. Das war bei den Silberstempeln des Angeklagten nicht der Fall. Vor satz liegt jedoch nicht vor, weil sich in den in Frage kommenden Handels- und Industriekreisen seit langem der Mißbrauch einge schlichen hat, daß die Silberstempel nur die Angabe der Tausend teile enthalten, ohne daß behördlicherseits dagegen eingeschritten worden ist. Daß der Angeklagte durch diesen Brauch straffrei gestellt würde, ist nicht anzunehmen; er handelte vielmehr fahr lässig, denn er hätte sich die Kenntnis von der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit des Stempels leicht verschaffen können. Dieses Urteil wurde unter Verwerfung der Revision des An geklagten vom 3. Strafsenat des Reichsgerichts (Urteil vom 27. Februar 1930 — 3 D 648/29 —) mit der folgenden Begründung bestätigt: Wenn Gold- und Silberwaren die An gabe des Feingehalts als Stempel tragen, dann muß der Stempel nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 3) beschaffen sein. Eine Silberware, die nur den Stempel 800 trägt, ist mit einer gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßenden Be zeichnung versehen. Die Strafbestimmung des § 9 Nr, 4 des Ge setzes vom 16. Juli 1884 ist daher erfüllt. Da der Angeklagte den
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder