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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 37.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-193001002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen viele Seiten.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (22. März 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Inwieweit kann gegen Lohnforderungen unserer Gehilfen aufgerechnet werden?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 37.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ArtikelAnzeige XII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- AusgabeNr. 2 (4. Januar 1930) 21
- AusgabeNr. 3 (11. Januar 1930) 37
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1930) 57
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1930) 75
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1930) 99
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1930) 119
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1930) 141
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1930) 159
- AusgabeNr. 10 (1. März 1930) 179
- AusgabeNr. 11 (8. März 1930) 195
- AusgabeNr. 12 (15. März 1930) 213
- AusgabeNr. 13 (22. März 1930) 229
- ArtikelInwieweit kann gegen Lohnforderungen unserer Gehilfen ... 229
- ArtikelDie Zimmeruhr im 16. Jahrhundert 230
- ArtikelHaftgläser 231
- ArtikelWas die Inhaber optischer Geschäfte in der Krankenkassenfrage ... 232
- ArtikelDie optische Abteilung 233
- ArtikelDer Verkauf hochwertiger Brillengläser 235
- ArtikelEingläser (Monokel) 236
- ArtikelIst ein Warenausgleich unter den Geschäften möglich? 237
- ArtikelDie Preisinserate von Uhrenfabriken und ... 238
- ArtikelUnser Anzeigen-Wettbewerb 239
- ArtikelVerschiedenes 240
- ArtikelPersonalien 242
- ArtikelHandels-Nachrichten 243
- ArtikelFragen und Antworten 243
- ArtikelAus dem Vereinsleben 243
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 244
- ArtikelWarum nun gerade die Kienzle Taschenuhr? 15
- ArtikelAnzeige 16
- AusgabeNr. 14 (1. April 1930) 249
- AusgabeNr. 15 (5. April 1930) 265
- AusgabeNr. 16 (12. April 1930) 295
- AusgabeNr. 17 (19. April 1930) 311
- AusgabeNr. 18 (26. April 1930) 333
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1930) 351
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1930) 371
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1930) 389
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1930) 413
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1930) 427
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1930) 447
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1930) 463
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1930) 483
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1930) 501
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1930) 523
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1930) 539
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1930) 561
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1930) 585
- AusgabeNr. 32 (2. August 1930) 603
- AusgabeNr. 33 (9. August 1930) 619
- AusgabeNr. 34 (16. August 1930) 639
- AusgabeNr. 35 (23. August 1930) 655
- AusgabeNr. 36 (30. August 1930) 675
- AusgabeNr. 37 (6. September 1930) 691
- AusgabeNr. 38 (13. September 1930) 711
- AusgabeNr. 39 (20. September 1930) 727
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1930) 747
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1930) 765
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1930) 783
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1930) 801
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1930) 821
- AusgabeNr. 45 (1. November 1930) 837
- AusgabeNr. 46 (8. November 1930) 857
- AusgabeNr. 47 (15. November 1930) 873
- AusgabeNr. 48 (22. November 1930) 893
- AusgabeNr. 49 (29. November 1930) 909
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1930) 929
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1930) 945
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1930) 965
- BandBand 37.1930 I
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- Die Uhrmacher-Woche
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DfoUhtmadKrWbdie Verlag und Schriftleitung: Leipzig Ci, Talstraße 2. Fernruf: 22991 und 22 993. Telegramm-Adresse: Uhr- macherwoche Diebener Leipzig. Postscheck-Konto: 4107. Bank-Konto: Allgemeine Deutsche Credit- Anstalt, Abteilung Becker & Co., Leipzig, Reichsbank- Girokonto. Geschäftsstellen1 Pforzheim, Simmlerstraße 4 Fernruf: Nr. 1621. — Berlin: Emil Rogge, Friedenau, Fröaufstraße 7. Fernruf: Rheingau 6631. — Amster dam, N. Z. Voorburgwal Nr. 187—227. L Bezugspreis fÖr Deutschland vierteljährlich 5,25 R.-M. (einschl 0,54 R.-M. Überweisungsgebilhr). Anzeigenpreis: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite 0,24 R.-M., für Stellenmarkt 0,15 R.-M., die */j Seite 225,— R.-M. Berechnung der Seitenteile ent sprechend. Bei Wiederholung Rabatt. Platzvor schrift 50% Zuschlag. Erfüllungsort Leipzig. Ausgabetag: Jeden Sonnabend. Annahmeschluß fllr kleine Anzeigen : Mittwoch früh, unverbindlich 37. Jahrgang Leipzig, 22. März 1930 Nummer 13 Unbefugter Nachdruck aus dem gesamten Inhalt tst verboten Inwieweit kann gegen Lohnforderungen unserer Gehilfen auf gerechnet werden? 1 annigfach sind die Fälle, in denen der Arbeitgeber eine Forderung an seinen Ge hilfen hat und sich, da der Gehilfe ver mögenslos ist, wegen derselben an den Lohn halten will. Es handelt sich dabei vorwiegend um gezahlte Lohnvorschüsse oder um Schadenersaßansprüche aus Kon traktbruch oder Schädigung an Material, Werkzeugen usw. Bleibt der Gehilfe im Geschäft, so wer den daherstammende Differenzen ja meist in Güte ge regelt werden. Wo das nicht der Fall ist, namentlich aber, wenn der Gehilfe die Stellung verläßt und den ver dienten Lohn einfordert, befindet sich der Arbeitgeber oft im Zweifel, wie er sich wegen seiner Ansprüche an den Gehilfen schadlos halten soll. Zahlt er den restlichen Lohn aus, so hat er das Nachsehen. Inwieweit darf er nun mit seiner Schadenersaßforderung oder Forderung aus Lohn vorschuß gegen die an sich in Ordnung gehende Lohn forderung des Gehilfen aufrechnen? Dieser Frage soll im folgenden nähergetreten werden. Daß die Aufrechnung an sich zulässig ist, kann nicht bestritten werden, weil ja die beiderseitigen Leistungen aus dem Arbeitsvertrag ihrem Gegenstände nach gleich artig, Geldforderungen, und auch fällig sind, denn selbst wenn der Arbeitgeber den Lohnvorschuß gestundet hat, tritt eigentlich diese Fälligkeit ein, falls der Arbeitnehmer die Stellung verläßt. Dann kann gerechterweise der Arbeit geber seine Forderung wegen Lohnvorschuß der Lohnfor derung des Gehilfen entgegensetzen, denn derselbe ist ja durch den Vorschuß befriedigt. Wir wollen aber nicht un erwähnt lassen, daß diese Ansicht bestritten ist und auch die Anschauung besteht, daß der Vorschuß bei der Rest zahlung des Lohnes nicht zur Aufrechnung gebracht wer den dürfe. Dann kann der Arbeitgeber den nicht abver dienten Lohnvorschuß nur nach den Grundsäßen der unge rechtfertigten Bereicherung (§ 812 des BGB.) zurückfordern, ein sehr schwacher Trost! Also Vorsicht! Eine wesentliche Beschränkung im Recht der Aufrechnung bringt der § 394 des BGB., der die Aufrechnung gegen Forderungen, die der „Pfändung“ nicht unterworfen sind, ausschaltet. Es heißt da: „Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterwor fen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Diese Vorschrift kann weder durch Vereinbarung, noch durch eine Arbeitsordnung ausgeschlossen werden. Auch der sogenannte „Aufrechnungsvertrag“ gibt keine Ge legenheit, innerhalb der Unpfändbarkeitsgrenze aufzurech nen, denn wenn ein Arbeitnehmer vor dem Fälligkeitstage einen solchen Aufrechnungsvertrag schließt, dann trifft er eine Verfügung über seinen Lohnanspruch, die nach § 2, Abs. 2 des Lohnbeschlagnahmegeseßes unzulässig ist. Welche Forderungen sind es nun, die nicht gepfändet und zur Aufrechnung gebracht werden dürfen? Ausschlag gebend ist § 850 der Zivilprozeßordnung, das Lohnbeschlag- nahmegeseß und die Verordnung über Lohnpfändung vom 25. Juni 1919, zu der wiederholt Neuerungen erfolgt sind. Nach diesen Vorschriften ist der Betrag, der nicht ge pfändet, demnach auch nicht aufgerechnet werden darf, bei Auszahlungen für Monate auf 195 RM monatlich, bei Aus zahlungen für die Woche mit 45 RM wöchentlich und bei täglichen Auszahlungen auf 7,50 RM täglich festgelegt. Beim Obersteigen dieser Beträge erhöht sich die Pfändungs- bzw. Aufrechnungsgrenze noch um ein Drittel des Mehrbetrages. Hat der Schuldner seinem Ehegatten, früheren Ehegatten, Verwandten oder auch einem unehelichen Kind Unterhalt zu gewähren, so erhöht sich dieser unpfändbare Teil des Mehrbetrages noch um ein Sechstel für jede unterhalts berechtigte Person, jedoch nur dann, wenn das Einkommen nicht mehr als 650 RM für den Monat oder 150 RM für die Woche oder 25 RM für den Tag beträgt (§ 1, Abs. 3 der Lohnpfändungs-Verordnung). Die Aufrechnung in den soeben gezogenen Grenzen ist übrigens nicht zulässig, wenn die Forderung des Arbeit gebers daraus entstanden ist, daß er dem Arbeitnehmer Ware aus seinem Betrieb kreditiert hat, da solche Kauf preisforderungen gemäß § 118 der Gewerbe-Ordnung nicht geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme erleidet der Rechtsgrundsaß, daß gegen Forderungen, die der Pfändung nicht unterliegen, auch nicht aufgerechnet werden darf, wenn es sich um Schadenersaß- ansprüche handelt, die auf vorsäßliche Schädigungen zu rückzuführen sind. Dann kann immer unbeschränkt auf gerechnet werden. Das ist z. B. der Fall bei einem Kontraktbruch, bei Diebstahl, bei Sachbeschädigungen, Betriebsstörungen durch wilden Streik, Einstellung von Notstandsaibeiten usw. In solchen Fällen sind der Auf rechnung keine Grenzen gezogen. Die Aufrechnung ist ein einseitiger Rechtsakt. Sie wird vollzogen durch die Erklärung des Aufrechnenden an die Gegenseite. Durch diese Erklärung erlöschen Forderung und Gegenforderung ohne weiteres. Nr. 13. 1930 • Die Uhrmacher- Woche 229
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