Suche löschen...
Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 37.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-193001002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen viele Seiten.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (1. Juli 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschäftsübernahme und Schuldenhaftung
- Autor
- Seesemann, Heinrich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 37.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ArtikelAnzeige XII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- AusgabeNr. 2 (4. Januar 1930) 21
- AusgabeNr. 3 (11. Januar 1930) 37
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1930) 57
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1930) 75
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1930) 99
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1930) 119
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1930) 141
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1930) 159
- AusgabeNr. 10 (1. März 1930) 179
- AusgabeNr. 11 (8. März 1930) 195
- AusgabeNr. 12 (15. März 1930) 213
- AusgabeNr. 13 (22. März 1930) 229
- AusgabeNr. 14 (1. April 1930) 249
- AusgabeNr. 15 (5. April 1930) 265
- AusgabeNr. 16 (12. April 1930) 295
- AusgabeNr. 17 (19. April 1930) 311
- AusgabeNr. 18 (26. April 1930) 333
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1930) 351
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1930) 371
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1930) 389
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1930) 413
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1930) 427
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1930) 447
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1930) 463
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1930) 483
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1930) 501
- ArtikelGeschäftsübernahme und Schuldenhaftung 501
- ArtikelDas Photographieren von Turm- und Kunstuhren 502
- ArtikelInternationaler Uhrmacher-Kongreß in Zürich 504
- ArtikelAus der Optik 506
- ArtikelDie Werbestelle des Uhrmachers 508
- ArtikelWirtschaftliches 511
- ArtikelVerschiedenes 511
- ArtikelBüchertisch 512
- ArtikelPersonalien 513
- ArtikelHandels-Nachrichten 514
- ArtikelFragen und Antworten 514
- ArtikelAus dem Vereinsleben 514
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 518
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1930) 523
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1930) 539
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1930) 561
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1930) 585
- AusgabeNr. 32 (2. August 1930) 603
- AusgabeNr. 33 (9. August 1930) 619
- AusgabeNr. 34 (16. August 1930) 639
- AusgabeNr. 35 (23. August 1930) 655
- AusgabeNr. 36 (30. August 1930) 675
- AusgabeNr. 37 (6. September 1930) 691
- AusgabeNr. 38 (13. September 1930) 711
- AusgabeNr. 39 (20. September 1930) 727
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1930) 747
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1930) 765
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1930) 783
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1930) 801
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1930) 821
- AusgabeNr. 45 (1. November 1930) 837
- AusgabeNr. 46 (8. November 1930) 857
- AusgabeNr. 47 (15. November 1930) 873
- AusgabeNr. 48 (22. November 1930) 893
- AusgabeNr. 49 (29. November 1930) 909
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1930) 929
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1930) 945
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1930) 965
- BandBand 37.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
dkVihmndwWodic Verlas und Schriftleitung: Leipzig C i, Talstraße a. Fernruf: 22991 und 22993. Telegramm-Adresse: Uhr- macherwocheDiebenerLeipzig. Postscheck -Konto: 4107. Bank-Konto: Allgemeine Deutsche Credit- Anstalt, Abteilung Becker & Co., Leipzig. Reichsbank- Girokonto Geschäftsstellen: Pforzheim, Simmlerstraße 4 Fernruf: Nr. 1621. — Berlin: Emil Rogge, Friedenau, Fröaufstraße 7. Fernruf: Rheingau 6631. — Amster dam» N. Z. Voorburgwal Nr. 187—227. L Bezugspreis für Deutschland vierteljährlich 5,*5 R.-M. (einschl 0,54 R.-M. Überweisungsgebühr). Anzeigenpreis: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite 0,24 R.-M., für Stellenmarkt 0,15 R.-M., die »/, Seite 225,— R.-M. Berechnung der Seitenteile ent sprechend. Bei Wiederholung Rabatt. Platzvor schrift 50% Zuschlag. Erfüllungsort Leipzig. Ausgabetag: Jeden Sonnabend. Annahmeschluß für kleine Anxetgen : Mittwoch früh, unverbindlich. 37. Jahrgang Leipzig, 1. Juli 1930 Nummer 27 Unbefugter Nachdruck aus dem gesamten Inhalt ist verboten Geschäftsübernahme und Schuldenhaftung Von Dr. jur. Heinrich Seesemann I n weit größerem Umfange als früher wechseln heuzutage die Geschäftsinhaber — ein trauriges Zeichen der Zeit. Wie viele zum Teil alteingesessene Geschäfte haben in folge von Zahlungsschwierigkeiten ihren Eigentümer ge wechselt I Die erste Frage, die sich sofort allen Beteiligten, dem bisherigen Inhaber, dem Erwerber, den Schuldnern und vor allem den Gläubigern aufdrängt, ist natürlich: Wie regelt sich die Erledigung bestehender Verbindlich keiten? Haftet der bisherige Eigentümer? Oder der Er werber? Oder gar beide? Auch für die Gläubiger ist diese Frage von grundsäßlicher Bedeutung, weil sie wissen müs sen, an wen sie sich zur Befriedigung ihrer Forderungen zu halten haben. Die Frage der Schuldenhaftung bei einer Geschäftsüber nahme unter Lebenden — die Übernahme durch Erbfolge infolge Todesfalles soll hier nicht erörtert werden — ist zwar in den Paragraphen 25 und 26 des Handelsgeseß- buches geseßlich geregelt. Die geseßliche Regelung ist je doch nicht so umfassend, daß sie nicht zu Zweifeln Anlaß gäbe, weshalb die Rechtsprechung eine Reihe von Lücken hat ausfüllen müssen. Vorausgeschickt sei, daß die Paragraphen 25 und 26 HGB. nur dann gelten, wenn es sich um die Veräußerung des Geschäftes eines V ollkaufmannes handelt. Voll kaufmann ist der, dessen Betrieb über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht oder der nicht Handwerker ist. Zunächst seien diese Fälle behandelt und in einem späteren Auf sag die Verhältnisse, die bei Handwerkern (Minderkauf leuten) zu berücksichtigen sind. I. Zunächst wird der Fall behandelt, daß der Erwerber das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Für die sich daraus hinsichtlich der Schuldenhaftung ergeben den Folgen ist es dabei gleichgültig, ob der Erwerber der «inen das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusag beifügt oder nicht. Grundsag ist in diesem Fall, daß der Erwerber für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten haftet. Diese Haftung ist unabhängig davon, ob der Erwerber und der Veräußerer im Kaufvertrag über das Geschäft die Übernahme der Schulden ausgeschlossen haben oder nicht. Also auch beim Ausschluß der Übernahme der Passiven können sie sich an den Erwerber halten. Die Regelung im .Innenverhältnis“ spielt keine Rolle für die Geschäfts gläubiger. Sie ist von Bedeutung nur für den Erwerber. Ist die Übernahme aller oder einzelner Schulden ausge schlossen, so haftet ihm der Veräußerer für ihre rechtzeitige Abdeckung oder er muß ihn entschädigen, wenn er den Gläubiger hat befriedigen müssen. Die Gläubiger können sich natürlich auch nach wie vor an den Veräußerer, ihren bisherigen Schuldner, halten. Ihnen haften also für ihre Schulden nunmehr zwei Schuld ner, und zwar völlig ohne ihr Zutun. Das gilt auch für den Fall, daß der Gläubiger den Vertrag über Lieferung von Waren zwar mit dem Veräußerer abgeschlossen hat, die Waren aber erst später an den Erwerber liefert. Auch hier haftet noch der Veräußerer für Bezahlung! Für etwaige Klagen gegenüber dem Erwerber ist wichtig, daß die Ge richtszuständigkeit, die mit dem Veräußerer seinerzeit ver einbart wurde, auch für den Erwerber bindend ist. Ist die Schuld, z. B. Zahlungsverpflichtung, vor der Geschäftsüber nahme schon rechtskräftig dem späteren Veräußerer gegen über festgestellt worden, so kann sich der Schuldner nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung eine vollstreck bare Ausfertigung gegen den Erwerber erteilen lassen. Der Erwerber haftet für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten, also nur für Geschäftsschul den. Privatschulden des Veräußerers, z. B. Miete für seine Wohnung, berühren den Erwerber nicht. Im übrigen aber ist der Kreis weit gezogen. Hypothekenschulden, Schaden- ersaßverpflichtungen und ähnliche Verbindlichkeiten be lasten den Erwerber, wenn sie aus dem Geschäftsbetrieb stammen. Gleichgültig ist im Verhältnis zu den Gläubigern, ob dem Erwerber diese Schulden bekannt waren oder nicht. Er kann dem Gläubiger gegenüber nicht einmal einwen den, daß der Veräußerer den Bestand der fraglichen Ver bindlichkeit bestritten habe. Eine Geschäftsübernahme schafft aber nicht nur un mittelbare Rechtsbeziehungen zu den Geschäftsgläubigern, sondern auch zu den Geschäftsschuldnern. Für den Er werber ist das natürlich als Ausgleich sehr wichtig. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen, vor allem also Außenstände, gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen. Jedoch ist dafür Voraus- seßung (im Gegensaß zu den Schulden), daß der Veräußerer in die Fortführung der Firma gewilligt hat. Der Erwerber tut deshalb gut, sich diese Einwilligung ausdrücklich geben zu lassen. Der Erwerber muß aber ferner dafür sorgen, daß der Firmenübergang auf ihn eingetragen und bekanntgemacht wird. Erst dann ist der Schuldner verpflichtet, nicht mehr an den Veräußerer, sondern an ihn zu zahlen. Dieser ist nunmehr für den Schuldner der einzige und wahre Gläu- Nr. 271 1930 ■ Die Uhrmacher-Woche 5QJ
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder