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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 37.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-193001002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen viele Seiten.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (25. Januar 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie fechte ich eine Gerichtsentscheidung an?
- Autor
- Seesemann, Heinrich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 37.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ArtikelAnzeige XII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- AusgabeNr. 2 (4. Januar 1930) 21
- AusgabeNr. 3 (11. Januar 1930) 37
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1930) 57
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1930) 75
- ArtikelWie fechte ich eine Gerichtsentscheidung an? 75
- ArtikelFehler an einer elektrischen Uhrenanlage 76
- ArtikelDie moderne holländische Tischuhr 78
- ArtikelDie Uhrenindustrie der Schweiz im Jahre 1929 79
- ArtikelSprechsaal 80
- ArtikelWirtschaftliches 81
- ArtikelVerschiedenes 82
- ArtikelPersonalien 83
- ArtikelHandels-Nachrichten 84
- ArtikelFragen und Antworten 84
- ArtikelAus dem Vereinsleben 85
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 87
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1930) 99
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1930) 119
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1930) 141
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1930) 159
- AusgabeNr. 10 (1. März 1930) 179
- AusgabeNr. 11 (8. März 1930) 195
- AusgabeNr. 12 (15. März 1930) 213
- AusgabeNr. 13 (22. März 1930) 229
- AusgabeNr. 14 (1. April 1930) 249
- AusgabeNr. 15 (5. April 1930) 265
- AusgabeNr. 16 (12. April 1930) 295
- AusgabeNr. 17 (19. April 1930) 311
- AusgabeNr. 18 (26. April 1930) 333
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1930) 351
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1930) 371
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1930) 389
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1930) 413
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1930) 427
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1930) 447
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1930) 463
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1930) 483
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1930) 501
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1930) 523
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1930) 539
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1930) 561
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1930) 585
- AusgabeNr. 32 (2. August 1930) 603
- AusgabeNr. 33 (9. August 1930) 619
- AusgabeNr. 34 (16. August 1930) 639
- AusgabeNr. 35 (23. August 1930) 655
- AusgabeNr. 36 (30. August 1930) 675
- AusgabeNr. 37 (6. September 1930) 691
- AusgabeNr. 38 (13. September 1930) 711
- AusgabeNr. 39 (20. September 1930) 727
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1930) 747
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1930) 765
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1930) 783
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1930) 801
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1930) 821
- AusgabeNr. 45 (1. November 1930) 837
- AusgabeNr. 46 (8. November 1930) 857
- AusgabeNr. 47 (15. November 1930) 873
- AusgabeNr. 48 (22. November 1930) 893
- AusgabeNr. 49 (29. November 1930) 909
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1930) 929
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1930) 945
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1930) 965
- BandBand 37.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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DfeUhtmmfKrWodK Verlag und Schriftleitung: Leipzig C t, Talstraße 2. Fernruf: 22991 und 22 993. Telegramm-Adresse: Uhr- macherwocheDiebener Leipzig. Postscheck-Konto: 4107. Bank-Konto: Allgemeine Deutsche Credit- Anstalt, Abteilung Becker & Co., Leipzig, Reichsbank- Girokonto. Geschäftsstellen: Pforzheim, Simwlerstraße 4 Fernruf: Nr. 1621. — Berlin: Emil Rogge, Friedenau, Fröaufstraße 7. Fernruf: Rheingau 6631. — Amster dam» K. Z. Voorburgwal Nr. 187—327. L Bezugspreis fflr Deutschland vierteljährlich 5»*5 (einschl. 0,54 R* - M. Überw^isungsgebühr). Anzeigenpreis: Raum von 1 mm Höhe und 47 mn\ Breite 0,24 R.-M., für Stellenmarkt 0,15 R.-M., die l Si s °ite 22 5>— R *M. Berechnung der Seitenteile ent sprechend. Bei Wiederholung Rabatt. Platzvor schrift 50% Zuschlag. Erfüllungsort Leipzig. Ausgabetag: Jeden Sonnabend. Annahmeschluß für kleine Anzeigen : Mittwoch früh, unverbindlich» 37. Jahrgang Leipzig, 25. Januar 1930 Nummer 5 Unbefugter Nachdruck aus dem gesamten Inhalt ist verboten Wie fechte ich eine Gerichtsentscheidung an? Von Dr. jur. Heinrich Seesemann Ichon mancher Ziviiprozeß ist verlorengegan- 1 gen, und manche Verurteilung im Strafprozeß ist erfolgt, weil das mögliche Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil nicht in der | vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht I eingelegt worden ist. Nach den Bestimmun gen der Zivilprozeßordnung und der Straf prozeßordnung kann man jede erstinstanzliche Entscheidung durch Anrufen einer höheren Instanz angreifen, nur gelten für die Rechtsmittel zahlreiche Formvorschriften, deren genaueste Beobachtung unbedingt notwendig ist, weil sonst von vornherein dem Rechtsmittel der Erfolg versagt ist. Bei Verlegung der Form Vorschriften wird durchweg über die Sache selbst gar nicht verhandelt, sondern das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Zu wissen, wie, wo, wann und wogegen man ein Rechtsmittel einlegen kann, ist deshalb von größter praktischer Be deutung. Die Zivilprozeßordnung kennt drei Rechtsmittel, d. h. Rechtsbehelfe, mit deren Hilfe eine Prozeßpartei eine ihr ungünstige Gerichtsentscheidung vor Rechtskraft bei einem Gericht höherer Instanz anfechten kann: die Beru fung, die Revision und die Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich regelmäßig gegen Beschlüsse und Verfügun gen, nur ausnahmsweise gegen Urteile. Man kann z. B. Beschwerde führen gegen den Beschluß, durch den das Armenrecht verweigert wird oder durch den eine Strafe gegen ciMii festgesetzt ist, wenn man als Zeuge unent schuldigt ausgeblieben ist. Die Berufung richtet sich gegen die Urteile des Amtsgerichtes und des Landgerichtes erster Instanz. Siejst jedoch nur zulässig, wenn der Beschwerde gegenstand über 50 RM wert ist. Berufungsgericht ist für das Amtsgericht die Zivilkammer des Landgerichts und für das Landgericht der Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Praktisch bedeutsam ist, daß in der Berufungsinstanz (im Gegensaß zur Revisionsinstanz) der Prozeß nicht nur recht- lieh, sondern auch tatsächlich völlig neuverhandelt wird. Die Revision richtet sich gegen die vom Oberlandesgericht als Berufungsinstanz erlassenen Urteile. Ein amtsgericht- liches Urteil, das beim Landgericht mit der Berufung an- gefochten ist, kann also nicht auch noch weiter mit der Re vision angefochten werden. Revisionsgericht ist das Reichsgericht in Leipzig, für Bayern zum Teil das Baye rische Oberste Landesgericht in München. Revision kann n™ einlegen, wenn der Streitgegenstand mehr als bOOO RM wert ist. Bei der Einlegung eines dieser Rechtsmittel sind fol gende Formalien zu beachten: Man muß eine schriftliche Erklärung darüber einreichen, daß man das Rechtsmittel einlege. Irrt man sich dabei in der Bezeichnung, so schadet das nichts. Die Beschwerde kann man außerdem in der Regel auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einlegen. Während man die Beschwerde selbst führen kann, müssen die Be- rufungs- oder Revisionsschrift durch einen Rechtsanwalt eingereicht und auch begründet werden. Die Fristen für die Rechtsmittel, die regelmäßig von der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an rech net, sind folgende: Für die einfache Beschwerde ist keine Frist vorgeschrieben, während die sog. sofortige Be schwerde innerhalb zwei Wochen eingelegt werden muß. In welchen Fällen die sofortige Beschwerde in Frage kommt, erfährt man am besten beim Urkundsbeamten. Berufung und Revision sind innerhalb Monatsfrist einzu legen. Bei der Berufung ist noch besonders zu beachten, daß ihre Durchführung gesetzlich von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig gemacht wird, den der Berufungs kläger innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist beim Gericht einzuzahlen und nachzuweisen hat. Andernfalls gilt die Berufung nicht in der gesetzlichen Form begründet und wird als unzulässig verworfen. Für das Versäumnisverfahren, das praktisch so bedeut sam ist, weil man leicht im Drange der Geschäfte den Termin vergißt und versäumt, ist folgendes zu bemerken: Gegen das Versäumnisurteil gibt es keine Berufung, son dern den Einspruch. Die Einlegung erfolgt durch Ein reichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgericht. Sie muß die Bezeichnung des Urteils und die Erklärung ent halten, daß dagegen Einspruch eingelegt werde. Die Ein spruchsfrist beträgt zwei Wochen seit Zustellung. Auch die Strafprozeßordnung sieht verschiedene Rechtsmittel vor, die der Staatsanwalt und der Verurteilte einlegen können. Gegen Beschlüsse hat man die Be schwerde, gegen Urteile Berufung oder Revision, gegen einen Strafbefehl den Einspruch und gegen eine polizei liche Strafverfügung Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der sog. Instanzenzug ist nicht einfach. Man tut des halb gut, sich darüber in der Geschäftsstelle der Straf- abteilung zu befragen, wenn auch die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels nichts schadet. Berufung kann man einlegen gegen alle Urteile des Schöffengerichts und ge- Nr. 5, 1930 • Die Uhrmacher- Woche jty
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