Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 164. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
geschienen habe, als wolle man nicht in die Sache weiter emge- hen. Ich bin damit einverstanden, die Deputation konnte aber nach der Erörterung, die sie der Sache gewidmet hat, eine an dere Ansicht hier nicht aussprechen; ob sie auch die Ansicht der Regierung künftig sein wird, bleibt dahin gestellt; doch scheint bereits so viel klar, daß die Regierung großentheils derselben An sicht ist. Ich bestehe nicht darauf, daß über die Worte: „ Dann unter Berücksichtigung — Verhandlungsmaxime" abgestimmt werde; daß aber der Satz: „unter steter Rücksicht auf Anwend barkeit fürs ganze Land" stehen bleibe, wünsche ich; denn etwas Anderes ist es, eine Handelsgerichtsordnung für einzelne Städte oder für das ganze Land zu bearbeiten. Wenn man sagt, daß der Entwurf einer neuen Gerichtsordnung vom Jahre 1830 die von der Deputation ausgestellten Grundsätze in Bezug auf den Proceß zum Theil schon befolgt habe, so scheint dagegen mir, man habe sich zu sehr und zu ängstlich dabei an das Bestehende angeklammert. Ich will ein Beispiel anführen. Unser Zeugen beweis ist sn der That das Irrationalste, was in der Welt exi- stirt; gleichwohl ist in jenem Entwürfe der neuen Gerichtsord nung kaum ein Schritt vorwärts geschehen; man hat zwar dem Richter erlaubt, seine eignen Bemerkungen einfließen zu lassen, man hat ihn verpflichtet, die Sache dem Zeugen deutlich zu ma chen, und Alles anzuwenden, um im Faktischen dessen, was streitig ist, zur Klarheit zu gelangen; aber man hat hier der Befähigung und dem guten Willen des Inquirenten nur unver diente Complimente gemacht, die er so lange nicht verdienen kann, nicht verdienen wird, als das Zeugenverhör über vorge- schriebene Artikel und Fragestücke erfolgen muß, und die An walde nicht gegenwärtig sind. Die Anwesenheit der Parteien beim Zeugenverhör, welche nach französischem Rechte erlaubt, nach Preußischem Rechte erforderlich ist, blieb nach wie vor aus geschlossen. Die daraus hervorgehcnden großen Nachtheile zei gen sich noch deutlicher beim Gegenbeweise durch Zeugen, wenn her Beweis durch Zeugen geführt worden. In 9 Fällen unter 10 ist der Gegenbeweis nicht nur von keinem Nutzen, sondern ven dem entschiedensten Nachtheile gewesen. Sehr häufig ist dem Gegenbewcisführer der Proceß verloren gegangen, nicht .weil der Berveisführer etwas bewiesen hat, sondern weil die Ge- genbeweiszeugen die Sache verdorben haben. Erfahrne Sachwal ter pflegen daher heut zu Tage ohne dringende Noth nicht leicht einen Gegenbeweis durch Zeugen zu unternehmen, da dieß in der That ein Kampf im Finstern ist, dessen Streiche, und ob sie den Feind oder Freund getroffen, haben, erst erkannt werden, wenn cs Tag geworden ist, das heißt, wenn die Zeugenurtel eröffnet worden sinh. Derartige Beispiele könnte ich noch mehrere an führen. Indessen, da jener Entwurf nicht zur Berathung ge kommen iss und überhaupt nunmehr nicht mehr zur Berathung kommen wird, kann ich darüber Weggehen. Ich muß aber nochmals bemerken, daß die Deputation das viele Gute und Treffliche keineswegs verkannt hat, was in jenen: Entwürfe einer neuen Gerichtsordnung beabsichtig: worden ist, es ist nur zu bedauern, daß er nicht aus einem Gusse erfolgt, daß die eine Commission Nut der andern nicht einverstanden gewesen ist. Zum dritten Punkte ist von der Fallitenordnung gesagt worden, daß sie bei der Crimmalgesetzgebung zur Sprache kom men werde; aber dicseffchlägt nur in einem Punkte ein, näm lich , wie soll der betrügerische und leichtsinnige Bangueroutirer, dessen Complicen u. s. w. bestraft werden? Weiter hangt die Sache nicht zusammen. Ich bin auch nicht der Meinung, daß diese Fallitenordnung für alle Welt gegeben werde, sondern nur für die Kaufleute; was die übrigen Banqueroutirer betrifft, gehört in das allgemeine Recht. Auch das ist ein Mangel, welchen der Entwurf vom Jahre 1830 hat; man hat das Pro- ceßverfahren bei den Kaufleuten und anderen Personen als ein und dasselbe angenommen, wahrend die ganz verschiedenen Ver hältnisse eine Trennung schlechterdings erforderlich machen. Was den vierten Punkt betrifft, so hat man gesagt, die Regierung würde ganz gewiß, da nur wenige Handelsgesetzbü cher vorhanden seien, sich angelegen sein lassen, das französische Handelsgesetzbuch mit in Berathung zu ziehen, daß man aber nicht so weit gehen könne, es nach seinem ganzen Inhalte an- zunehmen. Da muß ich bemerken, daß die Deputation dieß auch nicht verlangt hat, was aber dort wegen der Fallitenord nung vorgeschlagen worden, wünsche ich allerdings angenom men zu sehen. Es ist gesagt worden, das sächsische Volk wünsche immer vvrzubilden; allein dieß gewährt keinen Erfolg; man muß das Praktische nehmen, wo man es findet, und was hindert auch, die französische Fallitenordnung, welche anerkannt eins der besten Products der Legislatur ist, ihrem ganzen In halte nach, nur mit den unumgänglich nöthigen Veränderungen, ohne Weiteres für Sachsen anzunehmen? Will man aber wie der etwas ganz Neues machen, so wird das lange dauern, und immer problematisch bleiben. Mit dem fünften Punkte scheint man im Wesentlichen ein verstanden zu sein. Bei dem sechsten Anträge muß ich sagen, daß zu bedauern wäre, wenn die Regierung nicht die Absicht hatte , bis zum nächsten Landtage das Handelsgesetzbuch bearbeiten zu las sen. Es ist nicht nothwendkg, daß die Männer, welche das Criminal- oder Civilgesetzbuch bearbeiten, auch diese Arbeit übernehmen müssen; aber das kann ich sagen, daß Stadt und Land darauf warten. Mit dem, was zum-siebenten Punkte erinnert worden, er kläre ich mich im Allgemeinen einverstanden. Was das betrifft, daß dem Kläger sein Recht belassen bleiben müsse, zwischen dem Forum der Klaganstellung zu wählen, so laße ich das unbestrit ten. Gegen die Bemerkung aber, daß in Bezug auf die Han- delsgerichtsordnung in Leipzig noch ein Zweifel wegen der Sa chen, die dahin gehören, oder nicht, obwalte, muß ich zwar erklären, daß ich sehr damit einverstanden bin, darüber eine Bestimmung zu fassen. Jndeß ist, so viel mir bekannt, jener Zweifel bereits im Wege der Verordnung beseitigt worden. Ich bemerke, daß die Deputation sich im Berichte (Si 729.) auf das französische Gesetzbuch bezogen hat, wo es Artikel 638. heißt, daß Klagen rc. Wenn die Fassung der Handelsgerichts ordnung immer noch mangelhaft befunden wird, so halte ich allerdings wünschenswert!), daß nochmals eine Sichtung vor genommen werde.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder