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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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daß das'Reverswefen bei Besetzung von Kirchen- und Schul ämtern gänzlich in Wegfall gebracht und dahin Anordnung ge troffen werde, daß von der kirchlichen Oberheh.örde die Ver setzung von Privat-Patronatstellen auf Stellen königl, Patro nats, ohne Unterschied, auch ohne Revers von Seiten der Pri vat-Patrone geschehe. Als Motiven seines Antrags gkebt Herr v, Großmann an, es scheine.ihm das Reversweftn nicht nur unverträglich mit den Grundsätzen der Landesverfassung, mithin rechtswidrig, son dern auch dessen Nützlichkeit mehr als zweifelhaft. Rechtswidrig scheine es ihm, sowohl in Hinsicht auf die Patrone und Collato- ren, als hinsichtlich der zu berufenden Candidaten. — Rücksicht lich der Patrone fei das Reversweftn rechtswidrig, kn sofern da durch die tz. 55. der Verfassungsurkunde anerkannte und nach tz.5O. selbst auf das Staatsoberhaupt, in der Eigenschaft als großer Grundbesitzer, angewendete Gleichheit vor dem Gesetze verletzt werde, indem nur die oberste Kirchcnbehörde von Privat- Patronen Reverse fordere, umgekehrt aber das Verhältniß nicht eintrete. Durch diesen Mangel an Gegenseitigkeit entstehe eine Ungleichheit, die der Gleichheit der Patrone als solcher vor dem Gesetze widerstreite. — Ungleichheit vor dem Gesetze aber sei Un gerechtigkeit. — Aber auch hinsichtlich der zu berufenden Kkrchen- und Schullehrer involvire das Reversweftn eine Ungerechtigkeit. Denn diese möchten noch so geschickt, tüchtig und brauchbar fein, eine Stelle königl. Patronats könnten sie doch, nicht erlangen, wenn sie nicht Revers beibrachten, und so blieben sie an ihre Pa tronatstelle gefesselt, wenn ein anderer Patron sie nicht wähle, oder der ihrige nicht zufällig mehrere Stellen zu vergeben habe.— Gleichwohl sei cs Verfassungsgrundsatz, daß die Verschiedenheit des Standes und der Geburt keinen Unterschied in der .Berufung zu Staatsdiensten begründe. Die Diener der Kirche und Schule trügen die Staatslasten wie andere. Gleiche Pflichten forderten gleiche Rechte, und zu letztem gehöre ohn streitig auch das Recht ihrer Berufung kn alle für sie geeignete Stellen des Landes, mit hin auch in königl. Stetten. — Sei nun die Rechtmäßigkeit des Revcrswesen.s mehr als zweifelhaft, so sei cs noch weit mehr dessen Nützlichkeit. Es sei nicht nur nicht nützlich, sondern in vielfacher Bczuhung als nachtheilig und schädlich anzufthcn. — Dem Staats-Oberhaupte, als erstem Kirchenpatrone im Lande, nütze es nicht. Weder die Macht noch das Ansehn desselben er halte dadurch einen Zuwachs. Der König bleibe König auch ohne Revers. Letzterer scheine ein unnützer Flitter, dessen Sein oder Nichtsein das Ucbergcwicht des königl. Patronats um so we niger bewirke, da ohnehin ja alle Privatpatröne im Lichte der königl. Macht sich sonnten, und als Rechtssubjecte sich ihres Schutzes erfreuten. — Für die Prioat - PqtrFne sei die Aus stellung der Reverse fast ohne Ausnahme drückend und unange nehm. Aus Rücksicht persönlichen Wohlwollens, in der edelmü- thigen Absicht , die Lage ihrer Schullehrer und Pfarrer zu verbes sern, fügten sie sich zwar der bestehenden Ordnung, kndeß könne ihnen die Ausstellung der Reverse, als eine Beschränkung ihrer Wchlfreihekt, als eine Act der Verzichtleistung auf ein Ehrcnrecht, keine Freude machen, was schon daraus hervorgehe, daß die Er langung des Reverses oft schwer halte und schwer halten müsse, in sofern es immer ungewiß bleibe, ob und in wieweit die Besez- zung der Stelle durch die königl. Behörde den Wünschen des Pa trons entspreche.— Für die Geistlichen und Schullehrer Privatpatronates sei das Reversweftn eine ihr Fortkommen hin dernde Schranke. Weiterbeförderung sei oft ein dringendes Be- i dürfniß für den, der aus wahrem inncrn Berufe nach einem k großem Wirkungskreise sich sehne, ein Bedürfnis; für den gedrück ten Familienvater, der nach einer Verbesserung seiner pecuniären Verhältnisse seufze, ein Bedüistu'ß für den Angefochtenen, der ohne seine Schuld, kn Mißverhältnis; lebe und nach Erlösung» schmachte. Ohne Verbindung mit andern Patronen fei all sein ' Sehnen umsonst, denn der Revers sei vom Patrone nicht zu er langen.— Für die Gemeinde könne es nicht gleichgiltkg sein, einen Prediger oder Schullehrer lebenslang behalten zu müssen.. Er könne der beste Mann, sein, aber gerade für diese Stelle nicht, passen, seine physische Kraft nicht ausrekchen, sie auszufüllen, er der Gemeinde oder sich selbst auf der fraglichen Stelle nicht ge fallen. Könne er denMevers zu seknerVersetzung nicht erlangen, sy müsse die unschuldige Gemeinde dafür büßen.— Auch für Kirche undSchule könne es nicht gleichgiltig sein. Denn nur dann sei es um beide gut bestellt, wenn ihre Prediger und Lehrer am rechten Platze sich befanden und die Stelle einnähmen, zu welcher sie durch inncrn Beruf die Weihe von Gott empfangen hatten. Dazu könne aber nur unbeschrankte Wahlfreiheit und Verfttzbarkeit führen und die Herrschaft des Grundsatzes, daß nicht das Amt für den Mann, sondern der Mann für das Amt da sei. Das Reverswesen trete dann hemmend entgegen. — Endlich liege die Abschaffung des Reverswesens auch im StaatS- Interesse. In allen Fachern des Staatsdienstes sei die Wahl freiheit unbeschrankt, solle es auch nach Z. 34. der Verfassungs urkunde sein. Warum solle nun auf dem Gebiete der Kirche und Schule allein Beschränkung bestehen? Sie hemme die freie Ent wickelung der geistigen und moralischen Kräfte, verletze die Idee der Einheit und vermindere die Liebe zum Vaterlande. — Dem Eindringen der Ausländer könne dabei auf doppelte Weise vorge- beugt werden, durch Festsetzung eines kanonischen Alters von mindestens 25 Jahren, und durch die Bestimmung, daß der Ausländer der Prüfung des Inländers sich zu unterwerfen habe, und nur derjenige Ausländer überhaupt zulässig fei, welcher die. erste und zweite Censur erhalten. Die Deputation verkennt nicht die wohlgemeinte Absicht,, welche dem Anträge des Herrn V. Großmann zu Grunde liegt. Wenn sie kndeß sich außer Stande sieht, den hier entwickelten Gründen des Herrn Antragstellers allenthalben beizupflichten und dem vorliegenden Gegenstände die Wichtigkeit beizulegen, welche Herr v. Großmann in der Beseitigung des Reverswesens für Kirche und Schule, ja für das gesammte Staatsknteresse zu fin den glaubt, so sind es insonderheit folgende Rücksichten, die bei unbefangener Prüfung derSache ihre Änsichten geleitet Haben.— Die Observanz des Neverswesens ist nichts weiter, als eine ad ministrative Maßregel, bervorgegangen aus der Stellung der landesherrlichen Patronatsbehörde, zu der großen Zahl der Be werber um Stellen königlichen Patronats einer Seite, und aus dem Mißverhältnisse der Zahl der landesherrlichen zu der Zahl der Privatpatronatsstellcn, anderer Seits. Scheint es schon im Allgemeinen in der Pflicht des Staats zu liegen, unter gleichem, Verhältnisse, seinen Dienern im engern Sinne des Worts und daher bei vorausgesetzter gleicher Befähigung, denen zunächst seine Fürsorge zu schenken, welche seinem Dienste den größten Lheil ihres Lebens und ihrer wissenschaftlichen Bestrebungen ge widmet haben, so wird diese Verpflichtung der landesherrlichen Patronatsbehörde um so stärker, je ungleicher sich das Verhältniß derselben zu den Privatpatronaten des Landes gestaltet und je ge ringer daher die Mittel sind, jener Fürsorge immer Genüge zu lei sten. — Nun verhalt sich aber bekanntlich die Zahl der Stellen landesherrlichen Patronates, zu Stellen des Privatpatronates, nicht einmal wie cin Dritthekl zu zwei Drittheilen und schon darin möchte eine genügende Rechtfertigung der fraglichen Adnnnistra-. tivmaßrcgel liegen. — Vergleiche v, Weber Kirchenrecht Th. ll. Abch. 2. S. 296. flg. — Sie erscheint aber um so mehr gerecht fertigt, wenn-man die unverhältnißmaßkg große Zahl der inlän dischen, auf Versorgung durch die Staatsbehörde' harrenden Candidaten Zu Kirchen- und Schulämtern berücksichtigt, wenn man erwägt, daß bei der Besetzung von Privatpatronatsstetten Ausländer, in so fern sie nur sonst den Erfordernissen der Ver ordnung vom 24. Mak d. I. genügen, nicht ausgeschlossen wer-
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