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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Rücksichten einer Staatseinrichtung entgegen treten, die finan ziellen immer und in jedem Falle untergeordnet werden müssen. Erwägt man, daß jene Ucberschüsse aus einem dem Staate als einem Verein moralischer Staatsbürger nachtheiligen, den höhe ren Staatsintereffen, die in Beförderung des Staatswohis in moralischer Beziehung sich vereinigen, widerstrebenden Institut hervorgehen, so können sie auch keinem Staatsbürger erfreulich sein. Darf man ferner nie verkennen, daß dieser Lotterieertrag zum großem Lheil aus den Beitragen der armem oder doch min der wohlhabenden Bewohner des Landes erlangt wird, so laßt er sich mit dem Grundprincip, daß alle Abgaben verhältnißmäßig und so zu vertheilen sind, daß der Arme dadurch nicht mehr ge troffen werden möge, als der Reiche, in der L'hat nicht vereinba ren. Ueble Angewöhnung, hat sie einmal tief gewurzelt, wird nur Nach und nach sich verlieren, und so ist nicht in Abrede zu stellen, daß, wenn keine Landeslotterien mehr bestehen, fremde Lotterien nicht mehr concessionirt werden, auch nichts desto min der die Lotteriewuth fortdauem und Befriedigung im Ausland finden werde, allein «) wird sich dieses nur auf die ersten Jahre beschränken, und der richtige Sinn der Sachsen wird bald erken nen, welches Unheil die Lotterien verbreiten, l>) würde man sehr irren, wenn man meinte, in der bisherigen Verfahrungsart das Spielen in ausländischen, nicht concessionirten Lotterien vcrmie-. den zu haben, es ist ja Thatsache, daß in den preußischen Lotte rien viel gespielt worden ist, wahrend sie nicht concessionirt wa rm, v) laßt sich erwarten, daß mit dem Aushören der inländi schen Lotterien und der Aufhebung der Concessionen für auslän dische auch die große Zahl von Lotteriecollecteurs in allen Abstu fungen aufhören werde, und wenn niemand, oder doch wc- nige.nur vorhanden sind, die dieses Gewerbe treiben, wird auch der Vertrieb der Loose fremder Lotterien sich sehr beschranken müssen, da es nun ein allgemein verbotenes und strafbares Ge schäft wird. Dann aber ä) ist es doch nicht undenkbar bei im mer weitern Vorschreiten der sittlichen, wie der wahrhaft staats- wirthschaftlichen Cultur, daß auch andere deutsche Staaten mit der Zeit, früher oder spater, von den überwiegenden Nachthcilen der Lotterien für das Gesammtwohl der Staaten sich überzeugen werden. In Großbritannien wurde die Staatslotterie, des von dem Staat davon gezogenen Gewinnes ohngeachtet, vor einigen Jahrenaufgehoben, da die Kammern es nicht für recht erkann ten, daß der Staat von einer solchen nur Unheil bringenden un lauter fließenden Quelle einen Vortheil entnehme. Aus diesen Gründen ersuche ich die Kammer, den Beschluß dahin zu fassen: daß im Einverstandniß mit der 1. Kammer an die Staatsre gierung der Antrag gebracht werde, von und mit dem Jahre 1834 an die Landeslotterie aufhören zu lassen und die wegen Vertriebs der Loose fremder Lotterien ertherlten Concessionen zurück zu nehmen. v. Klien (von Budissin): Je wichtiger der Gegenstand ist, welchen der Antrag des ehrenwerthen Abg. Eisenstuck behan delt, und je tiefer er in das Volks - und Familienleben eingreift, besonders von dem Gesichtspunkte aus betrachtet, aus welchem er aufgefaßt worden ist, desto sorgsamer verdient er erwogen und beleuchtet zu werden, desto mehr muß sich jedes Mitglied dieser geehrten Versammlung aufgcfor'oert fühlen, Zu äußern, was es im Kreise seiner amtlichen oder sonstigen Stellung hierüber wahrgenommM hat, und ich ergreife daher diese Gelegenheit, meine Gedanken ohnzielsetzlich auszusprechm. Lotto und Lot terie sind bekanntlich zwei Glücksspiele, deren Erfindung be reits in frühere Jahrhunderte zurückfallt. Als Erfinder des Lot- to's bezeichnet die Geschichte den Italiener Benedetta Gentile in Genua, welcher es im Jahre 1620 ursprünglich dazu erfand, daß das Glücksrad aus der Zahl der Candidaten diejenigen be zeichne, welche in den dortigen Senat gewählt werden sollten; aus ihm gingen später allmahlig die mannigfachen Arten der Lotterie hervor, welche sich in vielfachen Formen, mehr oder we niger gefährlich, bis in unsere.Tage erhalten haben. - Aus dem rechtlichen Gesichtspunkte betrachtet, muß man das Lotto wie die Lotterie als giltige Geschäfte anerken nen; beide gehören zu den aleatorischen Geschäften, über wel che die Gesetze besondere Bestimmungen enthalten. Daher be stehen sie auch, abgesehen von den dabei möglicherweise vorkom menden Gebrechen und Mißbrauchen, zu Recht, und können, daher an sich keinesweges als unmoralisch bezeichnet werden, obwohl nicht geläugnet werden mag, daß sie zu unmoralischen Handlungen führen können. Dieß haben sie aber mit vielen andern Geschäften, selbst mit dem erlaubtesten Beginnen gemein, sobald letzteres in Sucht ausartet und sich bis zur Leidenschaft steigert. Anders muß man dagegen über das Lotto und die Lot terie urtheilen, betrachtet man sie aus dem staatswirth- schaftlichen Gesichtspunkte. In dieser Beziehung sind die bewehrtcsten altern und neuem Staatswirthschaftslehrer der Meinung, daß es stets für die Ehre einer Regierung bedenklich sei, wenn sie, um das Staatseinkommen zu vermehren, zu derartigen Mitteln ihre Zuflucht nehme, und selbst die gewöhn liche Bestimmung des verbleibenden Überschusses für wohltha- tige Zwecke könne die Zweideutigkeit der Sache nicht beheben. Diese Grundsätze anerkennend, hob neuerlich der König von Frankreich durch Ordonnanz vom. 22. Februar 1828 das Lotto in den 28 Departements, in welchen es bis dahin noch bestand, auf Roy's Vortrag auf, und unter dem Canning'schen Mini sterium wurde die Lotterie in England, als nachtheilig für die Wohlfahrt der Nation, für immer abgeschafft und die daraus hervorgegangene Einnahme in dem Staatsbudget gestrichen. Ich komme, nach diesen Vorbemerkungen, zu dem Anträge des ge ehrten Abgeordneten selbst. Und hier muß ich mich mit den von ihm aufgestellten Nach teilen, welche aus dem häufigen Mißbrauche der Lotterie Her vorgehen, vollkommen einverstanden erklären. Wer nur eine Reihe von Jahren unter dem Volke und in Geschäften lebte, kann das vielfältige Unheil, welches dadurch über Einzelne und ganze Familien gebracht wird, eben so wenig, als die Erfah rung, daß der mühlos zugefallene Lotteriegewinn nur selten zum Segen gereiche, verkennen. Eben so lehrt die Erfahrung, daß ! diejenige Lotterie, welche höhere Gewinne biete, ungleich mehr j zum Spielen anreize; diese Folge hat auch die Landeslotterie gehabt, seitdem man die Gewinne gegen sonst so bedeutend er höhte; hat dieß nun zwar wieder zur Folge gehabt, daß man seitdem weniger in das Lotto und ausländische Lotterien legt, so versuchen doch ungleich mehrere als sonst nun ihr Glück in der vaterländischen Lotterie.' Eben so wenig ist zu verkennen, daß der Regieausivand, welchen die Spielenden tragen müssen, über mäßig groß ist,' indem er den dem Staate verbleibenden lieber- schuß, nach den vorliegenden Berechnungen, bei weitem über steigt. So sehr ich daher, obwohl der Mißbrauch dm erlaub- - - 2
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