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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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212. Außerordentliche Beklage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 12. November 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert u. vier u. dreißigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 30. October 1833. (Beschluß.) Fortsetzung dev Berathung über bas allgemeine Strafgesetz, die Vergehungen gegen Gesetze über indirekte Staatsabgaben betreffend. §§. 72.—77. Bei tz. 72. des Inhalts: (ää. Geldstrafe anstatt der Confiscatkon.) Wenn nach Z. 70. die Consiscation auf das zur Bestrafung vorliegende Ver-- gehen unanwendbar, oder wenn der zu consiscirende Gegenstand nicht mehr zu erlangen ist, so tritt eine dem Werthe des letzteren qleichkommende Geldbuße an die Stelle der Consiscation. — Der Werth ist im ersten Falle durch Sachverständige, im zweiten Falle durch eidliche Würderung von Seiten des Eigenthümers zu ermitteln, und der Schuldige in den ausfallenden Betrag zu ver- urtheilen. — Wäre das Vergehen von mehreren Personen, die sich nach Ztz. 78. und 79. nicht zu vertreten haben, verübt wor den (s. 60.), so haben sie die anstatt der Consiscation eintre- tende Geldstrafe, Einer für Alle, und Alle für Einen zu erlegen. bemerkt die Deputation: Auch wenn der zu consiscirende Gegenstand nicht mehr zu erlangen sein sollte; wird dennoch, wenn derselbe sonst nur nach Gattung, Qualität und Quantität bekannt sein sollte, der Werth desselben in den meisten Fällen zu ermitteln fein, ohne daß es der immer bedenklichen Würderung durch den Eigenthümer bedürfen wird. Sollte dieser sogar der nämliche sein, welcher den Werth, den er eidlich anzeigen soll, zu erlegen haben würde; so dürfte Verletzung des Gewissens beinahe stets zu besorgen, üherdem kein geeignetes Mittel vorhanden sein, um den Eigenthümer zur eid lichen Angabe des Werths mit Erfolg zu nöthigen, wenn man sich nicht für folgende Fassung entscheiden wollte: „Der Werth ist, in so fern der zu consiscirende Gegenstand einen festen oder currenten Preis hat, nach diesem, außerdem durch Sachverständige, dafern aber weder die eine, noch die andere Art der Schätzung zur Anwendung zu bringen sein sollte, durch eidliche Würderung von Seiten des bei der straf baren Handlung nicht betheiligten Eigenthümers (§. 70.) zu ermitteln, und der Schuldige in den ausfallenden Betrag zu verurtheilen. Sollte jedoch weder auf die eine, noch auf die andere Weise zu Ermittelung des Werthes zu gelangen sein; so sind die Vorschriften Z. 17. und 18. des gegenwärtigen, in Verbindung mit Z. 119. und 120. des Gesetzes über das Unter suchungsverfahren rc. anzuwenden." Die Kammer ertheilt dem Z. nach der von der Deputation vorgeschlagcnen Fassung ihre sofortige Zustimmung. §.73.; . (oo. Uebergang des Ekgenrhums an dm Staat.) Das Elgenthum an einem der Consiscation verfallenen Gegenstände tzeht im Augenblick der amtlichen Beschlagnahme an den Staat über. Gegen letzteren finden deshalb weder Vindications- noch possessorische Rechtsmittel statt. — Dagegen ist der Staat be fugt, consisekrte Gegenstände sowohl von den vorigen Eigenthü- mern, als auch von dritten Besitzern zu. pindiciren. Abg. Meisel wünscht den ersten Punct des letzten Satzes in Wegfall zu bringen; denn es könne oft der Fall eintreten, daß eine Consiscation erfolgt sei, hinterdrein ergebe sich aber, daß der Besitzer keine Schuld gehabt habe- Wenn er nun kein solches possessorisches Rechtsmittel habe, so seien ihm alle Wege abge schnitten , wieder zu dem Seinkgen zu gelangen. Oft zeige sich, daß die Fuhrleute die Frachtbriefe cassirten und so über dke Granze führen; späterhin könne der Eigenthümer nachweisen, daß er da zu keinen Auftrag gegeben habe, und in diesem Falle würde es hart sein, wenn er sich rechtmäßig in den Besitz der consisekrten Gegenstände gesetzt habe, und nun diese von dem Staat vindicirt werden könnten. Staatsminister v. Zeschau bemerkt hierauf, daß sich das Erste durch den tz. 70. erledige; der 2. Fall sei aber allerdings ein solcher, welcher überhaupt bei gestohlenen Sachen vorkomme. Abg. Meisel entgegnet, daß der Z. 70. von solchen Perso nen spreche, welche der Besitzer nicht zu vertreten habe, aber oft sei der Fall, daß solche Personen, welche er zu vertreten habe, be sonders Knechte, sich dieses erlaubten; hier würde nun §. 70. nicht Platz greifen. Abg, Schwabe tritt dem bei, und wünscht gleichfalls, daß der letzte Satz hinwegfalle; auch Abg. Job erklärt sich gegen den letzten Satz und findet über haupt darin zu viel Willkühr, daß mit der Beschlagnahme zu gleich die Consiscation eintrete und erst später eine Cognition statt- sinden solle. Er schlägt daher vor, nach den Worten: „der amt lichen Beschlagnahme," einzuschalten: „und erlangter Rechts kraft der darauf gerichteten Entscheidung in der Sache." Abg. v. Lhielau stellt die Frage: Was unterConsiscation vom vorigen Eigenthümer zu verstehen sei ? worauf Staatsminister v, Zeschau antwortet: Derjenige, wel cher die Sache früher besessen, indem sie wieder in seine Hande gelangt sein könne. Abg. v. Thielau bemerkt aber hierauf, daß dann nicht consiscirt werde, weil er der vorige Eigenthümer, sondern weil er der Besitzer sei, er möge der vorige Eigenthümer sein oder ykcht. Der königl. Commissar Wehner äußert, cs beziehe sich das auf den ersten Satz; denn vom Momente der Beschlag nahme an sei der Eigenthümer nicht mehr Eigenthümer, son dern voriger Eigenthümer, da das Eigenthum auf den Staat übergegangen sei. Vicepräsident halt auch die Sache für dunkel; er ver stehe unter consiscirten Gegenständen solche , welche der Fiscus an sich genommen, und nun könne die Vindicatio» doch nu-
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