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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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könnte, was ihm beliebt, niemals so gedeutet habe, daß Je der aus einem Produkt, was er erzeugt oder kauft, fabriziren könne, was er wolle; z. B. aus der erbauten Gerste Bier rc., ist gewiß. Das Gesetz aber war damals, als die Constitution entworfen wurde, für die Brauberechtigten, und demnach sind die in der 27. tz. angeführten Gesetze und Rechte solche, welche die Beschränkung rechtfertigen, und der sie übt, kann nur ge gen Entschädigung zur Aufgabe derselben genöthigt werden, wollte man auch die tz. 31. ganz übersehen, die eigentlich gar keinen Zweifel zuläßt. Ich sollte meinen der hohen Staats regierung könnte es nur wünschenswerth und erfreulich fern, wenn die Repräsentanten sagen, wir sind zu pedantisch und zu ängstlich gewissenhaft bei der Achtung der Rechte dritter Personen und wollen lieber das Geld selbst mit aufbringen, was zur Entschädigung der Betheiligten nöthig ist, es mag nun durch baare Zahlung aus den Bestanden, oder durch Creirung von Staatspapieren der Betrag gedeckt werden; daher hoffe! ich, daß, wenn der Satz, daß dieBannrechte nur gegen Ent schädigung wegfallen sollen, einmal zwischen den Kammern feststeht, auch die Staatsregierung darein willigen wird. Was den Punct a in der 2. tz. anbelangt, wo das Recht der brau berechtigten Häuser angezogen wird, so muß ich allerdings gestehen, daß ich ganz der Ansicht der hohen Staatsregierung bin und gegen das Deputations-Gutachten, welches den brauberechtigten Häusern das ausschließliche Recht nehmen will; durch die Entschädigung kann ihnen kaum der Verlust des Ausführens aus die gezwungenen Ortschaften und das Ein führen fremden Bieres vergütet werden. Die übrigen Com- munmitglieder aber haben vom Bestehen des Bisherigen keine Nachtheile zu befürchten, da die hohe Staatsregierung sich Vor behalten hat, daß, wenn ein Mangel an Getränke sowohl in der Qualität als Quantität zu verspüren sein würde, sie neue Coazession geben könne; freilich wird dann den Bürgern, wel che mit solchen Grundstücken versehen sind, die sie rücksichtlich der Berechtigung theurer bezahlt haben, ein Schaden zugefügt; allein sie können denselben vermeiden durch Einrichtungen, wel che ihren Mitbürgern ein gutes und billiges Getränke sichern; daher theile ich nicht die Befürchtungen, die von der einen oder der andern Seite gegen das Bestehen der Braugerechtigkeit in den Städten selbst erhoben werden. Endlich habe ich noch Et was gegen die Fragstellung zu erinnern, welche unter 1. von der Deputation ausgegangen ist. Würde man darauf mit Ja antworten, so würde das zu dem, was wir eigentlich wol len, nicht ganz genau paffen, weil nur bedingungsweise der Bier zwang aufgegeben werden soll. Ich würde Vorschlägen, daß man die Frage so stelle:, soll der Bierzwang unter gewissen noch folgenden Bedingungen aufgehoben werden ? Vicepräsident v. Deutrich: Es sind vorzüglich zwei Mo mente, um welche sich die Diskussion bewegt. Der erste Mo ment ist die Entscheidung der Frage, ob überhaupt Entschädi gung gegeben werden soll, und der zweite die Art und Wesse, wie solche stattsinden soll, wenn man über die erste Frage einig ist. Was nunchie erste Frage betrifft, ob eine Entschädigung ekntreten soll, so habe ich bereits in der letzten Sitzung über die sen Gegenstand mich aufdie Verfassungs-Urkunde berufen, und zwar auf die tz. 3k. derselben, die auch in derThat mir nicht zweifelhaft erscheint. Dies ist auch von sämmtlichen Sprechern anerkanntworden. In derZ. 31. ist der Grundsatz festgehalten, daß Niemand gezwungen werden könne, sein Eigenthum oder son stige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, als nur in gesetzlich bestimmten, oder durch dringende Nothwen- digkeit gebotenen Fällen und nur gegen Entschädigung. Der Sinn, der hier zum Grunde gelegen, ist klar und gar nicht zu verkennen, und dies zeigen auch die Verhandlungen bei der Er richtung der Verfassungs-Urkunde. Man hat die Falle, wo solche Eigenthumsrechte und Gerechtigkeiten abgetreten werden sollen für das allgemeine Beste, durch Gesetze bestimmen wol len und nur in einzelnen Fällen, wenn dringende Nothwendig- keit vorhanden ist, dies der hohen Staatsregierung anheim ge stellt, aber allemal ist als Bedingung aufgestellt worden, es soll in jenen Fallen, wo diese Gerechtigkeiten abgetreten werden sollen, Äes nur gegen Entschädigung geschehen. Wenn nun eine so klare Bestimmung und Fassung der Verfassungs- Urkunde vorliegt, so glaube ich, daß weiter kein Wort hinzuzu fügen ist zu denArgumenten für die Entschädigung. Was übrigens in den angezogenen tzphen der Verfassungs-Urkunde enthalten ist, die übrigens, wie bereits neulich nachgewiesen worden ist, an sich gar Nichts beweisen, so können sie nur, da die Verfassungs- Urkunde ein Ganzes bildet, mit Beziehung aufdie §. 31. aus gelegt werden. Es ist wiederholt der Grundsatz aufgestellt wor den, durch das Gesetz könne weggenommen werden, was durch das Gesetz eingeführt worden, und man hat dies auch auf den städtischen Bierzwang bezogen. Hier muß ich nochmals wi dersprechen, daß dieser durch das Gesetz eingeführt worden fei. Die Geschichte zeigt, daß das nicht der Fall ist, sondern, daß diese Rechte bloß durch das Gesetz in Schutz genommen worden sind. Es giebt aber auch, wie das freilich in den Motiven nicht aufzusinden ist, mehrere solche Rechte, welche auf einem spe ziellen Titel beruhen. Es sind solche darunter, welche durch Verträge erworben worden sind; diese würden also doch zu ent schädigen sein. Es ist aber äuch die hohe Staatsregierung von Anfang an im Jahre 1824 und am vorigen Landtag davon aus gegangen, daß diese Rechte und Gerechtigkeiten, welche einen Theil des Eigenthums der Städte ausmachen, nicht ohne Ent schädigung genommen werden sollen. Ich habe dies neulich aus den Verhandlungen am letzten Landtage nachgewiesen. Ich habe noch die Erklärung zu erwähnen, welche damals von einem an dern Königl. Commiffair geschah, daß nämlich die Verschieden heit der Besteuerung des Bieres ein großer Uebelstand sei, und daß in dieser Hinsicht auf eine Gleichstellung zwischen Land und Stadt würde Bedacht zu nehmen sein. Man hat auch Zweifel erregt, ob diese Bierzwangsrechte eigentlich in das Eigenthum der Städte übergegangen wären, und ob es solche Rechte seien, von denen die 3t. Paragraph« der Verfassungs-Ur kunde spricht. Allerdings sind dies sehr wesentliche Rechte der Städte, die sie besitzen, denn es beruht auf ihnen 3
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