1 Vorlage». IVr. 6. 6. Vorlage, den Entwurf eines Gesetzes über einen Nachtrag zum Finanzgesetz auf das Rechnungsjahr 1920 betreffend. Eingegangen am 3. Januar 1921. Nr. 2290 a I. Dresden, den 31. Dezember 1920. An den Herrn Landtagspräsidenten. -L)em Herrn Landtagspräsidenten überreiche ich im Namen des Gesamtministeriums ergebenst den Entwurf eines Gesetzes über einen Nachtrag zum Finanzgesetz auf das Rechnungsjahr 1920 mit der Bitte, ihn dem Landtag zur Entschließung vorzulegen. Der Ministerpräsident. Buck. Gesetz über einen Nachtrag zum Finanzgesetz auf das Rechnungsjahr 1920; vom 1921. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: § 1- Die Grundsteuer wird im Rechnungsjahre 1920 mit insgesamt 20 Pfennigen von jeder Steuereinheit erhoben. Demgemäß wird §3 des Finanzgesetzes auf das Rechnungs jahr 1920 vom 10. August 1920 (G-- u. V.-Bl. S. 323) dahin abgeändert, daß am 1. Februar 1921 15 Pfennige von jeder Steuereinheit zu entrichten sind. Das Finanzministerium wird ermächtigt, außer in den Fällen des § 39 des Gesetzes, die Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend, vom 9. September 1843 (G.-u. V.-Bl. S.97) auf Ansuchen Erlaß von Grundsteuer zu bewilligen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß in dem Jahre, für das um Erlaß nachgesucht wird, die Erträge seines Grundstückes durch Ausfälle an Miet- und Pachtzinsen oder sonst erheblich zurückgegangen sind, und wenn die Erhebung der Grundsteuer in der vollen gesetzlichen Höhe für den Steuerpflichtigen bei Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögens verhältnisse eine besondere Härte bedeuten würde. Das Finanzministerium kann diese Ermächtigung auf Nachgeordnete Behörden übertragen. LiLllätax 1921. 1 (Vellage ru den Verhandlungen des Lächsiseden Landtags.)