Vorlagen. IVr. 36 1 36. P orlage, den Entwurf eines Gesetzes über die Trennung des Kirchen- und Schul dienstes der Volksschullehrer betreffend. Eingegangen am 7. März 1921. Nr. 244b I. Dresden, den 5. März 1921. An den Herrn Landtagspräsidenten. T?em Herrn Landtagspräsidenten überreiche ich im Namen des Eesamtministeriums er- gebenst den Entwurf eines Gesetzes über die Trennung des Kirchen- und Schuldienstes der Volksschullehrer mit der Bitte, ihn dem Landtage zur Entschließung vorzulegen. Der Ministerpräsident. In Stellvertretung: Lipinski. Gesetz über die Trennung des Kirchen- und Schuldienstes der Volksschullehrer; vom 1921. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 8 1- Mit einer Schulstelle darf kein Kirchendienst verbunden sein. 8 2. Mit Genehmigung des Bezirksschulamtes ist den Lehrern jedoch gestattet, kirchen musikalischen Dienst im Nebenamt auszuüben. Die Genehmigung darf nur versagt oder zurückgezogen werden, wenn die Amtsverwaltung durch den Kirchendienst beeinträchtigt wird. Die seitherigen Kirchenschullehrer und die Lehrer, denen ein kirchenmusikalisches Amt für ihre Person beim Inkrafttreten dieses Gesetzes übertragen ist, bedürfen zur Weiter führung des kirchlichen Dienstes keiner Genehmigung. Die Weiterführung darf jedoch versagt werden, wenn die Amtsverwaltung beeinträchtigt wird. 1921. äen VerkanrHunxeii des LLcliLisedeQ I^aväda^s.) 1