1. Vorlage Uber den Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des die staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 25. April 1906 (GLBl. S. 74), abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1914 (GVBl. S. 238). Eingegangen am 10. Dezember 1920. Nr. 2603 o I. Dresden, den 10 Dezember 1920. An den Herrn Präsidenten des Landtages. Dem Herrn Präsidenten des Landtages überreiche ich im Namen des Gesamt ministeriums den Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des die staatliche Schlachtvieh versicherung regelnden Gesetzes usw. Der Entwurf stimmt mit der Vorlage überein, die ich am 18. Oktober 1920 dem Herrn Präsidenten der Volkskammer unter Nr. 2603 I (Vorlage Nr. 100) übersandt habe, die aber von der Volkskammer nicht mehr erledigt worden ist. Es sind nur in Artikel II § 15 auf der letzten Zeile an Stelle der Worte „(§ 5 Abs. 2 und 3)" die Worte: „(8 5 Abs. 2 bis 4)" getreten. Außerdem sind die statistischen Angaben der Begründung mehrfach ergänzt worden. Ich bitte, den Entwurf dem Landtage zur Entschließung zu unterbreiten, und darf im Namen der Regierung das Ersuchen aussprechcn, ihn mit Rücksicht auf seine finanzielle Bedeutung für den Staat und für die Schlachtviehversicherungsanstalt möglichst bald zu verabschieden. Zurzeit erhalten die schlachtenden Tierbesitzer bei unverhältnismäßig niedrigen Versicherungsbeiträgen in Fällen der Beanstandung ihrer Schlachttiere bei der Fleischbeschau hohe Entschädigungsbeträge aus Mitteln, die vorwiegend durch Betriebs vorschüsse aus der Staatskasse bereit gestellt worden sind. Dieses Mißverhältnis zwischen Beitragsleistung und Höhe der Entschädigung kann nur dadurch ausgeglichen werden, daß die Bestimmungen in Artikel II des Gesetzentwurfs möglichst bald in Kraft treten. Es würde dadurch wenigstens zum Teil vermieden werden, daß die künftig schlachtenden Tierbesitzer durch hohe Versicherungsbeiträge einen Aufwand an Entschädigungen decken müssen, der zum weitaus größten Teile anderen schlachtenden Personen zugute gekommen ist. Es würde aber weiter auch die Staatskasse bei der Gewährung von Betriebsvorschüssen entlastet werden. Der Ministerpräsident. Buck. Vorlsxöv 182V. <LsUL8s LU äev VeidullcUullseu <Ies SäokÄsokeu vLllätass.) 1