31 V o r l a g t, den Entwurf eines Staatsbcmkgesetzes betreffend. Eingegangen am 1. März 1921. Nr. 392 a I. Dresden, den 28. Februar 1921. An den Herrn Präsidenten des Landtags. Dem Herrn Landtagspräsidenten überreiche ich im Namen des Eesamtministeriums ergcbenst den Entwurf eines Staatsbankgesetzes mit der Bitte, ihn dem Landtage zur Entschließung vorzulegen. Der Ministerpräsident. Buck. S t a a t s b a u k q e s e tz vom 1921. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: § 1- (1) Die Sächsische Staatsbank ist eine unter der obersten Leitung und Aufsicht des Finanzministeriums stehende Staatsanstalt mit selbständiger Rechtsfähigkeit und eigenem Vermögen. Die Geschäftsführung ist kaufmännisch. (2) Der Staat leistet für die Verbindlichkeiten der Bank volle Gewähr. §2. (ch Die Bank hat ihren Hauptsitz in Dresden. (2) Die Bank kann mit Genehmigung des Finanzministeriums Zweigniederlassungen errichten. 8 3. (1) Die Bank hat die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr im Lande zu fördern, insbesondere Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft zu unterstützen. Im be sonderen liegt ihr als Staatsanstalt ob, verfügbare Gelder des Staates nutzbar zu machen, den Geldverkehr für Staats- und andere öffentliche Kassen zu vermitteln, die im staatlichen Interesse liegenden Geldgeschäfte auszuführen sowie überhaupt die Interessen des Staates auf dem Geldmärkte zu vertreten. LauLtas 1921. 1