56. B o r l n g e, den (Lnllvurf eines Gesetzes über den Staatsrechnungshof betreffend. Emgegangen am 6. Juni 1921. Nr. 784 a I. Dresden, den 4. Juni 1921. An " -rl-z-r -tz. den Herrn Landtagspräsidenten. ^ein Herrn Landtagspräsidenten überreiche ich im Namen des Eesamtministeriums ergebenst den Entwurf eines Gesetzes über den Staatsrechnungshof mit der Bitte, ihn dem Landtage zur Entschließung vorzulegen. Die Regierung legt großen Wert darauf, daß der Landtag die Vorlage ebenso wie den mit ihr im Zusammenhang stehenden Entwurf eines Staatswirtschaftsgesetzes noch vor der in Aussicht genommenen Ver tagung verabschiedet, damit die staatliche Rechnungsführung und Rechnungsprüfung sobald als möglich umgestaltet werden kann und insbesondere die Einhaltung der Vor schrift in Artikel 48 Abs. 1 der Verfassung möglich ist. Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten. Lipinski. Gesetz über den Staatsrechnungshos vom 1921. iDer Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: Oberste Rechnungsprüfungsbehörde nach Artikel 48 der Verfassung ist der Staats rechnungshof. Er ist den Ministerien gegenüber selbständig. 8 2. (i) Der Staatsrechnungshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Räten. (s) Das Prüfungspersonal besteht aus oberen Prüfungsbeamten und Prüfungs- hilssbeamten