5l. P o r l n g c, betreffend Kreditbeschaffung für notleidende Gemeinden. Eingegangen am 19. Mai 1921. Nr. 720 b I Dresden, den 19. Mai 1921. An den Herrn Landtagspräsidenten. (5me ganze Anzahl von Gemeinden trifft die gegenwärtige Not in besonders schwieriger Lage, weil sie bereits durch die Vergangenheit mit schweren Schulden belastet sind. Soweit die Schulden aus der Zeit vor dem Kriege stammen, werden sie allerdings durch die eingetretene Geldentwertung in ihrer Schwere sehr vermindert sein. Eine große Zahl von Gemeinden und namentlich auch eine große Zahl von Bezirksverbänden sind aber durch die Kriegswirtschaft in große neue Schulden gestürzt worden. Obwohl diese ihnen nach § 59 LSTE. zu einem großen Teile abgenommen werden, bleiben immer noch in manchen Fällen schwere Lasten auf den Schultern gerade sehr leistungsschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände liegen, namentlich solche, die aus Verlusten aus der Kriegsernährungswirtschaft, der Erwerbslosenfürsorge und den Störungen der Gemeindefinanzwirtschaft durch die Eingriffe der Reichsfinanz politff herrühren. Bei einer Anzahl von Gemeinden wird es sich bei dieser Schuldenlast nur um eure Kreditnot handeln. Sie können die Schulden entweder nicht oder nur unter drückenden Bedingungen in langfristige, tilgbare Schulden verwandeln. Namentlich für die kleinen Gemeinden ist die Kreditbeschaffung oft schwierig. Die großen Gemeinden haben mit Erfolg in letzter Zeit den Weg der Anleihe beschritten. Für die mittleren Gemeinden sind die Darlehnsquellen schon seit langem der Landwirtschaftliche Kredit verein, der Erblandisch-ritterschaftliche Kreditverein, die Landständische Bank der Ober lausitz und in geringem Umfange die KommunaLanft seit ihrem Entstehen in neuerer Zeit vor allem aber die Kreditanstalt sächsischer Gemeinden. Diese Institute sind in neuester Zeit mit der Kreditgewährung an die Gemeinden vorsichtiger geworden. Es handelt sich in diesen Fällen zunächst um Kapitalbeschaffung. Staats haushaltsmittel stehen bisher dafür nicht zur Verfügung. Die Mittel des Ausgleichstocks für diesen Zweck zu verwenden, ist untunlich. Denn diese Mittel sind laufend für die Zwecke des Rechnungsjahres bestimmt. Es wäre aber zu begrüßen, wenn der Regierung für solche Fälle einKredit eröffnet würde, umdas Schuldenwesen so notleidender Gemeinden zu sanieren. Im allgemeinen wird es genügen, daß die Hilfeleistung bei der Kapttalbeschafftmg durch Übernahme der einfachen Bürgschaft des Staates für das Darlehn gewährt wird. Es wird Wett darauf zu legen sein, daß die Geldbeschaffung erst auf b>rund der Bürg schaftsbewilligung erfolgt. Denn erst wenn die Bürgschaft übernommen ist, werden die bsinÜLA 1S21. 1