— Vvrlsge». IVr. 34. (b) Der Nücklagestock ist zu verwenden zur Deckung etwa auftretender Fehlbeträge, zur Abstoßung von Betriebs- und Übernahmekapital, zu Verbesserungen in den Landwirtschaftsbetrieben, soweit deren Durchführung im Rahmen des ordentlichen Haushalts nicht möglich ist. § 2. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung mit Rückwirkung von, 1. Juli 1920 ab in Kraft. Dresden, am 1921. Gesamtministerium. Ministerpräsident. Begründung. Das Wirtschaftsministerium hat nach der von der Volkskammer in der Sitzung am 23. Juli 1920 erteilten grundsätzlichen Zustimmung (Vorlage Nr. 94 und Verhandlungen Seite 4611) die ehemaligen Remontegüter Kalkreuth, Skassa und Obersohland mit ihren Zweiggütern sowie das zum ehemaligen Remontedepot Berthelsdorf gehörige Rittergut Oberkemnitz rückwirkend ab 1. Juli 1920 in Bewirtschaftung genommen. Die Güter — kurz als Landwirtschaftsbetriebe bezeichnet — werden als Beispielswirt schaften und zwar nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen betrieben. Die vom Wirtschaftsministerium eingesetzte Oberleitung hat die Bewirtschaftung der Güter auf eigene Verantwortung durchzuführen und ist für den Erfolg dem Wirtschaftsministerium allein verantwortlich. Es macht sich, wie bereits in der Vorlage Nr. 94 Seite 2 unter .4. 3 ausgeführt, die Errichtung eines Nücklagestocks bei den Landwirtschaftsbetrieben nötig. Der Rücklagestock wird gebildet aus den Überschüssen des ordentlichen Haushalts, die nach Deckung der laufenden Betriebsausgaben einschließlich der Verzinsung des aus Staatsmitteln gewährten Übernahme- und Betriebskapitals sowie gegebenenfalls nach Abführung der den beweglichen Vermögensbeständen des Staates zufallenden Über schußteile verbleiben. Über die Verwendung der Überschüsse muß im Gesetz Bestimmung getroffen werden, da es bei der Eigenart des Unternehmens nicht zweckmäßig erscheint, außer dem festgesetzten „Pachtzins", der an die Staatskasse abzuführen ist, noch Über schüsse nach 8 9 des Staatshaushaltsgesetzes in voller Höhe den beweglichen Vermögens beständen des Staates zuzuführen Der gemeinsamen Entschließung des Wirtschafts- und des Finanzministeriums (8 1 Abs. 2) haben die Vorschläge der Oberleitung der Betriebe und die Vorlegung des letzten Rechnungsabschlusses vorauszugehen. Diese Vorschläge haben sich auch auf eine Ver wendung von Beständen des Nücklagestvckes selbst im folgenden Wirtschaftsjahre zu erstrecken. Zu § 1 Abs. 3 des Gesetzentwurfes ist besonders zu bemerken, daß alle etwa ein tretenden Fehlbeträge aus dem Rücklagestock gedeckt werden sollen, ein Staatszuschuß