Begründung. Die bisherigen Gebührensätze für das Verwaitimgsgerichtsverfahren vor den Kreis- hauptmannschaften (bis zu 60 ,K) und vor dem Oberoerwaltungsgerichte (bis zu 100 .T) bedürfen mit Rücksicht auf die eingetretene Geldentwertung und die ungünstige Finanz lage des Staates dringend einer Erhöhung wie sie für das reine Verwaltungsverfahren in dem Entwürfe eines abgeänderten Verwaltungskostengesetzes vorgesehen ist. Die in 8 04 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1900 festgesetzten Gebühren für das Verfahren in Parteistreitigkeiten gelten nach § 95 Ms. 1 des Gesetzes ohne weiteres auch für Abweisung von Anfechtungsklagen.