8 V«i IVli'. 32. 8 25. (1) Das Oberverwaltungsgericht beschließt nach eigenem Ermessen, ob vor Erteilung der Entscheidung eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. (2) Anfechtungsklagen., die für versäumt oder nach § 75 unter 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für unzulässig zu erachten sind, werden ohne weiteres verworfen. (s) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird mit den Akten dem Finanzgericht übersandt und dem Steuerpflichtigen durch das Finanzamt bekannt gemacht. 8 26. (1) Andere als die in 88 22 und 23 bezeichneten Verfügungen der Steuerbehörden unterliegen der Beschwerde. (2) Ist im Falle des 8 282 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung die Verfügung, deren Änderung verlangt wird, von einer vom Oberverwaltungsgericht um Erledigung einer Beweisaufnahme ersuchten oder beauftragten Stelle oder von der Geschäftsstelle des Ober verwaltungsgerichts erlassen worden, so entscheidet, falls der Beschwerde nicht abgeholfen wird, das Oberverwaltungsgericht. (s) Soweit in 88 283, 351 Abs. 1 Satz 4, § 352 Satz 4 der Reichsabgabenordnnng gegen Beschwerdeentscheidungen und Verfügungen der Landesfinanzämter und Finanz gerichte die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben ist, findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt. (i) Auf das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgerichte (Abs. 2 und 3) finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist für die Einlegung der Beschwerde einen Monat beträgt. 8 27. Die allgemeine Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt jeweils für ein Rechnungs jahr (Steuerjahr). 8 28. Tritt im Laufe des Steuerjahrs ein Wechsel in der Person des Unternehmers eines Gewerbes ohne wesentliche Änderung des Gewerbebetriebes (8 29 Abs. 1 Satz 2) ein, so findet eine anderweite Veranlagung des Gewerbes für das Steuerjahr nicht statt. Die Haftung des neuen und des bisherigen Inhabers für die veranlagte Steuer bestimmt sich nach 8 6. 8 29. (1) Gewerbe, die bei der allgemeinen Veranlagung übergangen worden sind oder die mit Beginn oder im Laufe des Steuerjahrs neu entstehen oder bei denen die Voraus setzungen der Steuerfreiheit wegfalleu, sind im Wege der Nachveranlagung zur Steiler heranzuzieheu. Den neu entstandenen Gewerben stehen die in ihrer Grundlage wesentlich veränderten Gewerbe gleich. (2) Im Falle des Eintritts der Steuerpflicht mit Beginn oder im Laufe des Steuer jahrs erfolgt die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, unbeschadet der Vorschrift in 8 32 Abs. 2, bis zur nächsten allgemeinen Veranlagung nach Maßgabe der Vorschriften in 8 10 Abs. 4 und 5 und 8 12 Abs. 4 und 5. (3) Für Gewerbe, die im Laufe des Steuerjahrs erlöschen oder bei denen die Vor aussetzungen der Steuerfreiheit eintreten, ist die Steuer in Wegfall zu stellen (8 32 Abs. 2).