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Landtags-Akten / Vorlagen
- Bandzählung
- 1.1920/22,1
- Erscheinungsdatum
- 1920/22
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-A.1920/22,Vorlage,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id286576899-192000102
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id286576899-19200010
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-286576899-19200010
- Sammlungen
- Projekt: SLUB Dresden
- Sächsische Landtagsprotokolle
- LDP: Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Unvollständig: Vorlage Nr. 41 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLandtags-Akten / Vorlagen
- BandBand 1.1920/22,1 -
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Sprungmarke[Nr. 1-5] 1
- Sprungmarke[Nr. 6-10] 1
- Sprungmarke[Nr. 11-15] 1
- Sprungmarke[Nr. 16-20] 1
- Sprungmarke[Nr. 21-25] 1
- Sprungmarke[Nr. 26-30] 1
- Sprungmarke[Nr. 31-35] 1
- Sprungmarke[Nr. 36-40] 1
- Sprungmarke[Nr. 42-45] 1
- Sprungmarke[Nr. 46-50] 1
- Sprungmarke[Nr. 51-55] 1
- Sprungmarke[Nr. 56-60] 1
- BandBand 1.1920/22,1 -
- Titel
- Landtags-Akten / Vorlagen
- Autor
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16 Voi Insson. IVi. .^2. zu betrauen. Das Finanzministerium wollte von diesem Vorbehalte, der gleichzeitig für die Reichssteuerbehörden eine sehr fühlbare Entlastung gebracht hätte, in möglichst weit gehendem Maste Gebrauch machen und den Finanzämtern die Veranlagung und Ver waltung der beiden Steuern im wesentlichen nur für das platte Land belassen. Das Reichsfinanzministerium hat sich jedoch im Hinblick auf die derzeitige Überlastung der Finanz ämter zur Übernahme beider Steuern, der Gewerbesteuer und der neuen Grundsteuer, nicht bereit finden können, sondern allein die Übernahme der Gewerbesteuer in bestimmte Aussicht gestellt. Gleichzeitig hat es aber die Übernahme davor: abhängig gemacht, dast die Veranlagung und Verwaltung der Gewerbesteuer den Finanzämtern in vollem Um fange, also auch insoweit übertragen wird, als bisher die Gemeinden hierfür in Aussicht genommen waren. Eine Teilung der Verwaltung zwischen den Finanzämtern und den Gemeinden ist als unannehmbar abgelehnt worden. Ob dieser Standpunkt rechtlich haltbar und insbesondere mit der Vorschrift in § 19 der Reichsabgabenordnung vereinbar ist, soll hier nicht erörtert werden. Die Berufung auf den Rechtsstandpunkt würde der sächsischen Regierung kaum nützen, wenn die Durchführung der Veranlagung und Verwaltung beider Steuern durch die Finanzämter an deren tat sächlichem Unvermögen scheitern sollte. Anderseits konnte sich die Regierung auch nicht entschliesten, die Gewerbesteuer in vollem Umfange, also auch für das platte Land, den Gemeinden zu übertragen. Die grösseren Gemeinden haben in ihren Steuerämtern zweifellos einen geeigneten Apparat zur Übernahme der Steuerverwaltung bereit: für die kleineren Gemeinden niühte dagegen eine vollständig neue Organisation geschaffen werden. Abgesehen hiervon erscheint es aber sehr fraglich, ob die kleinen Gemeinden, insbesondere diejenigen mit Gemeindevorständen ohne berufsmässige Ausbildung, über haupt in der Lage sein würden, hie Veranlagung gerade der Gewerbesteuer in einer den Staat befriedigenden Weise durchzuführen. Die Erfahrungen, die bei der Veranlagung der wesentlich einfacheren Umsatzsteuer in den kleineren Gemeinden gemacht worden sind, lassen eine Wiederholung dieses Versuchs nicht angezeigt erscheinen. Bei der neuen Grundsteuer, die in einfacher Form vom Werte des Grundbesitzes berechnet wird, liegen die Verhältnisse wesentlich anders als bei der in ihrem äußeren Aufbau und insbesondere bei der Zweiteilung in Betriebs- und Ertragsanlage weit verwickelteren Gewerbesteuer. Es kommt noch hinzu, dast die meisten sächsischen Gemeinden schon bisher eine Grund steuer, vielfach bereits als Grundwertsteuer, eingeführt hatten, während es eine allgemeine Gewerbesteuer bis zum Jahre 1920 in Sachsen fast in keiner Gemeinde gegeben hat. Gerade die verschiedene Ausgestaltung der Gewerbesteuer einerseits und der neuen Grundsteuer anderseits führt dazu, für jede der beiden Steuern die Frage ihrer Veran lagung und Verwaltung gesondert zu lösen. Während nämlich die neue Grundsteuer als Grundwertsteuer in ähnlicher Weise wie die Besitzsteuer nur alle drei Jahre erhoben werden soll, lehnt sich die Gewerbesteuer in ihren: wichtigsten Bestandteile, der Ertrags anlage, eng an die Reichseinkommensteuer und die Körperschaftssteuer an. Der Reinertrag eines Gewerbes wird, wie schon oben unter 6 ausgeführt ist, in vielen Fällen mit den bei der Reichseinkommensteuer steuerpflichtigen gewerblichen Reineinkünften des Unternehmers oder mit dem bei der Körperschaftssteuer steuerpflichtigen Einkommen der das Gewerbe betreibenden Erwerbsgesellschaft zusammenfallen. Diese Erwägungen drängen dazu, die Verwaltung der Gewerbesteuer den für die Veranlagung der Reichseinkommensteuer und der Körperschaftssteuer zuständigen Reichssteuerbehörden zu übertragen. Bei der Ein schätzung zur Gewerbesteuer wird in weitgehendem Riaste auf die Schätz.'ngsunterlagen für die Einkvmmeuiteuer und Körperschaftssteuer sowie für sonstige Reichsstcuern zurück gegriffen werden müssen. Diese Schätzungsunterlagen befinden sich allein in den Händen
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