Geltendes Gesetz. Entwurf. 1. an das Gesamtministerium der in § 21 bezeichnete Vortrag erstattet, 2. der für die Stände bestimmte Bericht (§ 22) fest gestellt, 2. allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende abgeändert, 1. allgemeine Instruktionen erlassen oder abgeändert, o. über Anordnungen der obersten Verwaltungs behörden Gutachten abgegeben, 6. Fehlbeträge (Defekte), zu deren Erledignng ein unverhältnismäßiger Aufwand an Zeit und Mühe erforderlich sein würde, in höherem Betrage als von 300.T (§ 19 Abs. 3) fallen gelassen werden sollen. (s) Inwieweit für sonstige Angelegenheiten kollegiale Beratung und Beschlußfassung erforderlich ist oder im einzelnen Falle herbeigeführt werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung. 8 11- (i) Der Prüfung und Feststellung durch die Ober rechnungskammer unterliegen alle Geld- und Sach- (Natural-) Rechnungen, durch welche die Ausführungen des Staatshaushalts-Etats und der Unterlagen, auf denen er beruht, dargetan wird, die Rechnung über die Verwaltung der beweglichen Vermözensbestände des Staates, ingleichen die Geld- und Sach- (Natural-) Rechnungen über die staatlichen Bestände (Fonds) zu bestimmten Zwecken sowie derjenigen Anstalten, Stif tungen und Vermögensmassen (Fonds), die lediglich von 1. an den Landtag nach § 26 Bericht erstattet, 2. allgemeine Grundsätze für das Prüfungsverfahren aufgestellt oder abgeändert,. 3. allgemeine Anordnungen erlassen oder abgeändert, 4. Gutachten über Maßnahmen der obersten Verwal tungsbehörden abgegeben, 5. Fehlbeträge über 1000 T fallen gelassen werden sollen, 6. ein Mitglied darauf anträgt. (s) Die Geschäftsordnung kann weitere Fälle gemein samer Beratung und Beschlußfassung bestimmen. 8 12. (1) Ist ein Mitglied mit einem Minister in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden, in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert, so darf es in Angelegenheiten, die den Verwaltungs bereich der Genannten betreffen, nicht Mitwirken, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (2) Ein Mitglied des Staatsrechnungshofs darf in Angelegenheiten nicht tätig sein, in denen es als Richter ausgeschlossen wäre, oder wenn nach der Entscheidung des Staatsrechnungshofs ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes zu rechtfertigen. 8 Io- (1) Der Staatsrechnungshof hat die gesamten Rech nungen des Staates sowie derjenigen Anstalten, Stif tungen und Vermögensmassen, die lediglich von Staats behörden oder durch staatliche Beamte ohne Mitwirkung der Beteiligten bei der Rechnungsprüfung verwaltet werden, zu prüfen.