v >' 309 Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer 8. Sitzung. Freitag, den 7. März 1919. Seite Registrandenvortrag Nr. 40 3098 Entschuldigungen 309 0 Schlußberatung über den Bericht des Gesetz gebungsausschusses über die Vorlage Nr. 2, den Entwurf eines Gesetzes über Aufwands entschädigung der Mitglieder der Volkskammer betreffend 3090 Lange (Leipzig) (8or.) Berichterstatter. . 309 0, 312 8, 312 V, 315 L., 3198 vr. Dietel (Vein.) 311 v, 314 v Fleißner (II. 8.8.) . . 312 L.V, 315 V, 317 V Hartmann (Vera.) 3128, 313 0 Hofmann (V.-Rat. Vx.) 312 0 Langhammer (Dem.) 313 L, 316 v Sindermann (8or.) 3138 Blüher (V.Vx.) 313 V, 317^ Fellisch (8or.) 315 8, 318 ä. Schmidt (Freiberg) (V.-Mt. Vx.) . . . 3168 vr. Wagner (Dresden) (v.-Mt.Vx.). . . 318V Lipinski (II. 8. 8.) 319 0 Tagesordnung der nächsten Sitzung .... 319V Am Ministertische: Minister Heldt. Anwesend 86 Kammermitglieder. Präsident Fräßdorf eröffnet die Sitzung 10 Uhr 9 Minuten vormittags. Präsident: Die Sitzung ist eröffnet. Ich bitte um Vortrag der Registrande. (Sekretär vr. Wagner (Dresdens liest:) (l. Abonnement.) (Nr. 40.) Antrag des Abg. Bühring und Genossen und des Abg. Arzt und Genossen auf Festlegung des 1. Mai und 9. November als gesetzliche Ruhetage. Präsident: Zur allgemeinen Vorberatung auf eine Tagesordnung. Entschuldigt sind für heute die Herren Abgeordneten Eggert und vr. Eckardt wegen dringender Geschäfte, ebenso die Herren Abgeordneten vr. Niethammer und Beutler Wir treten in die Tagesordnung ein. Schlutzberatung über den Bericht des Gefetz- gebungsausschufses über die Vorlage Nr. 2, de» Entwurf eines Gesetzes über Aufwands entschädigung der Mitglieder der Volkskammer betreffend. Ich erteile dem Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Lange (Leipzig) das Wort. Berichterstatter Abgeordneter Lange (Leipzig): Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf über die Aufwendungsentschädigung der Mitglieder der Volkskammer, der vorgestern in der Vollsitzung vorberaten und dann dem Gesetzgebungsausschuß überwiesen wurde, ist von diesem Ausschuß gestern beraten worden, und das Ergebnis liegt Ihnen ge druckt vor. Wenn auch nach allgemeinen Regeln die Fixigkeit mit der Richtigkeit sich nicht immer deckt, so glaubten wir doch im Ausschüsse, daß nicht zu befürchten ist, daß sich dieses Gesetz von Geschlecht zu Geschlecht forterben wird, sondern es soll den augenblicklichen Bedürfnissen Rechnung tragen. Die Kammer ist souverän und kann, wenn sich Mängel Hermisstellen, jederzeit darüber Beschluß fassen und das Gesetz abändern. Durchgeführt ist der Grundsatz, daß cs sich um eine Aufwandsentschädigung handelt, in keiner Form irgendwie eine Besoldung sein soll. Diese Entschädi gung muß natürlich hinreichend sein, um den Auf wand zu decken, denn die Zugehörigkeit zu den gesetz gebenden Körperschaften ist in der gegenwärtigen 45