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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
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3. Sitzung. Freitag, den 28. Februar 1919 36 Berichterstatter Abgeordneter vr. Koch (Ber tin): Meine Damen und Herren! Der Gesetzgebungsausschuß hat sich gestern in achtstündiger Sitzung mit der Vorlage über den Entwurf eines vorläufigen Grundgesetzes sür den Freistaat Sachsen zu beschäftigen gehabt. Das Er gebnis dieser Beschäftigung sehen Sie in den Anträgen des Gesetzgebungsausschusses, Nr. 14 der Drucksachen. Meine Damen und Herren! Ehe der Gesetzgebungs ausschuß in die Beratung der Einzelheiten der Vorlage einging, hatte er zunächst die grundlegende Frage zu prüfen, ob die Stellung des Staatspräsidenten, die in der Vorlage der Regierung vorgesehen ist, beibehalten werden sollte oder nicht. Die Meinungen darüber gingen naturgemäß, wie schon in der Plenarsitzung, auseinander. Während auf der einen Seite grundsätzliche Ablehnung M des Instituts des Staatspräsidenten überhaupt vorlag, war auf der anderen Seite grundsätzliche Geneigtheit, aber der Wunsch, doch zunächst einmal zu sehen, was die anderen deutschen Freistaaten auf diesem Gebiete tun werden. Darüber läßt sich zurzeit freilich noch kein Urteil gewinnen. Soweit man bis jetzt erkennen kann, werden die süddeutschen Staaten auf die Einsetzung eines Staats präsidenten wahrscheinlich Verzicht leisten, während Preußen die Einsetzung eines Staatspräsidenten ernsthaft erwägt. Indessen weder hier noch dort sind darüber die Akten abgeschlossen. Der Gesetzgebungsausschuß ist schließlich in seiner Mehrheit dazu gekommen, einstweilen in dem vorliegenden Grundgesetz von der Einsetzung des Staats präsidenten abzusehen. Man war sich dabei darüber einig, daß diese Frage ja noch einmal wird behandelt werden müssen, wenn wir zur endgültigen Verfassung kommen, und daß dann über die Erfahrungen in anderen deutschen Staaten und vielleicht auch bei uns selbst ein größeres Material vorliegt, was eine nochmalige Prüfung der Frage angezeigt scheinen läßt. Für jetzt empfiehlt Ihnen jedenfalls der Ausschuß Ablehnung des Staatspräsidenten. Damit, meine Damen und Herren, erfuhr natürlich der ganze Gesetzentwurf eine tiefgehende Änderung, weil alle Paragraphen, die auf den Staatspräsidenten gestellt waren, entweder wegfallen oder aus eine andere Stelle ist dies der Antrag, den Sie jetzt als Antrag der Min derheit unter IV der Vorlage des Gcsetzgebungsausschusjes finden. Er ist dort als 83a bezeichnet und beschäftigt sich mit den A - und S.-Räten und ihrer Einreihung unter die Verfassungsorgane des Freistaates Sachseu, Tie Mehrheit des Gesetzgebungsausschusses lehnte aus verschiedenen Gründen die Ausnahme einer solchen Be stimmung ab. Einmal ans dem sachlichen Grunde, daß man überhaupt glaubte, die Nolle der A.- und S.-Räte werde demnächst ihr natürliches Ende finden, da sie durch die neugeschaffenen verfassungsmäßigen Organe ab gelöst werden. Weiter war aber auch der formale Grund maßgebend, daß jedenfalls in dos gegenwärtige grund legende Gesetz die Einrichtung in der beantragten Weise absolut nicht hineinzuarbeilen ist. Die völlige Unbestimmt heit, die Sie in diesem 8 3u sehen, macht ihn schon ganz ungeeignet, ein Teil dieses im übrigen doch gewiß be stimmten Gesetzes zu sein. Wir würden damit die aller größten Unklarheiten hineintragen. Nach meiner Auf fassung würden wir durch ein Grundgesetz mit diesem Paragraphen eine unklarere Verfassung bekommen, als wenn wir gar kein Grundgesetz machten, wenn wir den erstatter mit seinem Einverständnis, sich darüber verbreiten. Weiter wurde der Antrag gestellt in das Gesetz Einrichtung der A.- und S.-Räte aufzunehmen. (Präsident.) Wir treten in die Tagesordnung ein. 1. Schlutzberatung über den Bericht des GesctzgebungsausichussesüberdieBorlageNr.1, den Entwurf eines vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen betreffend. Die Vorlagen sind erst heute morgen verteilt, es war, wie bekannt, früher nicht möglich. Berichterstatter ist Herr Abgeordneter vr. Koch (Berlin). Ich erteile ihm das Wort. zu dir Es umgestellt werden mußten, sei eS nun das Gesamt-V Ministerium oder der Ministerpräsident. Das Mini sterium des Innern hatte in entgegenkommender Weise dafür gesorgt, daß sofort ein, wenn auch unverdindlicher Entwurf vorlag, der dem Wegfall des Staatspräsidenten bereits Rechnung trug. So wurde es dem GesetzgebungS- ausschuß ermöglicht, immerhin ohne allzu großen Auf wand an Zeit die Beratungen fortzusetzcn. Ehe die Beratung der einzelnen Paragraphen begann, trat der Wunsch hervor, an die Spitze des vorläufigen Grundgesetzes gewissermaßen eine programmatische Er klärung darüber zu stellen, welcher Art denn nun dieser neue Staat Sachsen sei und was seine Ziele seien. Es ist darüber des längeren verhandelt worden, und man ist im Ausschüsse schließlich doch dahin übereingekommen, von einer solchen, sagen wir: programmatischen Erklärung im Eingänge der vorläufigen Verfassung abzusehen, dagegen diese Erklärung in anderer Form abzugeben. Wie das geschehen soll, finden Sie unter II der Anträge des Gesetzgebungsausschusses. Es soll geschehen durch eine Erklärung, die im Gesetz- und Verordnungsblatte gleichzeitig mit dem vorläufigen Grundgesetz veröffentlicht werden soll. Ich gehe auf diese Erklärung jetzt nicht weiter ein, sondern überlasse es dem Herrn Mitbericht
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