Suche löschen...
Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
21. Sitzung. Donnerstag, den 3. April 1919. 808 (Abgeordneter Mente (Dresden!.) und beantragte unter Mitteilung der Tatsache, daß er keiner Kirche angehöre und daß er infolgedessen auch nicht austreten könne, ganz glatt die Aufnahme ins Dissi- dentenregister. Das Amtsgericht teilte ihm wiederum mit: „Nach tz 20 des Dissidentengesetzes vom 20. Juni 1870 können, abgesehen von anderen Erfordernissen, in das Dissidentenregister nur solche Personen eingetragen werden, die aus einer anerkannten Religionsgemeinschaft ausgetreten find. Nach Ihren eigenen Angaben gehören Sie einer anerkannten Religionsgemeinschaft nicht an und können daher auch in das Difsidentenregister nicht eingetragen werden." Was blieb dem jungen Manne nun übrig? Er gehört keiner Kirche an, aber er muß Kirchensteuer bezahlen; er will sich in das Dissidenten register eintragen lassen und kann in das Register nicht eingetragen werden! Er wandte sich nun an das Mini sterium und bekam eine von Or. Beck selbst gezeichnete Antwort, worin man zugab, daß es ein ganz eigenartiger Zustand sei, aber man könne nichts anderes tun, als ausnahmsweise diesen Fall derart regeln, daß man ihn ohne formelle Vornahme der Eintragung ins Dissidenten- register als Dissidenten anerkennen wolle. Wohl ein jeder muß zugeben, daß das ein Zustand ist, der aller Vernunft ins Gesicht schlägt. Gehöre ich keiner Kirche an, so kann ich auch nicht aus ihr austreten, aber da wir nach den jetzt bestehenden Bestimmungen immer mit einer solchen Möglichkeit noch weiter rechnen müssen, sagen wir in unserem Anträge, daß die Personen, die keiner Kirche angehören, auch nicht zu Kirchenanlagen herangezogen werden können, und das ist ja letzten Endes das Wich tigste. Wenn nun auch schließlich erst mit der Schaffung eines Gesetzes über die Trennung der Kirche vom Staat festgelegt werden wird, daß Mittel von Leuten, die der Kirche nicht angehören, von der Kirche auch nicht in Anspruch genommen werden können, so fordern wir doch jetzt fchon, daß festgelegt wird, daß die Kirche nicht das Recht hat, weder persönliche noch fachliche Anlagen von denen zu erheben, die aus der Kirche ausgetreten sind. Nach den jetzigen Bestimmungen können Leute, die aus der Kirche ausgetreten sind, zu persönlichen Kirchensteuern nicht mehr herangezogen werden, wohl aber zu so genannten Grundkirchensteuerabgaben. Das ist ein ganz unhaltbarer Zustand, und es dürfte letzten Endes doch auch, rein moralisch betrachtet, im Interesse der Kirche liegen, daß man sie nicht „verpflichtet", sagen wir ein mal in Gänsefüßchen, Geld von Leuten anzunehmen, die der Kirche nicht mehr angehören. Das zu dem ersten Teile unseres Antrages. Zum Absatz II ist ganz kurz zu bemerken, daß mit Annahnie des Absatzes l unseres Antrages es auch ganz selbstverständlich ist, daß der Absatz 3 des Z 20 gestrichen (6) wird. Der Staat respektive die Amtsgerichte dürfen in keine Beziehung zur Kirche treten, das Dissidenten register hat dann auch bei den Amtsgerichten zu ver schwinden. Und nun zu Absatz III unseres Antrags bezüglich der Eidesformel. Nach 8 14 der Ausführungsverord nung zu dem Disfidcntengesetz ist bestimmt, daß auch die aus der Kirche ausgetretenen Perfonen den vor einem Gericht zu leistenden Eid abzulegen haben in der Form: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden." Paßt schon diese Form der Eidesleistung überhaupt nicht mehr in unsere heutige Zeit herein, so muß sie als unerträglicher Gewissenszwang betrachtet werden für diejenigen, die aus der Kirche ausgeschieden sind und die damit doch öffentlich klar und bestimmt zu erkennen gegeben haben, daß sie an einen Gott nicht glauben. Wir beantragen dieserhalb, die Kammer wolle die Regierung ersuchen, die Form der Eidesleistung für aus der Kirche ausgetretene Personen zu ändern, und wir hoffen, daß die Regierung einem solchen Anträge dann baldmöglichst entspricht. Wie notwendig es ist, daß auch auf dem Gebiete der Eidesformel eine Änderung vor sich geht, hat erst eine Verhandlung vor der hiesigen Strafkammer in den letzten Tagen ergeben. Es dürfte Ihnen bekannt sein, daß dort ein Prozeß stattgefunden hat gegen den bürgerlichen Re dakteur Müller-Heim, der von Schutzleuten verprügelt worden war. In diesem Termin wurde auch ein Zeuge vernommen. Als er seine Aussagen unter Eid mit dem Eide bekräftigen sollte, wies er darauf hin, daß er Dissident sei, daß er an einen Gott nicht glaube und demzufolge auch einen Gott nicht anrufen könne; er erkläre aber, die reine und lautere Wahrheit auch außerhalb des Eides zu fagen. Der Gerichtspräsident hat aber den Dissidenten auf Grund der bestehenden Bestimmungen gezwungen, den Eid abzulegen. Nun kommt das Jnteresfante! Trotzdem er den Eid abgelegt hat, sagt der Richter, der Zeuge fei Dissident, er könne doch die Heiligkeit des Eides nicht so würdigen wie ein anderer, der noch an Gott glaube, der nicht Dissident sei; infolgedessen müsse man sehr vorsichtig bei der Beurteilung seines Eides sein, und auf Grund eines solchen Eides könne das Gericht doch nicht zu einer Verurteilung im allgemeinen kommen. Wir sehen an diesem einfachen Beispiel schon, wie unhaltbar ein solcher Zustand ist, und ich kann nur ent schieden dem Wunsche Ausdruck geben, daß die Kammer dieser Situation so schnell als möglich dadurch ein Ende bereitet — wir sind ja hier nicht in der Lage, ohne
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder