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Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Verleger
- Acad. Verl.
- Erscheinungsort
- München
- Erscheinungsdatum
- 1897
- Umfang
- 280 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 35.4.1845
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4853804200
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id485380420
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-485380420
- SLUB-Katalog
- 485380420
- Sammlungen
- Varia
- Das Fahrrad
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- X. Recht und Gesetz im Radfahrwesen
- Autor
- Schimmelfennig, ... von
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDer Radfahrsport in Bild und Wort -
- EinbandEinband -
- AbbildungIhre Königlichen Hoheiten Prinz Ludwig Ferdinand und Prinz ... -
- TitelblattTitelblatt -
- VorwortVorwort -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelI. All Heil! Eine Plauderei aus der Schule des Radfahrens 1
- KapitelII. Geschichte des Fahrrades 7
- KapitelRadfahrer-Poesie aus früherer Zeit 24
- KapitelIII. Das Fahrrad, seine Einzelteile und Zubehöre 25
- WerbungContinental-Pneumatic -
- KapitelIV. Die Fahrschule 49
- KapitelV. Das Tourenfahren 57
- KapitelVI. Radsport und Rennfahren 69
- KapitelVII. Das Damenfahren 111
- KapitelVIII. Das Rad im Dienste der Wehrkraft 137
- KapitelIX. Die Hygiene des Radfahrers 157
- KapitelX. Recht und Gesetz im Radfahrwesen 171
- KapitelXI. Das radsportliche Versicherungswesen 177
- KapitelXII. Publizistik, Bibliographie und Kartographie 185
- KapitelXIII. Die grossen Radfahrer-Verbände. Vereinswesen 195
- KapitelXIV. Die Fahrradindustrie und die zugewandten Geschäftszweige in ... 213
- KapitelXV. Besprechungen, Versuchsergebnisse, Neuheiten 228
- KapitelXVI. Geschäftliche Ankündigungen und Miscellen 239
- EinbandEinband -
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Autor
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_ 174 — das Streben nach Einheitlichkeit längst nur noch der Geschichte angehört. Als Grundprinzip wird dabei festzuhalten sein, dass das Rad als Fuhrwerk anzusehen ist und dass der Radler auf der Strasse nur solche Vorrechte be anspruchen darf, die nach der Natur seines Be förderungsmittels notwendig erscheinen und den sonstigen Strassenverkehr möglichst wenig stören. Wenn der Radler sich ausserdem stets erinnert, dass ein gutes Wort auch gute Statt findet und dass man mit Höflichkeit, «mit dem Hute in der Hand», aller- wärts weiter kommt, als mit Schroffheit, so wird die Zahl der Kollisionen sich auf ein ganz bescheidenes Mass beschränken lassen. Kommt es doch zu einer solchen, so wird der verständige Radler es auch an der nötigen Energie nicht fehlen lassen. Damit ist eigentlich alles gesagt, was sich im allgemeinen über das Verhalten des Radfahrers auf der Strasse sagen lässt, und es erübrigt nur noch, einige An wendungen dieser Regeln auf den Einzelfall klar zulegen. Die Kollisionsgefahr ist am grössten bei der Begegnung mit Fuhrwerken, Reitern, Fussgängern. Die Anwendung obiger Prinzipien ergiebt: bei Fuhr werken und Reitern gegenseitiges Ausbiegen je nach der Landessitte nach rechts oder links; bleibt dabei für den Radler kein fahrbarer Wegstreifen übrig, höfliche Bitte an den Fuhrwerkslenker, noch weiter auszubiegen oder die andere Seite freizulassen. Da bei muss der Radfahrer selbstverständlich berück sichtigen, dass Zug- und Reittiere leicht vor dem Rade scheuen und dass daher alles zu vermeiden ist, was diesen Erfolg herbeiführen könnte. Dazu gehören namentlich alle heftigen Bewegungen, plötz liches Abspringen kurz vor den Tieren, starkes Klingeln u. a. m. Auf der ändern Seite wirkt ein beruhigender Zuruf des Radlers an die Pferde häufig ganz vorzüglich. Im Tempo wird das richtige Mittel mass einzuhalten sein zwischen dem zu schnellen und daher erschreckend wirkenden Vorbeifahren und zu grösser Langsamkeit, die zur Folge hat, dass das scheue Tier den Radler unnötig lange vor Augen behält. Begegnende Fussgänger werden im allge meinen auf dem Fahrdamm dem Rade ebenso aus zuweichen haben, wie ändern Fuhrwerken. Häufig aber liegt es im Interesse des Radfahrers, seinerseits auszu weichen. So manche Rotte johlender Burschen, die den Weg zu versperren drohten, sind auf einen freundlichen Gruss des Radlers auseinander und zur Seite getreten. Bei dem Ueberholen von Passanten wird es sich häufig nicht empfehlen, vorher ein Glockenzeichen zu geben, da ein solches die Pferde nur unruhig macht. Um den lautlos von hinten vorbeifahrenden Radler kümmern sich Pferde erfahrungsmässig fast nie. Beim Ueberholen von Fussgängern pflegt das Glocken signal die Folge zu haben, dass der Fussgänger die krampfhaftesten Anstrengungen macht, in das Rad hineinzulaufen. Auch hier ist aber Rücksicht durch aus geboten, namentlich in der Beziehung, dass man ein Erschrecken der überholten Personen durch un nötig nahes Vorbeifahren vermeidet. Auf den Fusswegen, wenn deren Befahren über haupt gestattet wird, ist der Radler nur geduldet und hat daher seinerseits in allen Fällen Platz zu machen, nötigenfalls durch Absteigen. Hat sich trotz aller Vorsicht ein Unfall zugetragen, so ist es die Pflicht des Radlers, das Seinige zur Beseitigung der üblen Folgen zu thun, nicht aber das Weite zu suchen und die ändern ihrem Schicksal zu überlassen. Nur durch ein derartig korrektes Vorgehen und zwar ganz ab gesehen davon, wen die Schuld an dem Unfall trifft, wird es möglich sein, das bei vielen Personen noch vorhandene Vorurteil gegen die Radfahrer zu beseitigen. Es ist eine an sich unbestreitbare Thatsache, dass wohl niemals der Radfahrer derjenige sein wird, der absichtlich eine Kollision herbeizuführen sucht, denn gerade er wird bei einer solchen fast immer der leidende Teil sein. Der erwachsene Fussgänger, der, von einem Radler angefahren, zu Boden fällt, wird in den meisten Fällen ganz heil oder vielleicht mit einigen blauen Flecken davon kommen, der Radfahrer dagegen wird selbst in diesem harmlosesten Fall, ganz zu geschweigen von Zusammenstössen mit Fuhrwerken, in der Regel einige leichtere Beschädigungen seiner Maschine und einige schwerere seiner Kleidung und Person zu verzeichnen haben. Auf der ändern Seite aber lässt es sich auch nicht leugnen, dass so manche Fahrer durch ihr Verhalten auf der Strasse einen Un fall geradezu herausfordern. Uebermässig schnelles Fahren selbst in belebteren Gegenden, Loslassen der Lenkstange, um dem stau nenden Publikum zu imponieren, Fortnehmen der Füsse von den Pedalen auch bei nicht völlig übersichtlichen Abhängen und ähnliche Unarten werden im Falle einer Kollision von dem einsichtigen und sachver ständigen Richter stets als ein schuldhaftes Verhalten des Radfahrers angesehen werden, der Strafrichter wird darin eine «Fahrlässigkeit» finden. Dabei wird festzuhalten sein, dass das Reichsstrafgesetzbuch eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht kennt, diese viel mehr nur bestraft, wenn sie vorsätzlich und rechtswidrig geschehen ist. Es kann sich also im vorliegenden Falle nur um fahrlässige Körperverletzung oder Tötung handeln. Eine Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Thäter bei Aufwendung gehöriger Aufmerk samkeit und Vorsicht die Körperverletzung bezw. den Tod als Folge seines Verhaltens voraussehen können musste. Nun muss aber jeder Radler, und sei er noch so unerfahren, voraussehen können, dass sehr leicht in den oben angeführten Fällen unvorsichtigen Fahrens ein Unglück sich ereignen kann und dass er eben wegen der Unvorsichtigkeit eintretenden Falls nicht imstande ist, durch Ausweichen, Anhalten, Ab springen u. s. w. die Kollision zu vermeiden. Ab gesehen von dem in derlei Unvorsichtigkeit an sich schon liegenden Verstoss gegen das «auf Schadens verhütung abzielende Polizeigesetz» kann mithin da durch der Radfahrer leicht vor den Strafrichter kommen und sich eine Geldstrafe von 3 bis 900 Mark oder eine Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu drei Jahren zuziehen. Daneben läuft eventuell noch der Anspruch
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