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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454465Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454465Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454465Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1887)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Abonnements-Einladung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Einführung des Reichsgesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1887 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1887) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1887) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1887) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1887) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1887) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1887) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1887) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1887) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1887) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1887) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1887) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1887) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1887) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1887) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1887) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1887) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1887) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1887) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1887) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1887) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1887) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1887) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1887) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1887) 185
- ArtikelAbonnements-Einladung 185
- ArtikelZur Einführung des Reichsgesetzes über den Feingehalt der Gold- ... 185
- ArtikelDie Uhrenindustrie auf der Oberrheinischen Gewerbeausstellung zu ... 187
- ArtikelUeber Zeitrechnungs- und Kalenderwesen (Fortsetzung aus No. 23) 187
- ArtikelStutzuhr mit Viertelschlag auf harmonisch abgestimmte Glocken 188
- ArtikelAus der Werkstatt 189
- ArtikelVereinsnachrichten 189
- ArtikelVermischtes 189
- ArtikelBriefkasten 190
- ArtikelInserate 190
- BandBand 11.1887 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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w Juertjmtn Aesseli laiirtloni-Frili: pro 4 gespaltene Petit -Zoüe oder deren Raum 25 Pffc. Arbeitsmarkt pro Petit-Zeile so prg. Erscheint monatlich 2 Mal. Alle Correspondenzen sind an die Expedition Berlin SW., flarkgrafenstr. 105 zu richten. AkeiitsnU-PriUi pro Quartal_ im deutsch, und österr. Postverbande Km. 1,50: für Kreuzbandscndung Km. 1,75 pränumerando. Bestellungen nehmen alle PostanstalteD und Buchhandlungen an. Kreuzbandsendungen sind bei der Expedition zu bestellen. Organ des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Verlag und Expedition bei R. Stäckel, Berlin SW., Markgrafen-Strasse 105 1 Trp. XI. Jahrgang. Berlin, den 15. Dezember 1887. * No 24. Inh.lt: -AÜ .bgebÄ« Schrauben. Eeguliren der Pendeluhren. PI...’, rerbe.e.rter Bund- laufzirkel). — Vereinsnachrichten. — Vermischtes. — Briefkasten. Anzeigen. ___ — Abonnements-Einladung. -“t'SXK'S SSSMt. U5. “ b * “* Ä “*• - “■ 9 -"° iätefch - Hoch achtungsvoll Die Redaktion und Expedition. Schuldigkeit, vor solchen trügerischen Hoffnungen zu warnen, nnd haben alle Ursache dazu. _ In den letzten Tagen wurden die hiesigen Verkäufer von Hold-, Silber- und Bijouteriewaaren, Uhrmacher und alle solche Gewerbetreibende, welche sich mit dem Vertrieb derartiger Waaren befassen, bereits amt lich auf das Inkrafttreten des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, dass aut Grund dieses Gesetzes in ihren Geschäftsräumen seitens der Polizei durch hierzu abgeordnete Beamte Revisionen vorgenommen würden. Wenn wir nun auch nicht glauben, dass mit Massregeln, wie die letztere, vor gegangen werden dürfte, so sind wir doch überzeugt, dass seitens der Behörden die Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen streng über wacht und Zuwiderhandlung mit den im Gesetz vorgesehenen Strafen geahndet werden wird. Es ist deshalb keine Zeit mehr zu verlieren, den Lagerbestand mit den gesetzlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen, und wer in den nöthigen Massnahmen lässig gewesen ist, der hat sich die daraus erfolgenden Unannehmlichkeiten dann selbst zuzu schreiben. — Unkenntniss der Gesetze schützt nicht vor der Strafe. Bei dem Ernst der Lage wollen wir nicht unterlassen, das Gesetz nachstehend nochmals in seinem Wortlaut wiederzugeben und soweit es auf Uhrgehäuse Bezug hat, einige Erläuterungen dann knüpfen. § l. Gold- und Silberwaaren dürfen zu jedem Feingehalte angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur na&h Massgabe der folgenden Bestimmungen gestattet. § 2. Auf goldenen Geräthe» darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausend- Zur Einführung des Reichsgesetzes über den Fein gehalt der Gold- und Silberwaaren. Mit dem 1. Januar 1888 tritt bekanntlich das Reicbsgesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren in Kraft. Wir haben dasselbe bereits mehrfach in seiner Anwendung und Bedeutung für den Uhren- handel ausführlich besprochen und auch stets mit aller Bestimmtheit betont, dass an ein Hinausschieben des Zeitpunktes für das Inkrafttreten des Gesetzes über den 1. Januar 1888 hinaus, oder an die Einführung eines Uebergangsstempels zur Legalisirung der noch mit den alten, ungesetzlichen Stempeln versehenen goldenen und silbernen Uhren, wie dies von mehreren Seiten gewünscht wurde, nicht zu denken sei, was thatsächlich auch ein getreten ist, da in der Plenarsitzung desBundes- rathes am 7. Juli d.Js. alle dahin gehenden Petitionen abgelehnt wurden. Wir glaubten es als eine gebotene Pflichterfüllung ansehen zu müssen, wenn wir unsere Kollegen bei Zeiten mit den Bestimmungen des neuen Gesetzes bekannt machten und sie aufforderten, ihre Lagerbestände mit den selben in Einklang zu bringen, damit sie durch den jetzigen Termin nicht überrascht und in Ungelegenheiten gebracht würden. Wir konnten an nehmen, dass unsere Ausführungen allseitig Beachtung gefunden haben, was aber, wie wir aus zahlreichen in letzterer Zeit an uns ergangenen Anfragen ersehen, keineswegs der Fall ist. Viele Kollegen geben sich immer noch der von gewissen Seiten geflissentlich genährten Hoffnung hin: das Gesetz würde nicht gleich mit voller Strenge in Anwendung gebracht werden und man könne daher noch für längere Zeit ohne Sorge über die Folgen desselben sein. Wir halten es für unsere
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