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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454465Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454465Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454465Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1887)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Reichs-Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren vom 16. Juli 1884
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1887 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1887) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1887) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1887) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1887) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1887) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1887) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1887) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1887) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1887) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1887) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1887) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1887) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1887) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1887) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1887) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1887) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1887) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1887) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1887) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1887) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1887) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1887) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1887) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1887) 185
- BandBand 11.1887 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Iiitrtioni-Prils: pro 4gespaltene Petit-Zeile oder deren Raum *5 Pfjg. Arbeitsmarkt pro Petit-Zeile SO Pfg. Erscheint monatlich 2 Mal. Alle Correspondenzen sind an die Expedition Berlin SW., larkgrafenstr. 105 zu richten. HfclP m Juerymtn Äesse/s AkBBBimiQta-Pr*l*i pro Quartal im deutsch, und österr. Postverbande Hm. 1,50; für Kreuzbandsendung Rm. 1,75 pränumerando. Bestellungen nehmen alle Postanstalten und Buchhandlungen an. Kreuzbandsendungen sind bei der Expedition zu bestellen. T Organ des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Verlag und Expedition bei R. Stäckel, Berlin SW., Markgrafen-Strasse 105. XI. Jahrgang. Berlin, den 1. Februar 1887. * No. 3. Inhalt: Bekanntmachung des Central-Verbands-Vorstandes. — Das Reichsgesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren vom 16. Juli 1884. — Das Zeichnen der Winkel ohne Transporteur und Sehnentabelle. — Anleitung zur Selbstverfertigung elektrischer Uhren und Haustelegraphen. III. — Anzeigen. jU^P" Die heutige Nummer enthält das Inhalts-Verzeichniss zum Jahrgang 1886. Bekanntmachung. In letzterer Zeit wurden mehrfache Anfragen über die Stempelpflichtig- keit der Lehrverträge an uns gerichtet, aus welchen hervorgeht, dass viele der Herren Kollegen darüber in Ungewissheit sind. Wir bringen daher Folgendes zur allgemeinen Kenntniss: „Alle abgeschlossenen Lehrverträge sind ausnahmslos stempel pflichtig. Der Minimalsatz des Stempels beträgt für das Haupt-, sowie für jedes Nebenexemplar des Lehrvertrages 50 Pf. — Dieser Stempel reicht jedoch in allen denjenigen Fällen nicht aus, wo in dem Lehrvertrage Bestimmungen über Gewährung eines Lehr geldes über 150 Mark hinaus, oder über ein in gewissen wieder kehrenden Terminen zu zahlendes Kostgeld oder eine Lohnent schädigung aufgenommen sind; es beträgt dann der Stempel so wohl für das Haupt- wie für jedes Nebenexemplar des Lehr vertrages 1 Mk. 50 Pf. Ohne ordnungsmässig abgeschlossenen Lehrvertrag ist das Lehr- verhältniss gesetzlich ungültig, und können in diesem Falle keinerlei Rechte daraus hergeleitet werden.“ Für die Sammlung zur „Grossmann-Stiftung“ gingen folgende weitere Beiträge ein, über welche wir hiermit dankend quittiren. Von den Herren: P. Röber in Königstein a. E. Mk. 2, M. Gerlin in Rostock Mk. 3, G. Müller in Belfort-Wiihelmshaven Mk. 3, Aug. Reimann in Buttstädt Mk. 3, P. M in R. Mk. 2. — Summa Mk. 13,00. Gesammtbetrag, einschliesslich der Sammlung in Glashütte Mk. 2907,68. Der Central-Verbands-Vorstand. R. Stäckel, Vorsitzender. Das Reichs-Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren vom 16. Juli 1884. Durch das mit dem 1. Januar 1888 in Kraft tretende Reichsgesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren ist eine Angelegenheit zum Abschluss gebracht, welche die Regierungen und den Reichstag seit Jahren beschäftigt hat. Das Bedürfniss nach einer klaren und ein heitlichen Ordnung auf diesem Gebiete wurde in Deutschland schon lange empfunden; seit dem Jahre 1845 sind wiederholt Versuche unter nommen worden, eine Vereinbarung über eine den Verhältnissen des deutschen Gewerbes entsprechende Regelung unter den betheiligten Re gierungen herbeizuführen. Alle diese Versuche sind aber gescheitert und seit dem Jahre 1857, in welchem ein solcher Versuch zum letzten Male in Frage stand, ist die Sache überhaupt nicht wieder aufgenommen worden. Das Einschreiten der Reichsgesetzgebung wurde im Jahre 1872 von 155 Firmen, angesehenen Vertretern des Silberwaarengeschäfts aus allen Theilen Deutschlands, beim Bundesrathe in Anregung gebracht, und die eingehende Erwägung des Antrages seitens der Bundesregierungen führte dann zu dem Ergebniss, dass es sich empfehle, eine reichsgesetzliche Re gelung vorzubereiten. Von vornherein war unter den Bundesregierungen darüber Ein- verständniss erreicht, dass eine gesetzliche Regelung für das Reich nicht auf den Grundlagen der Gesetzgebung in den grossen Nachbar ländern Deutschlands, insbesondere Englands, Frankreichs und Oester reich-Ungarns erfolgen könne. Die Gesetzgebung der letzteren beruht auf dem sogenannten Legierungszwange, nach welchem die Verarbeitung von Gold und Silber nur in wenigen bestimmten, meist hohen Fein gehaltsstufen zugelassen wird. Eine solche, sehr empfindliche Beschrän kung des Gewerbes ist für Deutschland aus keinem Gesichtspunkte des ölfentlichen Wohles zu begründen. Im Gegentheil liegt es durchaus im Interesse der deutschen Industrie, dass Niemandem verwehrt wird, in jeglicher Metallmischung, wie es dem augenblicklichen Begehr entspricht, zu arbeiten. Nach den Bestimmungen des Gesetzes bleibt die volle Freiheit be stehen, Waaren in jedem Feingehalt herzustellen, und ebenso ist Niemand gezwungen, den Feingehalt auf der Waare anzugeben. Dagegen sollen gewisse Grade des Feingehalts auf den Waaren durch eine bestimmte, in
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