Rrvda der Fall gewesen sein, aber uns ist ein solches Gerichtsbuch unseres Ortes aus jener Zeit nicht erhalten. Eine glückliche Fügung hat uns aber dafür trotz -er Verschiedensachen Totalbrände des Ortes, die, wie im Dreißigjährigen Kriege, oft das ganze Aktenmaterial der Gemeinde und der Kirche vernichteten, ein Schriftstück aus dem Jahre 1497 bewahrt, das die älteste Niederschrift des Altkötzschenbrodaer Dorfrechtes darstellt, die sogenannte „Tannebergrüge". Mit der Bestätigungsurkunde -er Herzöge Ernst und Albrecht über den Kauf -er Lindenauer Büsche vom Jahre 1470 im Stadtarchiv und einigen Rechnungs- -üchern aus -em Anfang -es 16. Jahrhunderts, die sich, wie -ie Tannebergrüge, Im Kirchenarchiv befinden, sind Liese Schriftstücke -ie ältesten -er örtlichen Archive. „Johannes Th^nneberg aus Rochlitz", der Schreiber Lieser Rüge, war in -er Zeit von 1^AS bis etwa 1525 „Kustos", Kirchendiener, an der Kirche Kötzschen- broda. Daß ein solcher Kirchendiener eines Landortes „gelehrt" war, neben -er lateinischen Sprache auch -ie Kunst des Schreibens beherrschte wie unser Jo hannes Tanneberg, ist durchaus kein Regelfall für jene Zeit, sondern eine Ausnahme. Und daß dieser Kustos neben seinen kirchlichen Funktionen auch -er Altgemeinde als Schreiber diente, beweisen die Niederschriften -er Dorf rüge und einiger anderen Rechtshandlungen der Altgemeinde in dem alten Aktenstück, -ie '«Vr oie Kirche ohne jedes Interesse waren. Johannes Tanneberg von Rochlitz wir- gern als -er erste Lehrer Kötzschenbrodas angesprochen. Das ist aber nur eine Annahme, für die sich kein Beweis erbringen läßt. Möglich, daß er den einen oder den anderen Bauernjungen, (Mädchen kamen in Bil- -ungsangelegenheiten auf den Dörfern in jener Zeit und noch viel später über haupt nicht in Frage) in den Künsten des Lesens und Schreibens unterrichtet hat, als angestellter Lehrer hat er jedoch nicht fungiert. Johannes Tyanneberg von rochlitz enstos allhy ze« Kotzenbrode nnne tem- poris (lkOeee) xevj. Diese „Berfassernotiz" setzt -er Schreiber auf -ie erste Seite des Aktenstückes und bestätigt damit, daß er „derzeit", und zwar im Jahre 1496 Kustos zu Kötzschnbroda war. Die Rügenniederschrift erfolgte ein Jahr darauf, 1497, am Sonntage vor Elisabeth: Do man zalt nach der Gehört Cristt vnßereß Neben Her« Tansend vier- Hrmdert vnd ym Sibend vnd nennztgßden, am Sonntage vor Elisabet haben mir «achwar vnnd ganze gemeyne zc« Koschenbroda geruget vnßer sreiheyt, di mir haben von Gothe vnnd vonn Gn. H. al- eldern den goth gnode, von eym Fürschten zum andern bißher «ff vnsern gnedigen Hern, Herrn Georgen, hertzogen zcn Sachsen, -er vnß selbst durch seyner gnade« Amptlewten (Amts leuten) solge sreyheit zeugesagt, daß wir den almächtigen Goth vleysig vmb seyner gnoden lang leben, wolfarn vnd kluge Reygierung bitten wollen vnd alßo gehalten von eym amptmanne zum andern biß vff dißen hewtigen Tagk. So leitet im Original -er Kustos die erste Niederschrift der Gemeinderüge ein. Der Elisabetentag ist der 19. November. Die alljährlichen Gerichtstage wurden also im Spätherbst abgehalten, wenn der Bauer nicht nur seine Feld- srüchte, sondern auch seinen Wein eingebracht hatte. Die Gemeinde stellt in ihrer Rüge zunächst fest, -aß sie ihre Freiheit habe von Gott (Gothe) und von -en Vorfahren (aldeldern) und sie behalten habe bis auf den regierenden Fürsten, Georg dem Bärtigen. Als erstes und wichtigstes ihrer Rechte ver zeichnet -er Ort, daß er Stadtrecht und Gerichtsbarkeit in gewissen Kriminal- und in Zivilangelegenheiten besitze. Es heißt darüber: Zum ersten seyn wir begeuoth mit Stadtrechte och habe« wir zu Richte« über Hals und B^uch von vnßersch gnedige« Hern wegen welcher vnß gnedig zc« strosse« hat. 18