imbervegNch» Neyn a--er -roß. ulchtS ausgeschlossen vubt darüber -er gemeyne Ihre gerechtigkeit gebet, daß hat also viel macht, alß geschehe es vor eym ge- hegeten Dynge. Käufe und Verkäufe von Grundeigentum innerhalb -er Gemeinde bedurf ten also nicht -er Bestätigung -es Gerichtsamtes Dresden, sondern wurden, auch wenn sie außerhalb -er Gerichtstage, -em „gehegeten Dynge" abgeschlos sen wurden, durch die Bestätigung des Richters und der Gemeindeschöffen, rechtskräftig. Ein Beispiel eines solchen vor -er Gemeinde vollzogenen Grund stücksverkaufes bildet die in -em Rügenfaszikel enthaltene Kaufvertragsab schrift über -ie Weiherwiesen jenseits der Elbe. Richter und Schöffen auf den Dörfern entsprachen damals in ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung den heuti gen Bürgermeistern und Gemeindeältesten. Das außergewöhnliche Recht -er zivilen Gerichtsbarkeit in Grundstückssachen bestand noch nach dem 30jährigen Kriege und ist wahrscheinlich 1667 beseitigt worden, denn Schulmeister Daniel Zieger erwähnt in -er Aufstellung seiner Einkünfte, die er im Jahre 1687 an fertigte, daß -ie Gerichts büch er -es Dorfes, deren Eintragungen er und sein Vater, -er Schulmeister Davi- Zieger, besorgt hätten, „unlängst abgeschafft wor-en" seien. Streitigkeiten, Zänkereien und Beleidigungen unter den Dorfgenossen konnte die Gemeinde aus eigener Machtvollkommenheit regeln bezw. bestrafen, denn: Och haben -ie Rockwar freyheyt ober Scheltwort -eu straffen vnndt zcn richten in ihrer gemeyne. Beeinträchtigungen der Wege in -er Flur, etwa dadurch -aß Bauern, was öfter vorgekommen zu sein scheint, Wegareal in ihre Fel-er einbezogen, strafte -ie Gemeinde ebenfalls: Och haben wir Nackwarn freye wege vnd stegge es sey off -em Felde adder yy den weynbergen wy -yselbigen vorm Rechte gehen. Wer selbige enger macht vnndt abezieht, -aß haben -ie nockwarn zc« straffen vn- zcn weren. Den Schluß -er Festlegungen -er Dorfrechte in -er Tanuebergrüge bilden -ie Anführungen der -er Gemeinde zustehenden Wegerechte in Naundorfer Flur und in -em nicht zur Dorfflur gehörigen Weinbergsgebiete: Och rügen wir eynen fußsteggk von Naundorff zcn -em weyer, och eynen frrßsteggk zeu -em Kempniz zeu über dem marschalle hynaus do eyn man mit -wehen (zwei) Pferden mag gereythen. Och eynen stegg -aß man magk mit -wehen Pferden gereythen bey -em Meldenberge och einen steggk -en geraden steggk hynnauß biß zeu -er Haußgassen hynnauß, och eynen Farwegk vuder -em Reyn beym Santhberge hynnauß. . Diese Aufzählung -er Wegerechte ist für die Geschichte Kötzschenbrodas insofern wertvoll, als sie in dem von einer späteren Zeit mit dem Lineal ange legten Straßennetz unserer Stadt, namentlich dem des Stadtteils Niederlößnitz, -ie ursprünglichen Wegeführungen kennzeichnet. Der in -er Rüge erwähnte „Kempniz" ist ein Weinberg, -er noch um 1600 unter diesem Namen in den Karten eingezeichnet ist und die nach -er Vurgstraße gelegene Seite -cs heu tigen Friedensburgberges umfaßt. Der letzte Ueberrest des nach diesem Berge hinaus führenden Fußweges ist -er obere Teil -er S ch l a g e t e r st r a ß e, -er alten Nieschegasse, die ehemals im Zuge dieses Straßenteils etwa -wischen West- und Franz-Seldte-Straße in die Viehtriebe, heute Moritzburger Straße, einmündete. Der „M arschall", jedenfalls ein Weinberg, ist bis jetzt in feiner genauen Lage noch nicht zu bestimmen gewesen. Vom Meldengäßchen, das am Meldenberge hinausführte, ist ebenfalls noch ein Rest vorhanden in -em unbenannten Wegstück, -as von -er Winzerstraße, die Bismarckstraße be rühren-, zur Hohenzollernftraße geht. Vollständig erhalten ist noch der „ge rade Steggk", der noch heute, nach 430 Jahren, seinen alten Namen Gradsteg behalten hat. Nur iübrt er jetzt nickt nur bis zur Hausaalle. 22