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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 48.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19240000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (26. Januar 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Neuregelung der Arbeitszeit
- Autor
- Boerne
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Über Zeitbestimmung mit einfachen Mitteln (Schluß zu Seite 30)
- Autor
- Plassmann, J.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 48.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1924) 15
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1924) 27
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1924) 39
- ArtikelGemeinschafts- oder Markenreklame? 39
- ArtikelDie Neuregelung der Arbeitszeit 40
- ArtikelÜber Zeitbestimmung mit einfachen Mitteln (Schluß zu Seite 30) 41
- ArtikelRundfunk, Zeitsignale und Telegraphie ohne Draht 43
- ArtikelDie Turmuhr in Berlin-Siemensstadt 44
- ArtikelFünfzig Jahre Zeh & Schien 46
- ArtikelGoldmarkpreise für Schweizer Taschenuhren 46
- ArtikelDer deutsche Außenhandel in Uhren und Edelmetallwaren vom Januar ... 47
- ArtikelSonderbare Praxis in der Einfuhr von Taschenuhren 48
- ArtikelVermischtes 48
- ArtikelHandelsnachrichten 49
- ArtikelKurse und Preise 50
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 51
- ArtikelBriefkasten 52
- ArtikelPatent-Nachrichten 52
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1924) 53
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1924) 65
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1924) 81
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1924) 95
- AusgabeNr. 9 (1. März 1924) 111
- AusgabeNr. 10 (8. März 1924) 125
- AusgabeNr. 11 (15. März 1924) 141
- AusgabeNr. 12 (22. März 1924) 157
- AusgabeNr. 13 (29. März 1924) 171
- AusgabeNr. 14 (5. April 1924) 187
- AusgabeNr. 15 (12. April 1924) 203
- AusgabeNr. 16 (19. April 1924) 219
- AusgabeNr. 17 (26. April 1924) 235
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1924) 251
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1924) 271
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1924) 285
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1924) 303
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1924) 319
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1924) 337
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1924) 353
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1924) 371
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1924) 387
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1924) 403
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1924) 421
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1924) 435
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1924) 451
- AusgabeNr. 31 (2. August 1924) 469
- AusgabeNr. 32 (9. August 1924) 495
- AusgabeNr. 33 (16. August 1924) 513
- AusgabeNr. 34 (23. August 1924) 529
- AusgabeNr. 35 (30. August 1924) 545
- AusgabeNr. 36 (6. September 1924) 563
- AusgabeNr. 37 (13. September 1924) 581
- AusgabeNr. 38 (20. September 1924) 599
- AusgabeNr. 39 (27. September 1924) 617
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1924) 637
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1924) 653
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1924) 669
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1924) 689
- AusgabeNr. 44 (1. November 1924) 707
- AusgabeNr. 45 (8. November 1924) 725
- AusgabeNr. 46 (15. November 1924) 741
- AusgabeNr. 47 (22. November 1924) 757
- AusgabeNr. 48 (29. November 1924) 773
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1924) 793
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1924) 815
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1924) 835
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1924) 853
- BandBand 48.1924 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 4 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG 41 Eine wichtige Neuerung, ja sogar die bei weitem wich tigste, besteht darin, daß eine andere Regelung der Arbeitszeit durch Tarifvertrag zugelassen ist. Dadurch ist ausgeschlossen die freie Vereinbarung hierüber zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft, der Betriebs vertretung oder einzelnen Arbeitnehmern. Ebensowenig wie durch Betriebsvereinbarung, darf durch die Arbeitsordnung die Arbeitszeit verlängert werden; das darf nur durch Tarif vertrag geschehen, d. h. durch eine Vereinbarung des Ar beitgebers bezw. einer Arbeitgeber-Organisation mit einer Arbeitnehmer-Organisation. Auch der tarifvertraglichenRegelung sind Grenzen gezogen, nämlich: a) Die Arbeit darf nicht län ger als zehn Stunden täglich dauern, b) Enthält ein nicht für allgemein verbindlich erklärterTarifvertragBestimmungen über die Arbeitszeit, die mit dem Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzes unvereinbar sind, so kann die oberste Landesbehörde sie beanstanden und, wenn sie nicht geän dert werden, selbst Bestimmungen treffen. Für die für allge mein verbindlich erklärten Tarifverträge bedarf es solcher Vorschrift nicht, denn hier hat es die Behörde in der Hand, durch Versagung der Allgemeinverbindlichkeit Mißständen entgegenzutreten, c) Wenn ein Tarifvertrag Vereinbarungen über die Arbeitszeit Vorbehalten hat, so kann, wenn sie nicht zustande kommen, die oberste Landesbehörde bis zum Zu standekommen einer tarifvertraglichen Vereinbarung die Ar beitszeit regeln. Diese Vorschrift soll Umgehungen der Ver ordnung verhindern. Unabhängig von tariflicher Regelung läßt die Verordnung selber in Ausnahmefällen längere A r b e i t zu. Diese Ausnahmen gelten auch neben tarifver- traglichen Bestimmungen: a) Für Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitnehmern, bei denen regelmäßig und in erheblichem Umfange nur Ar beitsbereitschaft vorliegt, kann die Arbeitszeit verlängert werden. b) An dreißig der Wahl des Arbeitgebers überlassenen Tagen im Jahre darf Mehrarbeit bis zu zwei Stunden täglich verlangt werden. c) Die Arbeitszeit darf, jedoch nur um höchstens zwei Stunden täglich, überschritten werden für Reinigungs- und Instandhaltungs-Arbeiten, ferner für betriebstechnisch nötige Arbeiten zur Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes und zur Beaufsichtigungstätigkeit hierzu. d) Der Gewerbe-Aufsichtsbeamte kann auf Antrag des Unternehmers eine verlängerte Arbeitszeit zulassen, wenn sie aus betriebstechnischen Gründen, insbesondere bei Be triebsunterbrechungen durch Naturereignisse oder Unglücks fälle oder aus allgemein wirtschaftlichen Gründen geboten ist. e) Schließlich ist in Notfällen oder zur Verhinderung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Ar beitserzeugnissen die Verlängerung der Arbeitszeit erlaubt und zwar in diesem Falle auch über zehn Stunden hinaus, während diese Grenze in den Fällen zu a, b, c, d, nicht über schritten werden darf. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe, im Rückfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und Geldstrafe geahn det. Die Beschränkung auf Geldstrafe von 2000 und 3000 Mark für den Rückfall nach den früheren Verordnungen ist fallen gelassen worden. Im früheren Recht bestand die Streitfrage, ob der Arbeitgeber sich strafbar macht, der auf Wunsch der Arbeitnehmer Mehrarbeit zuläßt. § 11 Absatz 3 der neuen Verordnung läßt den Arbeitgeber straflos bleiben, der freiwillige Mehrarbeit männlicher Arbeitnehmer im Alter von mehr als sechzehn Jahren annimmt oder duldet, dies aber nur, wenn sie durch besondere Umstände veranlaßt und nicht dauernd ist, und wenn sie weder durch Ausbeutung der Notlage oder der Unerfahrenheit des Arbeitnehmers erwirkt wird, noch auch offensichtlich eine gesundheitliche Gefähr dung mit sich bringt. Es darf keine dieser Voraussetzungen der Straflosigkeit fehlen. Für den Arbeitgeber ist deshalb große Vorsicht geboten. Man bedenke nur, wie dehnbar der Begriff „Ausbeutung der Notlage des Arbeitnehmers“ ist! Die Frage, ob auch der Arbeitnehmer durch Mehrarbeit sich strafbar machen kann, wird in der Verordnung nicht ent schieden. Weil die Verordnung die tarifvertragliche Hinaufsetzung der Arbeitszeit bis auf zehn Stunden täglich zuläßt, wird die Regelung der Arbeitszeit in künftigen Tarifvertragverhand lungen, anders als in den letzten Jahren, eine wichtige Rolle spielen. • • Uber Zeitbestimmung mit einfachen Mitteln Von Professor Dr. J. P 1 a s s m a n n , Münster i. W. (Schluß zu Seite 30) Die Zeitgleichung wird uns von den astronomischen Jahrbüchern und von anderen, darauf zurückgehenden perio dischen Schriften dargeboten. Während nun das Berliner Astronomische Jahrbuch 1 ) und der N a u t i c a 1 A 1 m a n a c 2 ) sehr eingehende und mehr für den eigentlichen Astronomen bestimmte Nachschlagewerke sind, haben wir in dem Nautischen Jahrbuc h 3 ) ein übersichtlicheres und wohlfeileres Tafelwerk, das allerdings, entsprechend der geringeren auf See zu erzielenden Genauigkeit, die Zeitglei chung nur auf die volle Sekunde gibt. In der von dem Ver fasser herausgegebenen Zeitschrift „Die Himmelswelt“ (Berlin, F. Dümmler) wird die Zeitgleichung von zwei zu zwei Tagen auf 0,01 s , die bei Meridianbeobachtungen der Sterne in Betracht kommende Sternzeit im mittleren Mittage gleich falls auf 0,01 s gegeben und zwar nicht, wie von den Jahr büchern, für den Greenwicher Mittag, sondern für den mittel 4 ) Der Jahrgang 1925 ist im Dezember 1923 im Verlage von F. Dümmler in Berlin erschienen. 2 ) Jahrgang 1925 ist im Sommer 1923 in London erschienen (Preis 4 sh; schwer erhältlich). 3 ) Herausgegeben vom Reichsamt des Innern. 1916 ist der letzte uns vorliegende Jahrgang. (Friedenspreis 1,50 Mark geb., Karl Heymanns Verlag, Berlin.) europäischen, was die Umrechnung in Deutschland etwas er leichtert 4 ). Was über den öffentlichen Zeitdienst zu sagen ist, wird den meisten Lesern der Deutschen Uhrmacher-Zeitung bes ser bekannt sein. In Großstädten hat man zuverlässige Nor maluhren, oder es wird, wie in Hannover von der Hannover schen Maschinenbau A.-G., ein mittägliches Sirenensignal ab gegeben. In Hafenstädten hat man Zeitbälle, und an mitt leren oder kleineren Orten im Binnenlande kann man, ge wöhnlich leichter als in den großen Städten, das Zeitsignal der Eisenbahn mithören. Vollkommener sind die telephoni schen und radiophonischen Signale. Der Zeitdienst der Hamburger Sternwarte zu Bergedorf (Fernruf: Hamburg, Zeit signal) gewährt die Möglichkeit, den ganzen Tag die bürger liche Zeit auf Bruchteile der Sekunde zu erhalten, da man nur den telephonischen Anschluß zu haben braucht, um den Schluß jeder Minute durch Abhören eines von 55,0 S bis 60,0 s anhaltenden Sirenenpfiffes feststellen zu können. Auf ein 4 ) In Nummer 2 der Deutschen Uhrmacher-Zeitung findet man für jeden Tag des Januar 1924 die nötigen Zahlenangaben. 5 ) Auch die Deutsche Uhrmacher-Zeitung gibt, und zwar von 3 zu 3 Tagen, diese Größe an. Vergleiche die vorangehende An merkung.
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