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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 50.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (27. Februar 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie wahrt der Gläubiger seine Rechte in Zwangsvollstreckungssachen?
- Autor
- Röder
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 50.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1926) 39
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1926) 59
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1926) 79
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1926) 95
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1926) 113
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1926) 133
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1926) 157
- ArtikelWie wahrt der Gläubiger seine Rechte in ... 157
- ArtikelBronze-Kunstuhren 158
- ArtikelDas Brechen der Uhrfedern und anderes (Fortsetzung zu Seite 136) 162
- ArtikelJahresuhren, ihr Wesen und ihre Behandlung bei der Reparatur ... 164
- ArtikelDer Schmuck für den Alltag und für das Fest 166
- Artikel9. Mitteilung des Schutzverbandes für die Genossen der Deutschen ... 168
- ArtikelSteuertermin-Kalender für März 1926 169
- ArtikelSprechsaal 169
- ArtikelVermischtes 171
- ArtikelHandels-Nachrichten 172
- ArtikelVereins-Nachrichten ● Personalien 174
- ArtikelBriefkasten 176
- ArtikelPatent-Nachrichten 176
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der deutschen Uhrmacher ... 176
- AusgabeNr. 10 (6. März 1926) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1926) 197
- AusgabeNr. 12 (20. März 1926) 223
- AusgabeNr. 13 (27. März 1926) 245
- AusgabeNr. 14 (3. April 1926) 269
- AusgabeNr. 15 (10. April 1926) 289
- AusgabeNr. 16 (17. April 1926) 311
- AusgabeNr. 17 (24. April 1926) 331
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1926) 351
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1926) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1926) 389
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1926) 407
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1926) 425
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1926) 445
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1926) 461
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1926) 481
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1926) 497
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1926) 513
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1926) 531
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1926) 571
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1926) 601
- AusgabeNr. 32 (7. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (14. August 1926) 643
- AusgabeNr. 34 (21. August 1926) 663
- AusgabeNr. 35 (28. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (4. September 1926) 703
- AusgabeNr. 37 (11. September 1926) 721
- AusgabeNr. 38 (18. September 1926) 741
- AusgabeNr. 39 (25. September 1926) 761
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1926) 781
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1926) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1926) 821
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1926) 841
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1926) 863
- AusgabeNr. 45 (6. November 1926) 887
- AusgabeNr. 46 (13. November 1926) 907
- AusgabeNr. 47 (20. November 1926) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1926) 947
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1926) 1017
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1926) 1035
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1926) 1055
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1926) 1071
- BandBand 50.1926 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Bezugspreis für Deutschland bei Bestellung bei der Ge schäftsstelle m o n atli ch 1,50 Goldmark, unter Streifband 1,85 Goldmark; bei direkterBestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark. Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— Goldmark in Landes währung (6U. S. A. $, 30 Schweizer Franken usw.) Die Deutsche Uhrmacher - Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. MUDGE ELF ROY AD.LJftGF A/V\GNÜA£.\ WSSOSßtt WlllllllilllUfl Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 Goldmark« für Stellen-Angebote u.-Gesuche 0,15 Goldmark« Die ganze Seite wird mit 225,— Goldmark be rechnet. (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis x Multiplikator 1,5 Goldmark). Postscheck-Konto 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Merkur 4660, 4661, 7684, 739. Uhnen-Edelmefall- und Schmuckwaren-Markl L. Jahrgang Berlin, 27. Februar 1926 Nummer 9 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Wie wahrt der Gläubiger seine Rechte in Zwangsvollstreckungssachen? Von Dr. ju r. Röder Nach einer Statistik betragen zurzeit in Deutschland die Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen des Schuldners täglich rund 16 000. Das ist ein erschreckendes Bild aus dem trostlosen wirtschaftlichen Zustand, in dem wir leben. Besonders bemerkenswert dabei ist, daß jetzt die Ge richtsvollzieher bedeutend mehr Zwangsvoll st r e c k u n g s a u f t r ä g e gegen Geschäftsleute als gegen Private haben. Das hat zur Folge, daß die Schuld ner in dieser Situation für sich soviel, als nur irgend möglich ist, zu retten suchen. Die Frau oder irgendein Verwandter werden als Eigentümer des Pfandstückes vorgeschoben. Er gibt sich in einwandfreier Weise das Eigentum des Inter venienten, so muß es natürlich sofort freigegeben werden. In vielen Fällen ist das aber nicht sofort klar zu ersehen. Es kommt dann mit Intervenienten zum Prozeß, und da stellt sic zur Überraschung des Gläubigers heraus, daß das Pfandstüc doch Eigentum des Intervenienten ist. Der bedauernswerte Gläubiger muß dann, abgesehen davon, daß er seine For e- rung gegen den Schuldner nicht sofort bezahlt erhält, au er- dem die nicht selten hohen Kosten der Interventionsprozesse tragen. Zur Verhütung solcher Fälle mögen die fo gen en Ausführungen dienen. . Vorausgeschickt wird, daß der Gläubiger, der die wangs Vollstreckung betreibt, nicht nötig hat, die Pfandstüc e un verzüglich freizugeben, wenn das Eigentum an diesen ur en Dritten, welcher der Pfändung widerspricht, nicht einwan rei feststeht. Der Intervenient hat vielmehr sein Eigentumsrec überzeugend nachzuweisen, denn dem Gläubiger mu un er allen Umständen Gelegenheit gegeben werden, ie ec mäßigkeit der Interventionsansprüche zu prüfen, ins eson er auch nach der Richtung hin, ob der Dritte seine nicht etwa auf anfechtbare oder simulierte Rec sgesc a stützt. Als Mittel der Glaubhaftmachung kann in ers er im die abschriftliche Mitteilung der den Anspruch begrün en Urkunden gefordert werden (Rechtsprechung der Oberlandes gerichte 5, 39 und Blätter für Rechtspflege 24, 134). Sind demnach die Ansprüche des Intervenienten nicht klar bei dessen Reklamation erwiesen und geschieht das erst i m P r o z e s s e , so tut der Gläubiger gut daran, diese nachgewie senen Ansprüche sofort anzuerkennen. Denn ein sofortiges Anerkenntnis befreit nach § 93 ZPO. den Beklagten von den Kosten des Rechtsstreites, da er ja durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht die Veranlassung gab. Das Land gericht Berlin II (Akt.-Z. 9 S. 334/13) hat diesen Fall in recht licher Hinsicht sehr überzeugend geklärt. Es heißt in den Ent scheidungsgründen ,,. . . daß ein sofortiges Anerkenntnis ein solches ist, das in dem Augenblicke erfolgt, nachdem der Klageanspruch glaubhaft gemacht wurde. Das ist zu verstehen, wenn der Gläubiger erst nach der stattgehabten Beweisauf nahme die Überzeugung erhält, daß eine ausreichende Glaub haftmachung für das Eigentum des Intervenienten vorliegt. In dem erwähnten Urteil wird dann weiter ausgeführt, daß der Beklagte erst nach der Vernehmung der beiden Zeugen, der Eheleute (Eltern der Klägerin), die Pfandstücke freigegeben habe, nachdem er aus den Aussagen dieser Zeugen die Über zeugung gewonnen hatte, daß das Eigentumsrecht der Klägerin genügend glaubhaft gemacht worden sei. Wenn nun trotzdem die Klägerin der Ansicht sei, Beklagter habe schon gleich nach der Vernehmung des ersten Zeugen (des Vaters) freigeben müssen, so ist diese Ansicht unrichtig. Denn zunächst stellt sich der Beweistermin als ein einheitliches Ganzes dar, das nicht in einzelne Teile gerissen werden kann, so daß jeder feste Standpunkt verloren geht. Sodann konnte der Beklagte aber mit Recht abwarten, welche Angaben die zweite Zeugin machen würde, um daraus, z. B. aus etwaigen ^Vidersprüchen zwischen den Aussagen beider Zeugen, Schlüsse zu ziehen, wobei er zu dem Resultat kommen konnte, daß das Eigentum der Klägerin in keiner Weise oder nicht genügend glaubhaft
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