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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 50.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (18. September 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die heutige gewerbefeindliche Finanzpolitik der Länder und Gemeinden
- Autor
- Apelt, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 50.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1926) 39
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1926) 59
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1926) 79
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1926) 95
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1926) 113
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1926) 133
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1926) 157
- AusgabeNr. 10 (6. März 1926) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1926) 197
- AusgabeNr. 12 (20. März 1926) 223
- AusgabeNr. 13 (27. März 1926) 245
- AusgabeNr. 14 (3. April 1926) 269
- AusgabeNr. 15 (10. April 1926) 289
- AusgabeNr. 16 (17. April 1926) 311
- AusgabeNr. 17 (24. April 1926) 331
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1926) 351
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1926) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1926) 389
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1926) 407
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1926) 425
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1926) 445
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1926) 461
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1926) 481
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1926) 497
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1926) 513
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1926) 531
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1926) 571
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1926) 601
- AusgabeNr. 32 (7. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (14. August 1926) 643
- AusgabeNr. 34 (21. August 1926) 663
- AusgabeNr. 35 (28. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (4. September 1926) 703
- AusgabeNr. 37 (11. September 1926) 721
- AusgabeNr. 38 (18. September 1926) 741
- ArtikelDie heutige gewerbefeindliche Finanzpolitik der Länder und ... 741
- ArtikelDie Gründe der Überlegenheit des Sekundenpendels 743
- ArtikelEine Breslauer Kunstuhr von Christian Wagner 744
- ArtikelElektrische Zeitverteilungssysteme über große Gebiete ... 746
- ArtikelEisengewinnung und Eisenverarbeitung im Altertum 748
- ArtikelJubiläums-Verbandstagung der Juweliere 749
- ArtikelDie künstlerische Note im Schmuck 751
- ArtikelSprechsaal 752
- ArtikelVermischtes 753
- ArtikelHandels-Nachrichten 754
- ArtikelVereins-Nachrichten ● Personalien 757
- ArtikelBriefkasten 760
- ArtikelPatent-Nachrichten 760
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der deutschen Uhrmacher ... 760
- AusgabeNr. 39 (25. September 1926) 761
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1926) 781
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1926) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1926) 821
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1926) 841
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1926) 863
- AusgabeNr. 45 (6. November 1926) 887
- AusgabeNr. 46 (13. November 1926) 907
- AusgabeNr. 47 (20. November 1926) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1926) 947
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1926) 1017
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1926) 1035
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1926) 1055
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1926) 1071
- BandBand 50.1926 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Bezugspreis für Deutschland bei offener Zustellung monat* lieb 1,50 RM, unter Streifband 1,85 RM. Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— RM in Landeswährung (6 U. S.A. $, 30 Schweizer Franken usw.). Be stellungen nur an die Geschäftsstelle erbeten. Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend in Berlin C 2, Breite Straße 8—9. MUDGE ff LEU OY AD.LßNGE "'IHlHIlfi Preise der Anzeigen Raum von 1 nun Höhe und 47 mm Breite für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 RM, für Stellen-Angebote und -Gesuche 0,15 RM. Die ganze Seite wird mit 225,— RM be rechnet. (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5 RM). Postscheck - Konto 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Merkur 4660, 4661, 7684, 739. Uhnen-Edelmefall- und Schmuckwaren »Markt L. Jahrgang Berlin, 18. September 1926 Nummer 38 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Die heutige gewerbefeindliche Finanzpolitik der Länder und Gemeinden Von Steuersyndikus Rudolf Apelt Im Monat März 1926 erließ die Regierung bekanntlich das sogenannte Steuermilderungsgesetz. Der vollständige ’ Name dieses Gesetzes lautete: „Gesetz über Steuermilderun gen zur Erleichterung der Wirtschaftslage“. Dadurch wurde zum Ausdruck gebracht, daß unserer heute so schwer leiden den Wirtschaft durch Steuerermäßigungen eine Erleichterung j verschafft werden sollte. Als jenes Gesetz veröffentlicht wurde, ging es wie ein Aufatmen durch die Reihen der Handel- und Gewerbetrei benden. Sah es doch so aus, als ob der Reichsregierung nun mehr endlich Verständnis für die so überaus traurige und kritische Lage der deutschen Wirtschaft aufgegangen wäre. \ Allerdings gab es damals auch schon Pessimisten, die selbst I auf Grund eines Steuermilderungsgesetzes noch nicht an eine wirkliche Erleichterung der Steuerlasten glauben wollten, und leider haben diese Pessimisten wieder einmal recht be halten. Schon die in letzter Zeit zugestellten Einkommensteuer- Veranlagungen haben gezeigt, daß die unteren Finanzbehör den noch keineswegs gewillt sind, den seinerzeitigen Erleich- ! terungsplänen der Regierung zu folgen. Diese Reichsbesteue- I rung ist, so unangenehm die ersten Folgen der Veranlagung I auch sein mögen, nun aber noch keineswegs das Schlimmste, 1 was den Gewerbetreibenden geschehen konnte, denn gegen | die zu hohen Schätzungen steht ja den einzelnen Steuer- ! pflichtigen der ganze Rechtsmittelweg offen, und es ist zu erwarten, daß ihnen hier ihr Recht voll und ganz werden wird. ] Viel schlimmer sieht es dagegen mit der Besteuerung der lil Gewerbetreibenden durch die Länder und Gemeinden aus, !|| denn hier sind Gesetze geschaffen worden, die, wenn sie auch Ä nur ganz den Gesetzesbestimmungen entsprechend ausgeführt werden, schon zu einer Erdrosselung der deutschen Wirt schaft und besonders der Kleingewerbetreibenden führen müssen. Wie es werden soll, wenn auch die Gemeinde behörden, sich anlehnend an das Vorgehen der Reichsbehör den, zu Schätzungen greifen, ist einfach nicht auszudenken. In erster Linie kommt die Gewerbesteuer in Frage. Die Erhebung dieser Steuer erfolgt in den einzelnen Ländern meist in der Weise, daß laut den Bestimmungen eines Landesgewerbesteuergesetzes bestimmte Gewerbe- steuergrundbeträge festgesetzt werden, auf Grund deren so dann die einzelnen Gemeinden ihre Zuschläge zur Gewerbe steuer erheben. Zunächst sind es die einzelnen Landesgesetze, die zu schweren Bedenken Anlaß geben. In diesen Gesetzen ist nämlich beinahe durchweg bestimmt worden, daß zur Ge werbesteuer nicht nur der wirkliche Ertrag eines Gewerbe betriebes herangezogen wird, sondern daß neben diesem Er trage auch noch die Miete für die dem Gewerbebetrieb ge widmeten Räume sowie Schuldenzinsen für dem Gewerbe betriebe zugeführte Kapitalien als steuerpflichtiger Ertrag gelten. Diese Bestimmungen bedeuten für die Gewerbetrei benden eine ganz außerordentliche Härte. Man denke nur an den Fall, daß ein Gewerbetreibender, was heute wohl keine Seltenheit ist, ein Geschäftsjahr mit einem Verluste abschließen muß. Er wird nun keineswegs, wie es dem ge sunden Menschenverstände eigentlich entsprechen würde, von der Gewerbesteuer befreit, sondern es wird ihm auf den Verlust die Miete für die Geschäftsräume verrechnet und auf den sich dann ergebenden Betrag die Gewerbesteuer festge setzt. Der dem Gewerbetreibenden schon sowieso entstan dene Geschäftsverlust wird also durch die Erhebung der Ge werbesteuer noch vergrößert. Die oben geschilderte Schädigung tritt natürlich nicht nur bei Verlusten ein, sondern mehr oder minder auch in jedem anderen Falle. Besonders im Hinblick auf die Uhr macher und Juweliere, die, der Eigenart ihres Geschäftes entsprechend, größtenteils verhältnismäßig kostspielige Läden unterhalten müssen, ist eine solche Gesetzesbestimmung als katastrophal zu bezeichnen.
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