Suche löschen...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 50.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (17. April 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Hebt die Sicherungsübereignung an den Hauptgläubiger den Eigentumsvorbehalt der anderen Gläubiger auf?
- Autor
- Röder
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 50.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1926) 39
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1926) 59
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1926) 79
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1926) 95
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1926) 113
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1926) 133
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1926) 157
- AusgabeNr. 10 (6. März 1926) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1926) 197
- AusgabeNr. 12 (20. März 1926) 223
- AusgabeNr. 13 (27. März 1926) 245
- AusgabeNr. 14 (3. April 1926) 269
- AusgabeNr. 15 (10. April 1926) 289
- AusgabeNr. 16 (17. April 1926) 311
- ArtikelHebt die Sicherungsübereignung an den Hauptgläubiger den ... 311
- ArtikelModerne Metallkünstler in Schlesien 312
- ArtikelZur Regulierung einer Jahresuhr 315
- ArtikelKörnerlagerschmierung 317
- ArtikelZum Verbandstag des W. O. G. in Eisenach am 18. April 319
- ArtikelÄrztliche Brillenverordnung und ihre Ausführung 320
- ArtikelDas Messen torischer Gläser mittels Sphärometers 322
- ArtikelAus der Werkstatt 323
- ArtikelUsancen im Diamantenhandel (Schluß zu Seite 301) 323
- ArtikelSprechsaal 324
- ArtikelVermischtes 325
- ArtikelHandels-Nachrichten 326
- ArtikelVereins-Nachrichten ● Personalien 328
- ArtikelBriefkasten 330
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der deutschen Uhrmacher ... 330
- AusgabeNr. 17 (24. April 1926) 331
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1926) 351
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1926) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1926) 389
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1926) 407
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1926) 425
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1926) 445
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1926) 461
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1926) 481
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1926) 497
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1926) 513
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1926) 531
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1926) 571
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1926) 601
- AusgabeNr. 32 (7. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (14. August 1926) 643
- AusgabeNr. 34 (21. August 1926) 663
- AusgabeNr. 35 (28. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (4. September 1926) 703
- AusgabeNr. 37 (11. September 1926) 721
- AusgabeNr. 38 (18. September 1926) 741
- AusgabeNr. 39 (25. September 1926) 761
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1926) 781
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1926) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1926) 821
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1926) 841
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1926) 863
- AusgabeNr. 45 (6. November 1926) 887
- AusgabeNr. 46 (13. November 1926) 907
- AusgabeNr. 47 (20. November 1926) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1926) 947
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1926) 1017
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1926) 1035
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1926) 1055
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1926) 1071
- BandBand 50.1926 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bezugspreis für Deutschland bei Bestellung bei der Ge- scbäftsstelle mon atli ch 1,50 Goldmark, unter Streifband 1,85 Goldmark; bei direkterBestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark. Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— Goldmark in Landes währung (6U. S, A.$, 30 Schweizer Franken usw.) Die Deutsche Uhrmacher - Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. MUDGE PLEROY AD. UN GE f>ß\YX&\SX*' IllUJIlllll Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Hohe und 47 mm Breite fflr Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 Goldmark, für Stellen-Angebote u.-Gesuche 0,15 Goldmark. Die ganze Seite wird mit 225,— Goldmark be rechnet. (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5 Goldmark). Postscheck-Konto 2581 Berlin Te 1 e gr a m m-A d r e s s e: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Merkur 4660, 4661, 7684, 739. v UhrenEdelmefall- und SchmuckwarervMarkf L. Jahrgang Berlin. 17. April 1926 Nummer 16 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Hebt die Sichemngsübereignung an den Hauptgläubiger den Eigentumsvorbehalt der anderen Gläubiger auf? Infolge des schlechten Geschäftsganges haben sich zahl reiche Kaufleute genötigt gesehen, Barkredite bei ihren Ban ken aufzunehmen, während die Geldgeber sich zur Sicherheit für die gegebenen Kredite das gesamte Warenlager des Kredit nehmers eigentümlich übertragen ließen (Hauptgläubiger). Kam es dann späterhin zum Konkurse des Gemeinschuldners, so gingen alle diejenigen Warenlieferanten, die dem Schuld ner Waren unter Eigentumsvorbehalt bis zur völligen Bezah lung der Ware geliefert hatten, leer aus. Das dürfte für die Folge nicht mehr zutreffen, denn das Reichsgericht hat jetzt über diese Angelegenheit (vgl. „Ver kehrsrechtliche Rundschau" Heft 4) die folgenden grund legenden Rechtssätze aufgestellt: „Wird der gesamte gegen wärtige und zukünftige Warenbestand einem Gläubiger sicherungshalber übertragen, werden aber im Laufe der Zeit vom Schuldner Waren aus dem Lager veräußert und andere Waren ihm zugeführt, an denen sich der Verkäufer das Eigen tum Vorbehalten hatte, so ist die Sicherungsübereignung wegen fehlender Bestimmtheit der übereigneten Waren un- giltig, es sei denn, daß der Gläubiger an den sämtlichen unter Eigentumsvorbehalt eingeb rächten Waren gutgläubig Eigen tum erworben hatte.“ In dem dem Tatbestände zugrunde liegenden Falle ver langte der Gläubiger, der Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte, vom Hauptgläubiger Auszahlung des auf seinen Teil entfallenen Erlöses. Das Landgericht verurteilte antragsgemäß, das Oberlandesgericht wies dagegen die Klage ab, während das Reichsgericht dieses Urteil mit fol gender Begründung aufhob: „Wäre der ursprüngliche Bestand der Warenlager bis zur Konkurseröffnung unverändert geblieben, so würde da her an der Bestimmtheit des Übereignungsgegenstandes und so mit an der Giltigkeit der Sicherungsübereignung kein Zweifel obwalten können. Ebensowenig auch dann, wenn später neue Bestände ohne Eigentumsvorbehalt der Verkäufer in die Warenlager eingebracht worden wären. Es fragt sich nur, wie es mit der Bestimmtheit des Gegenstandes der Übereig nung steht, wenn nachträglich Warenbestände eingelagert werden, an denen sich die Verkäufer das Eigentum Vorbe halten haben. Der Eigentumsvorbehalt hindert den Übergang des Eigen tums auf den Gemeinschuldner. Dieser kann daher auch nicht als Eigentümer Eigentum an den Vorbehaltswaren über tragen. Ein Eigentumserwerb an diesen Waren würde für den Hauptgläubiger nur im Wege des gutgläubigen Erwerbs möglich gewesen sein, denn der Gemeinschuldner wurde mit der Einlagerung der unter Eigentumsvorbehalt der Verkäufer gelieferten Waren nur mittelbarer Besitzer dieser Waren. War der Hauptgläubiger in diesem Zeitpunkte des guten Glau bens, daß die Waren in das freie Eigentum des Gemein schuldners gelangt seien, so erwarb er an ihnen Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt mußte der Sicherungsübereignung weichen. Hätte also der Hauptgläubiger an allen nachträg lich unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und in die betref fenden Warenlager aufgenommenen Waren gutgläubig Eigen tum erworben, so würde nach wie vor der gesamte Lager bestand den Gegenstand der Sicherungsübereignung gebildet haben und damit die Bestimmtheit desselben gewahrt ge blieben sein. Nun meint aber das Berufungsgericht, es komme auf die Frage des gutgläubigen Erwerbs an den nachträglich unter - Eigentumsvorbehalt eingebrachten Waren um deswillen nicht an, weil die veräußerten Bestände des Klägers, über deren Erlös allein gestritten werde, unstreitig im freien Eigentum des Gemeinschuldners gewesen wären. Selbst wenn der Hauptgläubiger bei Einlagerung der mit Eigentumsvorbehalt belasteten Warenmengen in bezug auf diese nicht in gutem Glauben gewesen wäre, könnte der böse Glaube doch nicht das von der Hauptgläubigerin an den übrigen unbelasteten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder