Einleitung'. Unter der Herrschaft des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23 Juni 1880 (RGBl. S. 153) und des hierzu erlassenen Abänderungsgesetzes vom 1. Mai 1894 (RGBl. S- 405) sind die Viehseuchen seit nunmehr fünf undzwanzig Jahren im ganzen Reichsgebiete nach einheitlichen Grundsätzen bekämpft worden. Bei einer Reihe von Seuchen, deren Folgen man zur Zeit des Erlasses des Gesetzes von 1880 am schwersten empfand, wurden erfreuliche Erfolge erzielt. So ist die Lungenseuche des Rindviehs zurzeit völlig getilgt; dasselbe gilt im allgemeinen von den Schafpocken, die seit längerer Zeit nur noch selten, und zwar durchweg in der Nähe der östlichen Grenze des Reichs infolge von Einschleppung aus dem Ausland aufgetreten und regelmäßig binnen kurzem unterdrückt worden sind. Sodann sind die Erkrankungen der Pferde an Rotz erheblich zurückgegangen. In Deutschland waren von je 10 000 Pferden noch im Jahre 1886 an Rotz erkrankt 3,46 und infolge der Seuche gefallen oder getötet 4,29, dagegen im Jahre 1903 nur noch erkrankt 0,73 und infolge der Seuche gefallen oder getötet 1,08, desgleichen im Jahre 1904 nur noch erkrankt 1,10 und infolge der Seuche gefallen oder getötet 1,66. In Preußen waren von je ebensovielen Pferden an Rotz erkrankt im Durchschnitte der Jahre: 1876—1884 9,35 1885—1894 3,41 1895—1904 1,36 Weniger günstig waren die Wirkungen des Gesetzes bei anderen der Anzeigepflicht unterstellten Krankheiten. Die Schaf räude und der Milzbrand haben keine wesentliche Verringerung erfahren. Tie Maul- und Klauenseuche hat wiederholt mit schweren Seuchengängen ganz Deutschland durchzogen, und obschon sie sich seit einigen Jahren in mäßigen Grenzen gehalten und in letzter Zeit nur noch vereinzelt geherrscht oder doch nur in beschränkten Gebieten größere Verbreitung erlangt hat, besteht doch stets die Gefahr neuer allgemeiner Verseuchung. Auch gegenüber den Krankheiten der Schweine, deren Bekämpfung mit den Mitteln r Nach der Begründung znm Entwurf des Biehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Bundesratsdrucksache Nr. 147/1906 S. 18).