Vorwort zur ersten Auslage. Durch das neue Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 und die Ausführungsvorschriften hierzu ist die Viehseuchen- gesetzgebuug im Deutschen Reiche zwar einheitlicher, aber nicht übersichtlicher geworden. Insbesondere erschwert die Fülle der veterinärtechnischen Bestimmungen in den Aussührungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetz die Übersichtlichkeit des gewaltigen Stoffes. Hierzu kommt, daß, ungeachtet der fast erschöpfenden Vollständigkeit der Reichs-Viehseuchengesetzgebung, doch noch mancherlei der Regelung durch Landesrecht Vorbehalten geblieben ist. Damit aber wird das Zurechtfinden auf dem Ge biete der Veterinärpolizei eines deutschen Bundesstaates gewiß nicht erleichtert. Mit Rücksicht hierauf dürfte sich die Herausgabe einer die besonderen Verhältnisse der Viehseuchengesetzgebung im Königreich Sachsen sorgfältig berücksichtigenden, erläuternden Handausgabe der einschlagenden Gesetze und Verordnungen wohl rechtfertigen. Die Anlage und Einteilung der vorliegenden Handausgabe ergibt sich aus der Entwicklung der gesetzlichen Vorschriften. Die zahlreichen Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen sollen deren Wesen und Begründung sowie ihre gegenseitigen Be ziehungen näher rücken und ihr Verständnis erleichtern. Wenn hierbei das Reichs-Viehseuchengesetz besonders eingehend be arbeitet worden ist, so dürfte dies mit Rücksicht auf dessen Ent wicklungsgeschichte und wegen der grundlegenden Bedeutung dieses Gesetzes gerechtfertigt sein. Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte des neuen Viehseuchen gesetzes und der wesentlichsten Änderungen, die es am bisherigen Rechtszustand herbeigesührt hat, darf auf die als Einleitung abgedrnckte allgemeine Begründung des dem Reichstage im Jahre 1907 vorgclegten Gesetzentwurfs Bezug genommen werden.