I. Reichsgesetzgebung. Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909. (RGöl. S. 519.) 1 Das nachstehende Gesetz* regelt das Verfahren zur ^ ' Bekämpfung übertragbarer Viehseuchen, mit Aus nahme der Rinderpest". Vieh im Sinne dieses Gesetzes sind alle nutzbaren Haustiere" einschließlich der Hunde, der Katzen und des Geflügels sorvie cker Rienen^. Schlachtvieh" im Sinne dieses Gesetzes ist Vieh, von dem anzunehmen ist, daß es behufs Verwendung des Fleisches zum Genüsse für Menschen alsbald geschlachtet werden soll. Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere); Tiere, an denen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff ausgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Tiere). > Die Ergänzungsgesetze vom 18. Juli 1928 und 10. Juli 1929 <s. Ab schnitt I unter L und L, S 63/54) sind in das Hauptgesetz hineingearbeitet worden und aus den lateinischen Lettern erkenntlich. * Wegen der Bekämpfung der Rinderpest vgl. Abschnitt IV S. 433 Evelmann, Piehseuchen-Gesehgebung. 1