579 VI. ttadaverbeseitigung. -V Reichsgesetz. bete. Sie öeseitigung von TierkaSavern. vom 17. Juni 1911 (RGBl. 5. 248). 8 1- Die Kadaver oder Kadaverteile aller gefallenen oder getöteten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Tiere des Rindergefchlechts, Schweine, Schafe und Ziegen find, soweit nicht ihre Verwertung zugelassen wird, unschädlich zu be seitigen. Inwieweit und in welcher Weife eine Verwertung von Kadavern und Kadavertcilen zulässig ist, bestimmt der Bundes rat 8 2. Die unschädliche Beseitigung hat durch Vergraben an geeigneten Stellen zu erfolgen, soweit sie nicht durch hohe Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis zum Verfalle der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile geschieht. In letzteren Fällen können die gewonnenen Erzeugnisse als Futtermittel für Tiere, Düngemittel oder in anderer Weise, jedoch nicht zum Genüsse für Menschen, verwendet werden. 8 3. Dem Landesrechte ^ bleibt Vorbehalten, für die unschäd liche Beseitigung weitergehende Vorschriften, als im § 1 ' S- S. 581. - S. S. 583. 37*