471 V. Vorschriften zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande. Gegen Österreich. 1. deutsch-österreichisches Tierseuchenübereinkommen^ vom 12. Juli 1924 (RGBl. 1925 II S. 87). Artikel 1. Der Verkehr mit Tieren einschließlich des Hausgeflügels, mit tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie mit Gegen ständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen kann auf bestimmte Eintritt stationen beschränkt und einer tierärztlichen Kontrolle von seiten des Staates, in den der Übertritt stattfindet, unterworfen werden. Artikel 2. Bei der Einfuhr der im Artikel bezeichneten Tiere und Gegenstände aus deu Gebieten des einen in oder durch die Gebiete des anderen Teiles ist ein Ursprungszeugnis beizubringen. Dieses wird von der Ortsbehörde ausgestellt und ist, sofern es sich auf lebende Tiere bezieht, mit der Bescheinigung eines staatlich an- gestellten oder von der Staatsbehörde besonders hierzu ermäch tigten Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Tiere ' Dem neuen Tierseuchenübereinkommen ist durch Reichsgesetz vom 24. Februar 1925 (RGBl. II S. 87) zugestimmt worden. Es tritt an die Stelle des Viehseuchenübereinkommens vom25.Januar 1905 (RGBl. S.287). Da der Freistaat Sachsen nicht mehr an Österreich grenzt, sind Ausführungs bestimmungen, wie die srüheren vom 26. Februar 1906 (GVBl. S- 11) für Sachsen nicht mehr erforderlich. (S. auch 1. Auflage dieses Buches S. 294—410.)