I«. Beseitigung vonBnsteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen bahnwagen und Kraftfahrzeugen. Reichsgesetz, bete, Sie öeseitigung von flnfteckungsftoffen bei vieh- beföröerungen auf Eisenbahnen; vom 25. Februar 1876 (»GBl. S. 163, GVBl. S. 736). § 1- Die Eifenbahnverwaltungen find verpflichtet, Eisenbahn wagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden find, nach jedes maligem Gebrauche einem Reinigungsverfahren (Desinfek tion) zu unterwerfen, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen. Gleicherweise find die bei Beförderung der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken be nutzten Gerätschaften zu desinfizieren. Auch kann angeordnet werden, daß die Rampen, welche die Tiere beim Ein- und Ausladen betreten haben, sowie die Vieh-Ein- und Ausladeplätze und die Viehhöfe der Eifenbahn verwaltungen nach jeder Benutzung zu desinfizieren find. 8 2. Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in bezug auf die Eisenbahnwagen und die zu denselben gehörigen Gerät schaften (^ 1 Abs. 1 und 2) derjenigen Eifenbahnverwaltung ob,