lMlßMfsllMYMWWWWWWWM'p 433 IV. Maßregeln gegen die Rinderpest. Norddeutsches Bundesgesetz, Maßregeln gegen öie Rin-erpeft betr. vom 7. 5lpril 1869. (Bundesgesetzblatt S. 105.) 8 1. Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem Bundesstaate oder in einem an das Gebiet des Norddeutschen Bundes* angrenzenden oder mit demselben im direkten Berkehre stehenden Lande ausbricht, so sind die zuständigen Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten ver pflichtet und ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, welche geeignet sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche zu unterdrücken. 8 2. Die Maßregeln, auf welche sich die im 8 1 aus gesprochene Verpflichtung und Ermächtigung je nach den Umständen zu erstrecken hat, sind folgende: 1. Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transports und des Handels in bezug auf lebendes oder totes Rindvieh, Schafe und Ziegen, Häute, Haare und sonstige tierische Rohstoffe in frischem oder trockenem Zustande, Rauchfutter, Streumateria- lien, Lumpen, gebrauchte Kleider, Geschirre und Stallgeräte, endlich Einführung einer Rind viehkontrolle im Grenzbezirke; ^ Das Gesetz trat am 1. Januar 1872 als Reichsgesetz für das ganze Deutsche Reich in Geltung. Ed elm a n n, Vichseuchcn-Geletzgebung. 28