Unschädliche Beseitigung von Kadavern. 211 besörderung auch die Vorschriften der Anlage e zur Eiscnbahn-Verkehrs- ordnung, zu beachten. Dem beamteten Tierarzt und den Stellen, denen durch den beamteten Tierarzt Teile von seuchenkranken oder seuchenver dächtigen Kadavern übersandt wurden, liegt die Verpflichtung zur sofortigen unschädlichen Beseitigung ob, sobald die Teile der Untersuchung unterzogen oder zu Lehrzwecken verwandt worden sind. Die als Sammlungsgegen stände verwandten Teile sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln aufzubewahren. ("> Im Falle des Abs. 1 ist es auch nichtbeamteten Tierärzten gestattet, Kadaverteile zu den im Abs. 2 erwähnten Zwecken zu entnehmen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um Kadaver handelt, bei denen eine amtstierärzt liche Untersuchung nicht in Frage kommt. Von jeder derartigen Entnabme hat der nichtbeamtete Tierarzt der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Blut proben von Kadavern seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere können von nichtbeamteten Tierärzten auch vor der amtstierärztlichen Untersuchung und ohne eine Anzeige an die Polizeibehörde entnommen werden. Hin sichtlich der bei der Entnahme und dem Versande zu beobachtenden Vorsichts maßregeln und der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung gelten die Vorschriften im Abs. 2. (4) Statt einzelner Teile dürfen, sofern es sich um kleine Tiere handelt, auch ganze Kadaver zu den im Abi. 2 bezeichnet«?» Zwecken verwandt werden. 14