460 Maßregeln gegen die Rinderpest. l). Reichs-Gesetz, betr. Auwi-erhan-lungen gegen Sie zur Abwehr -er Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote. vom 21. Mai 1878- (RGBl. S. 95.) 8 1. Wer den auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1869 zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest er lassenen Beschränkungen oder Verboten der Einfuhr lebender Wiederkäuer vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. 8 2. Wird die Zuwiderhandlung in der Absicht be gangen, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem andern Schaden zuzufügen, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter 6 Monaten ein. 8 3. Wer den in § 1 bezeichnten Beschränkungen oder Verboten aus Fahrlässigkeit zuwiderhandelt, wird mit Geld strafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Bei Personen, welche nicht weiter als 15 Kilometer von der Grenze entfernt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ingleichen bei Personen, welche mit den durch die Beschränkungen oder Verbote betroffenen Tieren gewerbsmäßig Handel treiben, insbesondere Fleischern und Viehhändlern, sowie den Gehilfen dieser Personen, ist die Unkenntnis dieser Beschränkungen oder Verbote als durch Fahrlässigkeit verschuldet anzunehmen, wenn sie nicht den Nachweis führen, daß sie ohne ihr Verschulden durch besondere Umstände verhindert waren, von denselben Kenntnis zu er langen.