480 Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande. 5. Tie unmittelbare Durchfuhr von lebenden Tieren mittels Eisenbahn oder Schiff aus den Gebieten des einen durch die Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles wird, soweit es sich um Herkünste eines der vertragschließenden Teile handelt und soweit die Tiere aus nicht gesperrten Gebieten stammen, unter den für die Einfuhr geltenden Voraussetzungen gestattet, falls dem Grenztierarzte die amtliche Bestätigung darüber vor gelegt wird, daß das Bestimmungsland und etwaige Durchfuhr länder die Transporte auch im Falle der Verseuchung übernehmen. 6. Die unmittelbare Durchfuhr von frischem und zubereitetem Fleisch und sonstigen tierischen Rohstoffen und Erzeugnissen aus den Gebieten des einen durch die Gebiete des anderen vertrag schließenden Teiles aus der Eisenbahn in plombierten, umschlossenen Wagen oder auf Schissen in abgesonderten und verwahrten Räumen ist, soweit es sich um Herkünste eines der vertragschließenden Teile handelt, ohne Beschränkungen zulässig. 7. Aus einem dritten Lande durch die Gebiete des einen nach dem Gebiete des anderen der vertragschließenden Teile wird die Durchfuhr lebender Tiere nicht verweigert werden, sobald bei der durchzuführenden Grenzkontrolle unter den Tieren keine der Anzeigepflicht unterliegende ansteckende Tierkrankheit festgestellt wird und dem Grenztierarztc die amtliche Bestätigung darüber vorgelegt wird, daß das Bestimmungsland die Trans porte auch im Falle der Verseuchung übernimmt. Im Falle der Feststellung der Rinderpest im Ursprungsland oder bei zur Durchfuhr bestimmten Tieren in der Grenzeintrittsstation des Durchfuhrlandes wird die Durchfuhr der für diese Seuche emp fänglichen Tiere nicht zugelassen (zu vgl. tz 3). 8. Wird eine andere der Anzeigepflicht unterliegende an steckende Tierkrankheit in der Grenzeintrittsstation des Durchfuhr landes festgestellt, so kann der Transport zurückgewiesen werden. Erfolgt eine Zurückweisung nicht, so ist der Obersten Veterinär- behvrde des Bestimmungslandes der Vorfall sofort auf kürzestem Wege bekanntzugeben. Läßt diese daraufhin die Einfuhr in das Bestimmungsland zu, so darf die Durchfuhr der gesunden Tiere unter Einhaltung besonderer veterinärpolizeilicher Maßregeln nicht verweigert werden. 9. Aus einem dritten Lande durch die Gebiete des einen nach dem Gebiete des anderen der vertragschließenden Teile wird die Durchfuhr von frischem und zubereitetem Fleische sowie