Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 202. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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317. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags, den 14. März 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert und zweite öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 7. März 1834. (Fortsetzung.) Berathung über den Bericht der 3. Deputation, die Aufhebung des Jagd geldes, die Vertilgung des Wildes und die Ablösung der Jagdbcfugnisse betreffend. Referent in der Sache war ebenfalls Abg. Richter (aus Lengenfeld), und der 4^-Bogen starke Bericht enthalt im Wesent lichen Folgendes: Zn der Schrift Nr. I. stellen die Bittsteller ihren Antrag dahin: „ die Ständeversammlung möge bei der hohen Staats regierung die gänzliche Vertilgung des Wildes, oder doch die Ein leitung solcher Maßregeln beantragen, wodurch jedem Wildscha den auf die einfachste Weise vorgebeugt werde." In Nr. 2. bitten die Antragsteller um Einräumung der Mitjagd, oder andere hilfreiche Mittel, sie aber nur ja nicht zu bescheiden, das Wild zwar selbst zu erlegen, jedocb nachher-theuer zu bezahlen, oder Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, da sie in einem ungleichen Verhältnisse zu ihren Grafen standen. Sie wün schen zugleich, des Jagdgcldes entledigt zu sein, einer Abgabe an ihre Gerichtsherrschaft, die darinnen ihren Grund haben möge, daß der von der Gutsherrschaft angestellte Jager zugleich den G.c- richtsuntergebmen Schutz gegen wilde Thiere hätte leisten müssen, eine Bestimmung, welche gegenwärtig wegfalle. So viel Nr. 3. betrifft, so werden vom Abg. Scidettdie Pe titionen Nr. 1. und 2. zu den seinigm gemacht. Er bemerk: dabei «) daß der Schadenanspruch an den Jagdberechügtcn erst auf dem Wege des ordentlichen Processes müsse geltend gemacht werden; ° b) daß der Wildschaden, welcher besonders durch Rehe veranlaßt würde, nickt so leicht durch Besichtigung sich ermitteln lasse; o) daß eine Klage auf Ersatz des Schadens dann schwerlich von Erfolge sein würde, wenn die Reviere mehrerer Jagdberechtigten, in der Nähe waren, und es nicht erwejslich gemacht werden könne, ' aus welchen Revieren das Wild wäre, welches den Schaden zu gefügt hätte. Allen dü-ftn Mißverhältnissen würde dadurch abge holfen werden, wenn jedem gestattet würde, das Wild auf seinem Grund und Boden weg zuschießen, und da man das Jagdrecht . nicht ohne Entschädigung aufgeben würde, so bitte er, bei hoher Staatsregierung ein Gesetz über Ablösung des Jagdbefugnisses auf dem Wege einseitiger Provokation, und dessen Vorlegung im Laufe des gegenwärtigen Landtags zu beantragen. Abg. Kokul hat die Schrift Num. 4. der Deputation als Beilage der Seydelfchen übergeben. Abg. Lommatzsch überreicht mittelst Num, 5. eine Zuschrift der Gemeinde zu Malkwitz miss und Johann Gottlieb Herr- furth in Lupve sub 8. und erklärt, daß er mir dem zweiten Puncte der Beilage /d. und dem zwölften der Beilage K. einen ständischen Antrag verbinden wolle. Diese Puncte betreffen die Wildbescha- digungen, und Abg, Lommatzsch macht insbesondere noch bemerk lich: a) daß bei geringen Summen eine Forderung des Schaden? ersatzes wegen der bedeutenden Kosten und Formalitäten auch des Zeitverlustes nicht ausgeführt werden könnte; b) daß bei deyr Zusammenstößen mehrerer Jagdreviere jeher Jagdberechtigte sich damit entschuldige, daß das Wild, welches den Schaden ange richtet, nicht seinem Reviere angehöre; e) daß das RothwildpreL die Saaten durch tägliches Darüberlauftn und Abfressen verheere, dieser Schaden aber nicht so, wie viel er an jedem Lage betragen hätte, speeiffcirt werden könne, und nach wenig Lagen nicht mehr sichtbar, und nur spater in seiner Gesammtheit sichtbar wäre. — Auch er ist der Meinung, daß jedem Grundbesitzer das natürliche.Recht zugcstandm werden möchte, das Wild auf seinem Grund und Boden zu erlegen und in seinen Nutzen zu verwenden, welches natürliche Recht wenigstens auf dem Wege der Ablösung auf einseitige Provokation herg?st,.llt werden könne. — Er hält eine solche Ablösung für ausführbar, wenn man dm reinen Er trag des Jagdbefugnisses ermittle, und dann der Grundbesitzer, welcher die Jagd ablös'te, einen Antheil von der ganzen Summe, nach dem Verhältnisse seines Grundstücks Zu dem ganzen Re viere, übernähme und baar oder eine jährliche Rente abentrichten würde.' Das Gutachten der Deputation verbreitet sich zu vörderst über den Ursprung und die Begründung des Jagdrechts im Allgemeinen, und sagt in der dahiw abzweckenden kurzen ge schichtlichen Darstellung unter Andern:: Auch im Sachscnlan.de galten die Grundsätze des gemeinen deutschen Rechts bis zur Regierung des Churfürsten August. Die ! Landesordnung von 1555 tit. vom Jagen, Schießen und Hetzen i und daß Niemand auf des Andern Grund und Boden rc. beweis't ! cs.klar, daß dem Grundbesitzer, doch in der Regel nur denen von iAdel,.Andern aber, nur wenn sie dessen insonderheit berechtigt warm und es vor Alters hergebracht hatten, die Jagd gehörte, — Aber unter der Negierung dieses berühmten Fürsten wurde das Hoheitsreckt der Jagd in Sachsen eingeführt, galt jedoch bis zur 4. Decision vom Jahre 17ÄZ nur als rechtliches Herkommen. Dieses Gesetz sprach cs kateaorisch aus, daß nur landesherrliche Verleihung oder unvordenkliche Verjährung das Recht zu Aus übung der Jagd begründen könne. Doch soll bei Streitigkeiten unter Privaten die ordentliche Verjährung in dieser Beziehung cintretm können,' . Hierauf geht das Dcputationsgutachtm über auf das Ver- haltniß des Jagdrechrs zur Landeskultur und auf die ihr gegen über stehenden Rechte des ländlichen Besitzes. — Sachsens Gesetzgeber waren schon längst darauf bevacht gewesen, durch Verordnungen dm Klagen über die Vermehrung des Wildes und die Schaden, die dadurch entstünden, hinreichend abzuhclfm. Aber diese Verordnungen berührten mehr nur die landesherrlichen Forsten und Jagden. Unter dem fremden Gouvernement erschien unter dem 2l. April 18 i 4 eine umfassende Verordnung, und wurde durch das allerhöchire Generale vom lü. December 1817 und 19. Januar n.u einer, den Gebrauch des Feuergewehrs betreffenden Cmnllhlänkung bestätigt. , , Nach ^dieser Verordnung l. — 4. ist es gestattet, das Wild von seinem Grund und Boden durch jedes Mittel abzuhal- tm und abMreibcn. Doch darf man dasselbe nicht absichtlich beschädigen oder worm, uno muß es, wenn es zufälligerweise z gcchdtet wordm ist, dem Jagdberechtigtcn auslicfern, Im 7. e ist verordnet: der Grundstücksinhaber, welchem durch das Wild i Schaden, zugefügt wor-cy ist, kann vom Jagdberechtigten vollen
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