Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mitteilungen aus den deutschen Handwerks- und Gewerbekammern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- ArtikelCentral-Verband 221
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerks- und Gewerbekammern 222
- ArtikelPreiserhöhungen für Taschenuhren 223
- ArtikelDie erste Ausstellung der "Münchner Vereinigung für angewandte ... 224
- ArtikelDas Wesen der Elektrizität 225
- ArtikelRechnung und Mahnung 226
- ArtikelElektrische Nebenuhr von Robert Aulich in Wien 229
- ArtikelDie Historische Uhrenausstellung zu Nürnberg 230
- ArtikelJuristischer Briefkasten 232
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 233
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 234
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 236
- ArtikelVerschiedenes 236
- ArtikelBeilage: Alte Schwarzwälder Werkstatt -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
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- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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•222 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 15. Mitteilungen aus (len deutschen Handwerks- und Gewerhekainnieru. Gewerbekammer Chemnitz, ie Bestellung geeigneter Sachverständigen. die ihrem Berufe und den Kenntnissen nach das Amt würdig ver treten können, wird seit langer Zeit in den meisten Berufszweigen und ganz besonders in dem unseren an gestrebt. Es wird deshalb einer Verordnung des sächsischen Ministeriums Beachtung geschenkt werden; diese Verordnung wird in den Mitteilungen der Gewerbekammer Chemnitz zur Kenntnis gebracht. Verordnung des Künigl. Ministeriums des Innern, betreffend Bestellung ständiger gewerblicher Sachverständiger durch die Handwerks-, bezw. Gewerbekammern (d. d. IG. 1. 1905. J. Nr. 545): Das Ministerium des Innern teilt die von den sächsischen Gewerbekammern auf deren Konferenz am 2. November 1904 übereinstimmend zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass zur Zeit fiir Sachsen kein Bedürfnis vorliegt, der auf Bestellung ständiger gewerblicher Sachverständiger durch die Handwerks-, bezw. Gewerbekammern gerichteten Anregung des IV. deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages eine wesentliche Folge zu gehen, denn insoweit der Zweck der vorgeschlagenen Einrichtung zunächst, darin besteht, dem Sachverständigcnweson vor Gericht eine dem Bedürfnisse des Handwerkerstandes besonders angepasste Grundlage zu geben, insofern als hiernach den Gerichten für die Auswahl der von ihnen bei Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Angelegenheiten zuzuziehenden Sachverständigen eine durch oder unter Mitwirkung der gewerblichen Interessenvertretung zustande gekommene Liste unabhängiger, erfahrener und fach kundiger Handwerker zur Verfügung stehen würde, so wird den in dieser Hinsicht zu stellenden Anforderungen durch die bestehende Ordnung der Verhältnisse bereits in ausreichendem Masse Rechnung getragen. Schon jetzt stehen nach einer Mit teilung dos Justizministeriums bei der Mehrzahl der Gerichte des Landes und namentlich in den grösseren Städten, für die die Anregung des Handwerks- und Gewerbekammertages vornehmlich gilt, gewerbliche Sachverständige in genügender Zahl in all gemeiner Eidespliicht. Auch regelt sich die Auswahl dieser Sach verständigen nach denselben Gesichtspunkten, wie sie als mass gebend für die Gewerbekammern hingestellt werden, und überdies ist an den Orten, an denen eine Gewerbekammer besteht, dieser das vorgängige Gehör gesichert. Indessen auch zu dem weiteren Zwecke, dem die vorgeschlagene Einrichtung dienen soll, der Er möglichung einer Klarstellung des Saehverhültnisses bei Meinungs verschiedenheiten über Umfang, Güte und Preis gewerblicher Leistungen und Erzeugnisse, ohne Beschreitung und zur Vermeidung des Rechtswegs, kann die Bestellung besonderer ständiger gewerblicher Sachverständiger nicht für geboten erachtet werden, denn die Durchführbarkeit und ein erheblicher Nutzen der Massregel steht überhaupt nur in Aussicht, wenn von einer für das ganze Landesgebiet berechneten Verwirklichung derselben abgesehen wird und ihre Anwendung in der Hauptsache auf grössere geschäftliche Mittelpunkte beschränkt, bleibt. Darin, dass Hamburg und Lübeck in hervorragendem Masse solche Mittel punkte sind, linden die günstigen Erfahrungen, die mit der dort auf gesetzlicher Grundlage bestehenden Einrichtung gemacht, worden sind, ihre Erklärung, aber auch eine Schranke gegen eine Verallgemeinerung. In dem Umfange aber, in dem hiernach Fürsorge zu treifen wäre, dass den Gewerbetreibenden unabhängige Sachverständige zur aussergerichtlichen, gutachtlichen Beratung zur Verfügung stehen, ist bisher, wenigstens soviel die Personen frage anlangt, in Sachsen ein Mangel noch keineswegs hervor getreten, denn auch für eine solche ausse rgerichtliche Tätigkeit kommen die bei den Gerichten in allgemeiner Eides- pllieht stehenden Sachverständigen wesentlich in Betracht. Diese erlangen zwar durch ihre Beeidigung nicht die Eigen schaft öffentlich bestellter Sachverständiger; ihre Beeidigung hat vielmehr nur Bedeutung für ihre gerichtliche Vernehmung, und es ist den Sachverständigen insbesondere untersagt, sich der Bezeichnung als gerichtlicher oder gerichtlich bestellter Sach verständiger ohne Angabe des Gerichts, für das die Beeidigung erfolgt ist. zu bedienen. Immerhin spricht sich aber in ihrer Wahl nach allgemeiner Auffassung eine behördliche Anerkennung ihrer Vertrauenswürdigkeit aus, und das Ansehen, das ihnen hierdurch verliehen ist, macht sie durchaus geeignet, zur ausser gerichtlichen Schlichtung gewerblicher Rechtsstreitigkeiten als Sachverständige oder Schiedsrichter zugezogen zu werden. Gibt hiernach die Personenfrage keinen Anlass zu einer besonderen Ordnung des gewerblichen Sachverständigenwesens im Verwaltungswege, so ist anderseits doch nicht zu verkennen, dass im einzelnen Falle die aussorgerichtlicke Inanspruchnahme gewerblicher Sachverständiger bisweilen Unzuträglichkeiten unter liegt und auf Schwierigkeiten stösst. deren Abstellung im Interesse einer erleichterten Beseitigung von Streitpunkten auf diesem Wege allerdings erwünscht, wäre. Auch boi den Verhandlungen der sächsischen Gewerbekammerkonferenz am 2. November v. Js. ist. dieser Mangel berührt worden. Er besteht nicht nur darin, dass einzelne gewerbliche Sachverständige gegen die Abgabe ausser- ererichtlieber Gutachten überhaupt oder wegen der Unsicherheit der Kostenerstattung oder wrngen der Gefahr oder der Nachrede der Parteilichkeit, bei unmittelbarem Verkehr mit den Beteiligten Bedenken hegen, sondern schon darin, dass den Beteiligten die geeigneten Sachverständigen nicht immer bekannt, oder leicht, erreichbar sind. Es muss daher in der Tat als ein Vorzug der in den Hansestädten Hamburg und Lübeck bestehenden Einrichtung angesehen werden, dass dort die Gewerbekammern in Hinsicht der Beschaffung geeigneter aussorgerichtlicher Sachverständigen gutachten eine vermittelnde Tätigkeit zu entfalten haben, ob es sich indessen empfiehlt, auch den sächsischen Gewerbokammern eine in ähnlicher Weise ausgebildeto Vermittelungstätigkeit ohne weiteres und allgemein zuzuweisen, muss in Hinblick auf dio immerhin geringe Bedeutung, w r elche man auf der Gewerbekammer konferenz dem aussergerichtlichen Sackverstündigemvesen für die Handwerker- und Mitfelstandsinteressen beigemessen hat, zur Zeit dahingestellt bleiben, dagegen möchte das Ministerium des Innern bis auf weiteres wenigstens so viel als erwünscht bezeichnen, dass die Gewerbekammern in geeigneten Fällen und nach Tun lichkeit sich angelegen sein lassen; 1. dem einzelnen Handwerker oder Gewerbetreibenden die gebotene aussergerichtliche Zuziehung eines gewerblichen Sach verständigen auf Anfrage durch Namhaftmachung hierfür ge eigneter Personen zu erleichtern, sowie 2. auf Ansuchen auch die Beschaffung des benötigten Gutachtens oder die Beiordnung des Gutachters, nach Befinden gegen angemessene Sicherstellung des dom Sachverständigen gebührenden Honorars, jedoch ohne Gewiihr für dessen Ein£ dem ersteren gegenüber, selbständig zu vermitteln. Dass im letzteren Falle in der Auswahl und Aufforderung des Sach verständigen durch die Gewmrbekammer, nicht unmittelbar durch die ansuehondo Partei, sowie in dem Umstande, dass unter dieser Voraussetzung die Gewerbekammer auf die richtige Fest setzung der zu begutachtenden Punkte Einfluss gewinnt, ein wirksames Mittel liegt, um der sachverständigen Beratung der der Beteiligten den erstrebten Erfolg nach Möglichkeit zu sichern, darf jedenfalls nicht- verkannt worden. Moisterprüfungsweson im Gewrerbekammerbezirk Chemnitz. Verzeichnis der von der Kreishauptmannschaft Chemnitz errichteten Mcisterprüfungskommissionen. Auf Vorschlag der Gewerbekammer sind von der Kreishauptmannschaft für dio nächsten drei Jahre die folgenden Kommissionen für das Uhr machergewerbe gebildet w'orden. Für Uhrmacher: in Chemnitz für den Bezirk der Königl. Kreishauptmannschaft Chemnitz: 1. Theodor Körner in Chemnitz als Vorsitzender, 2. Albert. Mayer in Chemnitz 3. Hermann Kehr in Buch holz 4. Fritz Gebhard in Geyer 5. Alfred Richter in Oelsnitz i. E. Verzeichnis der von der Kreishauptmannschaft Leipzig errichteten Meisterprüfungskommissionen: als Beisitzer.
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