Geltendes Gesetz. — 8 35. Dieses Gesetz tritt nut dem 1. Januar 1905 in Kraft; tim . mit seiner Ausführung ist Unser Finanzministerium be- fuo auftragt. Entwurf. Kapital gilt als Einlage des Staates und ist in den Bilanzen unter die Passiva aufzunehmen. 8 36. In die einzelnen Kapitel des ordentlichen Haus haltsplans sind nur die voraussichtlichen Jahresrein gewinne, soweit sie nicht nach kaufmännischen Grund sätzen zu Abschreibungen oder Rücklagen zu verwenden sind, je in einem Betrag einzustellen; im austerordent lichen Haushaltspläne werden nur die zu neuen Kapital einlagen des Staates bestimmten Beträge (8 35) vor gesehen. Als Beilagen sind deni Haushaltsplan Auf stellungen über die Zahl und Besoldung derjenigen Beamten beizufügen, die unter die Besoldungsordnung fallen. § 37. (1) Dem Rechenschaftsberichte (§ 32) sind beizufügen: s) die Jahresberichte der Direktionen über den Ver mögensstand und die sonstigen Verhältnisse der staatlichen Unternehmungen, b) die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrech nungen, o) eine Zusammenstellung, die der Zusammenstellung in § 32 Abs. 1 unter o entspricht. (s) Diese Unterlagen sind vom Finanzministerium dem Gesamtministerium so zeitig einzureichen, datz sie zugleich mit dem Rechenschaftsberichte dem Landtage vorgelegt werden können. (g) Bei der Aufstellung der in § 32 Abs. 1 bezeich neten Unterlagen bleiben die staatlichen Unternehmungen unberücksichtigt. §38. Die Einnahmen aus der Veräusterung von Grund stücken und aus der Ablösung von Rechten, die mit Grundstücken verbunden sind, gehören zu den Einnahmen der betreffenden Unternehmungen. 8 39. Z) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1921 in Kraft. (2) Das Gesetz, den Staatshaushalt betr., vom 1. Juli 1904 (GVBl. S. 286) und das Gesetz über den Hans- Halt des staatlichen Elektrizitätsunternehmens vom