Geltendes Gesetz. Entwurf. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig voll zogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Bad Ems, den 1. Juli 1904. 30. Oktober 1917 (GVBI. S. 146) sowie die 1 und 2 des Gesetzes über die Verlegung des Rechnungsjahres des Staatshaushalts und über die Feststellung des Staatshaushalts auf das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1920, vom 20. Dezember 1919 (EVBl. S. 267) werden aufgehoben. In Kraft bleibt bis auf weiteres die Bestimmung in § 1 Abs. 2 unter b des erstgenannten Gesetzes (Art. 53 Abs. 2 der Verf.). (s) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Finanzministerium beauftragt. Dresden, am 1921. (D. 8.) Gcorq. Or. Wilhelm Nüger. DaS Gesamtministerillm. Ministerpräsident.