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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
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2. Sitzung. Mittwoch, (BolkSbcauftragtcr vr. Gravnauer.) L) auch zunächst nicht mit der Aussicht befreunden konnte, daß wir in Deutschland neben dem Reichspräsidenten nun etwa noch ein bis zwei Dutzend neue Staats Präsidenten bekommen würden. (Zustimmung.) Aber wenn wir keinen Staatspräsidenten einsetzen, dann käme nur die reine Ministerialverfassung in Frage. Die reine Minislenalverfassung erweckt aber doch auch gewisse Bedenken und wirft Fragen auf, die nicht unbeachtlich genannt werden können. Bei einer reinen Ministerial verfassung vermag die Vertretung des Staates nach außen und innen nur schwer diejenige Festigkeit und Selb ständigkeit zu erzielen, die für den geordneten Gang des Staates erforderlich erscheint. Das Ministerium kann jederzeit von der Volkskammer abberufen werden. Es fehlt ein ruhender Pol in der Erscheinungen Flucht. Es ist sicherlich von großer Bedeutung für die Stetigkeit und Folgerichtigkeit der Politik eines Landes, wenn wenig stens eine Stelle da ist, wenigstens eine Persönlichkeit vorhanden ist, die nicht jeden Tag von der politischen Bildfläche weggeblasen werden kann, sondern die in der Lage ist, sozusagen aus lange Sicht hinaus politische und wirtschaftliche Pläne zu entwerfen und deren Durchfüh rung vorzubereiten. Auch im Hinblick auf die Be- ziehungen des Staates zum Reiche kann der Wunsch be rechtigt erscheinen, eine auf längere Dauer eingesetzte festerstehende Persönlichkeit einzusetzen, die ein bestimmtes Gepräge hat, das nicht mit schnell sich ändernder Grup pierung der Parteien und schnell wechselnden Ministerien sich verändert, sondern von einiger Dauerhaftigkeit bleibt. (Sehr richtig! rechts.) Meine Herren! Das waren die Erwägungen, die wir im Ministerium angestellt haben und die uns dann die weitere Frage vorlegten, ob man dazu kommen könnte, den Ministerpräsidenten auf längere Dauer wählen zu lassen. Wir vermochten jedoch einem solchen Vorschläge nicht Rechnung zu tragen, denn die Wahl des Ministerpräsidenten aus längere Zeit würde ohne Zweifel der Logik des parlamentarischen Systems wider sprechen. Wenn die Minister der Kammer verantwortlich sind, dann kann nicht einer von ihnen auf längere Dauer gewählt werden. Aus diesen Schwierigkeiten und aus diesen Erwägungen heraus ist das Gesumtministerium schließlich zu dein Vorschläge gekommen, der Ihnen hier vorliegt. Es lassen sich hinsichtlich dieser Frage Gründe für und Gründe wider anführen. Ich ersuche die Volks kammer, diese Frage, sei es hier, sei es in dem ein zusetzenden Ausschuß, sorgfältig prüfen zu wollen. den 26. Februar 1919. 17 Es wird dabei auch wohl zu beachten sein, wie diese (6) Frage in anderen deutschen Staaten behandelt wird. Soweit es zu meiner Kenntnis gelangt ist, denkt man in den jenigen süddeutschen Staaten, die sich bisher schon mit der Verfassung beschäftigt haben, nicht daran, einen Staatspräsidenten einzusetzen. Andererseits kommt aber aus Preußen die Mitteilung, daß man dort stark mit der Absicht umgeht, einen Staatspräsidenten zu schaffen. Geklärt ist aber auch in Preußen meines Wissens die Angelegenheit noch nicht. Ich möchte mit einigen Worten ferner auf die un mittelbare Volksabstimmung Hinweisen. In unserem Entwürfe ist die Frage der Volksabstimmung in Ver bindung gesetzt mit dem Staatspräsidenten. Der Staats präsident soll in der Regel verpflichtet sein, die von der Volkskammer beschlossenen Gesetze binnen Monatsfrist zu verkünden. Außerdem soll er auch das Recht haben, inner halb der gleichen Frist über ein von der Volkskammer be schlossenes Gesetz die unmittelbare Volksabstimmung an- zuordnen. Falls die Volksabstimmung gegen den Beschluß der Volkskammer ausfällt, würde die Auslösung der Volks kammer zu gewärtigen sein. Es darf angenommen werden, daß, wenn dieser Einwurf in der vorliegenden Form ver abschiedet würde, nur in den allerseltensten Fällen, vielleicht nie, ein solcher Konfliktsfall entstehen würde. Wenn aber die Volkskammer darauf zukommen würde, den StaatS- Präsidenten nicht in das vorläufige Grundgesetz aufzunehmen, so würde die Anordnung der Volksabstimmung auf das Gesamtministerium übertragen werden müssen, (Sehr richtig! links.) und in diesem Falle wäre die ergänzende neue Bestimmung in Erwägung zu ziehen, daß, falls die Volksabstimmung im Gegensatz zu der Meinung des Gesamtministeciums ausfällt, dann das Gesamtministerium fernen Rücktritt zu nehmen hätte. Es ist nun bemängelt worden, daß der Entwurf die Volksabstimmung nur in sehr beschränktem Umfange bringen will. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob nicht auch die sogenannte Volksinitiative, d. h. das unmittelbare Vorschlagsrecht des Volkes nach dem Muster der Schweizer Kantone, in unser vorläufiges Grundgesetz eingeführt werden soll. Tie Regierung hat gemeint, von einem solchen Vorschläge zunächst absehen zu sollen. Wir glauben, daß bei der Freiheit des Wahlrechts, daS wir jetzt bekommen s haben, kein besonders dringendes Bedürfnis zu einem un mittelbaren Vorschlagsrccht des Volkes vorliegen dürfte. Auch ein anderer Grund, der für die Volksinitiative an geführt wird, fällt weg. Durch die Einführung des Verhältniswahlverfahrens ist jede größere Gruppe im
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