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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
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4. Sitzung. Montag, den 3. März 1919. 69 (Arbeitsminister Heldt.) k Höhe, über die Mindestsätze hinaus, als Grundlage für die zu zahlende Erwerbslosenunterstützung zu erreichen und eine gewisse Stetigkeit in die zu zahlenden Sätze zu bringen. Deshalb ordnete sie auch an, daß eine sofortige Beschlußfassung über die vorgeschriebene angemessene Er höhung des Ortslohnes nach der Zahl der Familien mitglieder stattzufinden hat. Damit nun aber die Or ganisation und die Auszahlung dec Unterstützung sich möglichst reibungslos vollzieht, ist in der von mir an gezogenen Ausführungsverordnung weiter angeordnet worden, daß die Auszahlung der Erwerbslosenunter- stützung und die Kontrolle der Erwerbslosen selbst nach 8 14 der Verordnung, d. h. der Reichsverordnung, soweit als das erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Arbeit nehmerorganisationen zu treffen ist. Meine Damen und Herren! Soweit jetzt während der kurzen Zeit Übersichten und Erfahrungen vorliegen, kann man sagen, daß diese Verordnung in der Tat ihren Zweck ersüllt hat. Es ist uns möglich gewesen, ohne besondere nennenswerte Reibungen die Organisation zum Zwecke der Erwerbs losenfürsorge zur Durchführung zu bringen. Die Reichsverordnung vom 15. Januar 1919, die sich ebenfalls wieder mit der Erwerbslosenfürsorge befaßt, ändert nun die Grundsätze der Unterstützungen dahin ab, daß an Stelle der Ortslöhne Höchstsätze treten und außer- > W dem die einzelnen Gemeinden nach Ortsklassen geordnet werden. Diese Bestimmung führt, wenn man sie aus die sächsischen Verhältnisse anwendet, dahin, daß in benach barten Gemeinden mit den gleichen wirtschaftlichen Ver hältnissen unterschiedliche Unterstützungssätze zur Ein führung gelangen. Darin liegt zweifellos eine Härte und Ungerechtigkeit. Es ist aber möglich, hier einen Ausgleich zu schaffen, und zwar besagt ja der 817 der Reichsverordnung vom 13. November 1918, daß für einheitliche Wirtschafts gebiete der gleiche von der Landeszentralbehörde festge setzte Ortslohn zu gelten hat. In gleicher Weise kann auch bestimmt werden, daß der für den Oct eines ein heitlichen Wirtschaftsgebietes festgesetzte Höchstsatz auch für andere Orte dieses Gebietes zu gelten hat. In den Bezirken der Amtshauptmannschaften Zwickau und Glauchau hat man von dieser Bestimmung schon Ge brauch gemacht. Anträge auf Festsetzung der gleichen Ortslöhne oder der gleichen Höchstsätze sind zunächst noch für die im Elbtal zwischen Dresden und Pirna liegenden Orte zu erwarten, ferner für die Orte, die in der Um gegend von Leipzig liegen. Die Härten und Ungerechtig keiten, daß benachbarte Gemeinden mit den gleichen wirt schaftlichen Verhältnissen nicht auch die gleichen Unter stützungssätze gewähren können, dürsten durch Inanspruch nahme des Z 17 der Reichsverordnung ausgeglichen sein. Das Arbeitsministerium wird deshalb auch dahingehende «7 begründete Anträge nach wie vor genehmigen und dafür Sorge tragen, daß auf Festsetzung von gleichen Orts löhnen oder Höchstsätzen für einheitliche Wirtschaftsgebiete erkannt wird. Damit sind auch die Härten getroffen, die der Herr Vorredner hier sehr richtig dargestellt hat. Ich glaube, wenn in Zukunft in allen diesen Fällen der 8 17 der Reichsverordnung vom 13. November 1918 in Anwendung kommt, daß es dann möglich ist, die ge schilderten Härten und Ungerechtigkeiten auszugleichen. Meine Damen und Herren! Nach alledem darf ich wohl sagen, daß innerhalb des Rahmens der beiden Reichsverordnungen die sächsische Regierung alles getan hat, um die noch offengebliebenen Härten zu mildern oder zu beseitigen. Ich füge hinzu, daß in allen den Fällen, wo Beschwerden über eine ungerechtfertigte Ver weigerung der Erwerbslosenfürsorge vorliegen und diese begründet sind, die Regierung unter allen Umständen Abhilfe schaffen wird. Ich füge auch weiter hinzu, daß, da in der Presse vielfach darüber geklagt worden ist, daß der Begriff „Bedürftigkeit" zu eng ausgelegt wird bei der Gewährung der Arbeitslosenfürsorge, die Regie rung auf dem Standpunkte steht, daß die Grundsätze, wie sie in Gemeinden für die Gewährung oder bei der Prüfung der Bedürftigkeit zur Erlangung von Armen unterstützungen Geltung gehabt haben, für den Bezug lv) der Erwerbslosensürsorge nicht in Anwendung kommen sollten. Vielmehr soll hier in der loyalsten Weise der Begriff der Bedürftigkeit ausgelegt werden. Wirtschafts einrichtungen und kleine Ersparnisse sollen in keiner Weise die Grundlage der Beurteilung der Bedürftigkeit bilden. Meine Damen und Herren! Im übrigen wird es die Volkskammer doch auch interessieren, wie hoch die Zahl d>r Erwerbslosen gestiegen ist und welche Aufwendungen hierfür bisher notwendig gewesen sind. Ich darf mir deshalb wohl erlauben, Ihnen einige Zahlen vorzutragen. Die Zahl der Erwerbslosen betrug Ende Dezember 1918 in Sachsen nach der Zählung 23000; Ende Januar war diese Zahl auf 195000 gestiegen und Ende Februar — die genaue Zahl liegt noch nicht vor — 220000 Erwerbslose, wo bei noch hinzugesügt werden muß, daß bei den Erschütte rungen, denen das Wirtschaftsleben jetzt ausgesetzt ist, zu erwarten ist, daß diese Zahl im Monat März noch steigen dürfte. Der Gesamtaufwand an Mitteln im De zember 1918 betrug für Sachsen 2555439 M. 98 Pf-, für Januar 191-9 12 867 423 M. 44 Pf. Der staatliche Anteil an den Aufwendungen zum Zwecke der Erwerbslosenfürsorge betrug für Dezember 1918 850000 M., für Januar 1919 4600000 M. und j für Februar 1919 zirka 6 Millionen Mark. Da, wie
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