Suche löschen...
Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
820 22. Sitzung. Freitag, (Abgeordneter t)r. Wagner IDrcsVeni.) Die Reichsregierung ist bei dem vorliegenden! Entwürfe von der Absicht geleitet, Rechtssicherheit zu schaffen, und sie will diese Rechtssicherheit möglichst bald Herstellen. Dem Hause liegt ein Antrag der Herren vom Zentrum vor, die sämtlichen zur Ver öffentlichung gelangten Verordnungen in mehreren Ausschüssen nachprüfen zu lassen, ein Antrag, gegen den die Reichsregierung nichts einzuwenden hat . . . Ich hatte es für ein Zeichen der Loyalität der Reichs regierung bezeichnet, daß sie ihnen den Weg der Be seitigung der Verordnungen des Rates der Volks beauftragten selbst weist. Die Reichsregierung hat also nicht nur in ihrem Entwürfe eines Übergangsgesetzes den Zweifeln, die ich darlegte, ausdrücklich Rechnung getragen, indem sie im Z 1 als zweiten Satz einfügte: „Das Gleiche gilt für die vom Rate der Volksbeauftragten oder der Reichs regierung erlassenen und verkündeten Verordnungen", sondern sie hat sich auch mit der Nachprüfung der Re volutionsverordnungen im Ausschüsse der Nationalver sammlung einverstanden erklärt. Die sächsische Vorlage besagt lediglich: „Die bisherigen sächsischen Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft"; und aus der Begründung, „es sei davon abgesehen, eine besondere Vorschrift über die seit dem 15. November 1918 vom Gesamtministerium erlassenen Verordnungen mit ge setzlichem Inhalte zu geben", ist zu entnehmen, daß un ter den bisherigen sächsischen Gesetzen und Verordnungen ohne weiteres auch die Revolutionsverordnungen mit ver standen sein sollen. Es sollen also mit diesem einen Satze der Vorlage, einem Mantelgesetz von ebenso un heimlicher Kürze wie weittragendem Inhalte, alle Revo lutionsverordnungen ohne Prüfung der einzelnen als weiter in Kraft bleibend anerkannt werden. Wenn das der Sinn ist, und wenn die Vorlage so bleibt, dann sind wir allerdings nicht in der Lage, ihr zuzustimmen, denn wir können nicht alle Revolutionsverordnungen ihrem sachlichen Inhalte nach billigen, insbesondere nicht alle vom Kultusministerium, von dem Herrn Minister Buck erlassenen, so insbesondere nicht die Verordnung vom 12. Dezember 1918 über das Schulwesen. (Sehr richtig! bei den Deutschnationalen.) Und nun möchte ich noch auf einen Widerspruch Hin weisen. Die Kammer hat neulich dem Gesetzgebungs- ausschusse den Antrag Arzt wegen eines Übergangs gesetzes für das Schulwesen überwiesen. Diesem Auftrag der Kammer gemäß verhandelt unser Gesetzgebungsaus schuß jetzt über die Probleme der Einheitsschule und des Religionsunterrichtes. Da wäre es doch sonderbar und ein Widerspruch, wenn in demselben Zeitpunkte, wo die Kammer oder ihr Ausschuß sich in den Beratungen über den 4. April 1919. solche Fragen befindet, die Kammer sich jetzt kurzerhand M durch die Zustimmung zu diesem Mantelgesetz im voraus in denselben umstrittenen Fragen gesetzgeberisch fest legen sollte. (Sehr richtig! bei den Deutschnationaien.) Die Worte im Z 1: „bleiben in Kraft" können sich auch sinngemäß nur auf Verordnungen beziehen, die schon in Kraft getreten sind. Auch wenn man nun die Ver ordnungen zwischen dem 9. November 1918 und dem 28. Februar 1919 für gültig ansieht, so gilt das doch nimmermehr von zwei Verordnungen der Volksbeauf tragten, die erst nach dem 28. Februar 1919 verkündet worden sind. Das neue vorläufige Grundgesetz trat am 28. Februar, dem Tage seiner Annahme durch die Volks kammer, nach der ausdrücklichen Bestimmung in 8 21 ohne weiteres in Kraft. Trotzdem wurden in dem am 7. März ausgegebenen Gesetz- und Verordnungsblatte noch zwei Verordnungen des Gesamtministeriums mit Gesetzes kraft verkündet. Beide Verordnungen sind allerdings vom 27. Februar und 28. Februar datiert, allein wirksam werden Gesetze und Verordnungen erst mit der Verkündung. Da nun die Verkündung erst nach dem Inkrafttreten der neuen Verfassung erfolgte, nach der Verfassung aber die gesetz gebende Gewalt allein der Volkskammer zusteht, unter- liegt es keinem Zweifel, daß diese beiden nach dem 28. Februar verkündeten Verordnungen bis jetzt ungültig sind und deshalb nicht in Kraft bleiben können, sondern erst in Kraft gesetzt werden müssen, wobei ich nebenbei bemerke, daß ich gegen den sachlichen Inhalt dieser beiden nachträglichen Verordnungen nichts einzuwenden habe. Es handelt sich um die Verordnung über die Abänderung des Gesetzes über die Befreiung von Lehrerinnen an öffentlichen Schulen von der Krankenversicherungspflicht und um eine Verordnung über die Überwachung der sächsisch-böhmischen Landesgrenze. Jedenfalls geht auch hieraus hervor, daß die Vorlage noch einer besonderen Prüfung bedarf. Mir gemachte Mitteilungen veranlassen mich, aus drücklich nochmals zu betonen: Weder das Gesamtmini sterium noch ein einzelnes Ministerium ist jetzt noch be fugt, Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen oder das bestehende Recht zu ändern. Die gesetzgebende Ge walt ruht allein bei der Volkskammer. Nun möchte ich noch einige Bemerkungen zu dem K 3 der Vorlage machen. Der 8 3 heißt: Die Zuständigkeiten, die nach den Gesetzen oder Verordnungen vom König ausgeübt wurden, gehen auf das Gesamtministerium über.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder