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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
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816 , - - , 21- Sitzung. DouncrSl («bgeordneter v. R«ndtorff.) durchaus ungenügend und nebenbei durchaus unkontrollier bar. Wer will solche Erklärungen auf ihre Echtheit prüfen? Auf diesem Wege kann auch das Verfahren gefördert werden, daß man irgendwo nach einer Ver sammlung etwa in einem Wirtshaus eine Liste auflegt, einfach unterschreiben läßt und diese Liste an den Pfarrer gelangen läßt. Die Herren haben ihren Spott ergossen über die Art, wie die Millionen Unterschriften in der Frage der Trennung von Kirche und Staat zusammen gekommen sind. Ich möchte die Art einmal sehen, wie derartige Unterschriften zu solchen Listen dann gesammelt werden. Mindestens müßte in diesem Falle gefordert werden, daß die schriftliche Erklärung notariell beglaubigt und dadurch gesichert ist. Zu fordern ist weiter, daß die in dem Anträge be seitigte Überlegungsfrist nicht ausgeschaltet wird. Es kann vorkommen, daß in einer Gemeinde kirchliche Zwie tracht entsteht. Wir haben gerade auch in Sachsen solche Fälle gehabt, wo Gemeindemitglieder mit ihrem Pfarrer in einen augenblicklichen fchweren Konflikt kamen. Dieser Konflikt ist nach wenig Tagen ausgeglichen. Es hat ein Mißverständnis obgewaltet. Inzwischen aber sind viel leicht am selben Abende Austrittserklärungen erfolgt. Hätte keine Uberlegungsfrist bestanden, so wäre diese sofort rechtsgültig geworden. Die Uberlegungsfrist ist M dringend wünschenswert. Meine Herren! Sie mögen zur Religion stehen, wie Sie wollen, Sie mögen sogar auf dem Standpunkte stehen, wie vorhin Ihr Referent da- Erfurter Programm eigenartig gedeutet hat, indem er erklärte, „dem Arbeiter ist die Religion schnuppe", Sie werden doch immerhin gestehen müssen, daß es sich hier um eine ernsthafte Sache handelt und daß in Dingen des inneren persönlichen Gewissen- und Gesinnungslebens man nicht unüberlegt handeln soll. Was dann die steuerlichen Konsequenzen betrifft, die der Antrag an den Austritt knüpft, so wiederhole ich, daß hier die Steuersache mit einer ganz anderen Materie zu Unrecht verquickt ist. Das alte Gesetz kennt diese Verquickung nicht, und es ist an sich nicht einzusehen, was die Frage des Austritts aus der Kirche, die eine Frage der Gewissensfreiheit ist, mit der Frage des Steuerrechts zu tun hat. Ich vermute, daß die Antrag steller mit Absicht diesen Abschnitt ausgenommen haben, weil sie gerade die steuerrechtlichen Konsequenzen des Austritts als ein überaus fruchtbares Agitationsmittel zu verwenden gedenken, und weil bei der Beförderunc der AuStrittsbewegung zweifellos nichts so wirkungsvol ist als der Hinweis darauf: Ihr braucht nur eine Post karte zu schreiben, dann seid Ihr der Steuern ledig. Daß , den 3. April 1919. das keine würdige Weise ist, eine solche Sache so zu be- handeln, versteht sich von selbst. Im übrigen will ich noch auf eine merkwürdige Tatsache Hinweisen. Abschnitt 4, der die Steuerfrage behandelt, bedeutet auf der einen Seite eine Erweiterung und auf der anderen Seite eine Beschränkung des gel tenden Steuerrechts. Nach dem gegenwärtigen Steuer recht ist es so, daß der Austritt aus einer Religions gesellschaft ohne weiteres sofort von der persönlichen Kirchensteuerpflicht befreit. Der Antrag will aber, daß auch die persönlichen Kirchensteuern noch bis zum Ablauf des Steuerjahres verbleiben, er belastet also den Aus getretenen. Auf der anderen Seite besteht die Bestimm mung, daß fächliche Steuern durch den Austritt über haupt nicht berührt werden, wenn nicht der übertritt zu einer Religionsgesellschaft erfolgt, welche ihrerseits Grundsteuern erhebt, was bisher in Sachsen nur von der katholischen Kirche galt und in gewissem Umfange neuerdings auch von der reformierten Kirche und von den Juden, wenigstens in der Stadt Leipzig, gilt. Hier wird also eine Veränderung des bisherigen Steuer- rechts vollzogen, die doch nur im Zusammenhang mit dem Steuerrechte und nicht bei Gelegenheit einer Ver ordnung über den Austritt erfolgen kann. Daß wir für die Beseitigung der Gebührenpflicht nach allen Seiten eintrcten, dazu brauche ich nichts zu Di sagen. Es ist bedauerlich, wenn nach dieser Seite über haupt der Anschein hat entstehen können, als ob der artige wichtige Fragen von seiten der Kirche irgendwie finanziell gewertet würden. Was endlich die Eidesfrage betrifft, so habe ich zu erklären, auch namens meiner politischen Freunde, daß wir den Abschnitt III unsererseits nur auf das aller- wärmste unterstützen können gerade auch im Interesse der Religion. Ich habe es stets als ein schweres Ärgernis empfunden, wenn ein Mensch, der an Gott nicht zu glauben erklärt, der den Gottesglauben vielleicht öffent lich verhöhnt, zur Anrufung des Namens Gottes an Gerichtsstelle gezwungen wird. Das ist eine Gottes lästerung, die der Staat und die Kirche ihrerseits zu fördern keinen Anlaß haben. Wir können nur befür worten, daß die Regierung eine Form findet, die Ge setzeskraft erlangt, um für die von ihr vorzuschreibenden Eide einen Ersatz zu schaffen. Daß die Eide, die das Reich angehen, davon nicht ohne weiteres getroffen wer den können, versteht sich von selbst. Nach allem Gesagten brauche ich nicht noch einmal zu begründen, daß und warum wir die Verabschiedung dieses Antrages durch die Kammer für vollständig aus geschlossen halten. Die Sache muß in der Deputation
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